Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Hat ein Ehegatte das während der Ehe Erwirtschaftete weitgehend in Unternehmensanteile gesteckt, die selbst nicht aufgeteilt werden, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen dafür einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Ersparnissen zuzuerkennen.
Hat die ganze Liegenschaft als Ehewohnung gedient, wird sie zur Gänze in die Aufteilung einbezogen, auch wenn der Grund ursprünglich von einem der Ehegatten stammte. Diese Herkunft wird nur bei der Billigkeit berücksichtigt. Dabei zählt, ob der Grund durch den gemeinsamen Hausbau stark an Wert gewonnen hat.
Sie kann mitzählen. Die Regel, dass geerbtes oder geschenktes Vermögen außen bleibt, wird für die Ehewohnung und den Hausrat durchbrochen, weil beide für die Lebensbedürfnisse besonders wichtig sind. Voraussetzung ist aber, dass die weitere Benützung für den anderen Ehegatten eine Existenzfrage ist.
Ja. Der Gesetzeswortlaut erweckt den Anschein, das Bedürfnis müsse nur beim Hausrat vorliegen. Tatsächlich liegt das Gewicht der Regelung aber auf der Ehewohnung: Sie wird nur einbezogen, wenn ein Ehegatte auf sie zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist.
Ja. Die Ehewohnung und der Hausrat werden nur einbezogen, wenn Sie deren Zuweisung begehren, weil Sie auf die weitere Benützung angewiesen sind. Sind Sie schon Jahre vor der Scheidung ausgezogen, kommt eine Einbeziehung nicht in Betracht.
Nicht entscheidend. Zwar soll jedem früheren Ehegatten sein Eigentum an Grund und Boden nach Möglichkeit erhalten bleiben. Für die Ehewohnung gelten aber eigene Regeln: Ist ein Ehegatte auf sie zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen, tritt dieser Bewahrungsgedanke zurück.
Ja. Ist der Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen bekannt und sind Ermittlungen möglich, bleibt das Gericht verpflichtet, alle für die Entscheidung nötigen Tatsachen zu erheben. Diese Pflicht wird nicht dadurch verdrängt, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Gerade bei der erstmaligen Festsetzung sind die Lebens-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse genau zu erheben.
Der Staat schießt jenen gesetzlichen Unterhalt vor, den das Kind tatsächlich vom Unterhaltspflichtigen fordern kann. Hat das Kind eigenes Einkommen, wird der Unterhalt genauso berechnet wie sonst auch. Für den Vorschuss gilt keine eigene, günstigere Berechnung.
Ein Unterhaltsvorschuss wegen aussichtsloser Eintreibung setzt voraus, dass diese Aussichtslosigkeit auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag besteht. Es genügt nicht, dass sie nur bei der Antragstellung gegeben war.
Eine Eintreibung im Ausland gilt nicht schon deshalb als aussichtslos, weil der Unterhaltspflichtige dort lebt. Sind sein Aufenthalt und seine Beschäftigung bekannt und ist die Vollstreckung dort durch Verträge und die tatsächliche Behördenpraxis gesichert, ist sie nicht aussichtslos. Das Gericht muss das im Einzelfall prüfen.
Auch wenn dem Kind aus anderen Quellen Geld zur Verfügung steht, kann der restliche Unterhaltsanspruch bis zur Richtsatzhöhe bevorschusst werden. Das Gericht prüft dann, ob der Unterhalt im Titel herabzusetzen wäre, und kürzt die Vorschüsse entsprechend. Ganz versagt oder eingestellt werden sie nur, wenn sich das Kind selbst erhalten kann.
Über einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird auf Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung entschieden, nicht auf Grundlage der Verhältnisse bei der Antragstellung. Was sich bis dahin geändert hat, wird also berücksichtigt.
Sie berührt den Anspruch des Kindes nicht. Solange Unterhaltsvorschüsse laufen, vertritt der Kinder- und Jugendhilfeträger das Kind in allen Unterhaltsangelegenheiten allein; dafür braucht es keinen eigenen Beschluss und keine Zustimmung. Vereinbarungen der Eltern ohne ihn ändern am Unterhaltsanspruch des Kindes nichts.
Ab der Zustellung des Beschlusses über die Unterhaltsvorschüsse ist allein die Bezirksverwaltungsbehörde für die Vertretung des Kindes zuständig, auch wenn es um eine Erhöhung des Unterhalts geht. Der sonstige gesetzliche Vertreter hat in dieser Zeit weder ein Antragsrecht noch ein Rechtsmittelrecht.
Nein, nicht schon deshalb, weil zu viel gezahlt wurde. Sie haften nur, wenn Sie in Ihrer Erklärung unrichtige Angaben gemacht oder eine Änderung nicht gemeldet haben, und zwar absichtlich oder besonders sorglos. Ohne dieses Verschulden trifft Sie keine Rückzahlungspflicht.
Ja, aber nur so weit, dass dem Kind genug zum Leben bleibt. Maßgeblich ist allein der Bedarf des Kindes; ob das Geld gutgläubig empfangen oder schon verbraucht wurde, spielt keine Rolle. Unterschreitet der gekürzte Vorschuss den Regelbedarf wesentlich, ist ein Einbehalt in aller Regel unzulässig.
