Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nur, wenn Sie den Geldunterhalt schon damals ausdrücklich und deutlich verlangt haben, solange Sie noch im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Ab diesem Verlangen können Sie ihn rückwirkend auch bei Gericht durchsetzen. Es genügt nicht, im Nachhinein zu behaupten, die Versorgung im Haushalt sei zu gering gewesen.
Ja, grundsätzlich schon. Die Kosten einer gerichtlich angeordneten Erziehungsberatung sind für den Vater ein unvermeidbarer Aufwand, weil die Anordnung mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist. Sie werden nicht wie Besuchskosten behandelt, sondern ähnlich wie Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung.
Nein. Beim Kindesunterhalt müssen Sie Ausgaben auf das Notwendigste beschränken. Hätten Sie eine kostenlose, spendenfinanzierte Beratungsstelle in Anspruch nehmen können, gilt die teure Beratung als ohne verständlichen Grund eingegangene Verbindlichkeit und mindert den Unterhalt nicht.
Im Verfahren über die Aufteilung nach der Scheidung können Sie vom früheren Ehegatten nur Auskunft über sein Vermögen verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf eine förmliche Abrechnung steht Ihnen nicht zu.
Nach der Scheidung müssen Sie die Aufteilung des Vermögens binnen eines Jahres beantragen. Haben Sie diesen Antrag rechtzeitig gestellt, dürfen Sie die Auskunft über das Vermögen auch noch nach Ablauf dieses Jahres verlangen, wenn es um eine mögliche Ausgleichszahlung geht.
Nein. Ist auf der gemeinsamen Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten eines Dritten eingetragen, steht das einer Realteilung durch Begründung von Wohnungseigentum im Aufteilungsverfahren nicht entgegen, auch wenn sich die Anteile geringfügig verschieben. Geht die Verschiebung darüber hinaus, braucht es die Zustimmung des Verbotsberechtigten.
Vorrangig durch Teilung der Liegenschaft, allenfalls auch durch Begründung von Wohnungseigentum. So kann jener Teil, der zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen zählt, einem der Ehegatten zugewiesen werden. Ist eine Teilung nicht möglich oder nicht sinnvoll, entscheidet, welche Nutzung überwiegt.
Im Unterhaltsverfahren werden neue Tatsachen im Rechtsmittelverfahren nur ausnahmsweise berücksichtigt. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse, steht dem Unterhaltspflichtigen ohnehin ein Antrag auf Neubemessung offen.
Wird eine Liegenschaft, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, mit gemeinsamen Mitteln von Belastungen wie einem Wohnrecht befreit, ist die dadurch entstandene Wertsteigerung bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