Nein. Eine Erhöhung ist nur möglich, solange Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Stellen Sie den Antrag erst, wenn die Vorschussperiode abgelaufen oder eingestellt ist, käme nur mehr eine rückwirkende Erhöhung in Betracht, und die lässt das Gesetz nicht zu.
Vom Kind wird zu Unrecht Erhaltenes zurückgefordert, weil es dadurch bereichert ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Vom Vertreter des Kindes, von der Pflegeperson und vom Unterhaltsschuldner wird der Betrag dagegen als Schadenersatz verlangt.
Die Vorschüsse dürfen nur aus den im Gesetz genannten Gründen eingestellt werden; diese Aufzählung ist abschließend. Liegt einer dieser Gründe vor, muss die Einstellung aber auch erfolgen. Eine sinngemäße Anwendung auf einen im Gesetz vergessenen Fall ist nicht völlig ausgeschlossen.
Übernimmt die Kinder- und Jugendhilfe die Betreuung Ihres Kindes, kann sie von Ihnen die Kosten ersetzt verlangen. Wie viel Sie zahlen müssen, richtet sich danach, wie hoch Ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind ist. Ob und wie viel das Kind selbst beiträgt, ändert daran nichts.
Ist eine Unterhaltsvereinbarung der Eltern wegen geänderter Umstände unwirksam geworden, darf der Antrag des Kindes auf neue Festsetzung nicht von jenem Elternteil ausgehen, der die Vereinbarung selbst nicht mehr oder nicht mehr ausreichend erfüllt. Sonst stünden sich das Kind als Berechtigter und dieser Elternteil als Verpflichteter gegenüber. Das Gericht muss in einem solchen Fall auch von sich aus einen eigenen Vertreter für das Kind bestellen.
Ja. Wurden Sie nach der Scheidung durch Gerichtsbeschluss zum Ausfallsbürgen für Kreditschulden, darf der Gläubiger erst auf Sie greifen, wenn er unter anderem die ihm zur Verfügung stehenden Sicherheiten verwertet hat. Daraus folgt, dass er zuvor auch versuchen muss, sein Geld bei allfälligen gewöhnlichen Bürgen hereinzubringen.
Nein. Bringen Sie im Scheidungsverfahren Verfehlungen des anderen vor, liegt darin schon ein Antrag, dessen Mitverschulden auszusprechen. Wird der Antrag nicht ausdrücklich gestellt, muss er sich dem Vorbringen aber zweifelsfrei entnehmen lassen; ohne nähere Angaben zu den Verfehlungen reicht das nicht.
Nein. Sowohl das Gericht als auch der Jugendwohlfahrtsträger dürfen nur eingreifen, wenn das Wohl des Kindes offenkundig gefährdet ist und der bestehende Zustand geändert werden muss. Eine rein vorbeugend angeordnete Aufsicht über den Obsorgeberechtigten ist nicht zulässig, und ein Wechsel der Obsorge kommt nur als äußerste Notmaßnahme in Betracht.
Das Gesetz regelt nicht, welche und wie viele Anhaltspunkte vorliegen müssen, damit die Bestellung eines Vertreters notwendig erscheint. Diese Frage beantwortet sich daher nicht aus einer allgemeinen Regel.
Treten beide Elternteile jeweils im Namen des Kindes gegen den anderen auf, sind sie zugleich selbst Unterhaltsschuldner und Vertreter des Kindes. In einem solchen Fall muss für das Kind ein eigener Vertreter bestellt werden, und dafür kommen weder der Vater noch die Mutter in Frage.
Sie müssen die Voraussetzungen für den Vorschuss nur glaubhaft machen, nicht streng beweisen. Das Gericht muss auch ohne ausdrücklichen Antrag von sich aus tätig werden. Dazu gehört, dass es die nötigen Unterlagen beischafft, etwa Akten aus einem Verfahren zur Eintreibung.
Das Gericht muss den Vorschuss nicht gleich ganz versagen, sondern kann ihn schon bei der Bewilligung an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen und herabsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlassen hat, den Titel ändern zu lassen. Bei begründeten Bedenken hat das Gericht von sich aus zu erheben, soweit das ohne größere Verzögerung möglich ist.
Die Unterhaltspflicht der Eltern erlischt für die Zeit eines Doktoratsstudiums nicht, wenn Ihr bisheriger Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war. Zusätzlich muss der Doktorgrad ein besseres Fortkommen erwarten lassen und das Studium zielstrebig betrieben werden. Und es muss anzunehmen sein, dass ein Elternteil bei intakten Familienverhältnissen auch für diese Zeit Unterhalt geleistet hätte.
Sobald Sie bei der von Ihnen zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der Zahlung hätten zweifeln müssen. Es kommt nicht auf Ihr tatsächliches Wissen an, schon Fahrlässigkeit genügt, auffallende Sorglosigkeit ist nicht nötig. Bei einem minderjährigen Kind wird die Unredlichkeit des gesetzlichen Vertreters zugerechnet.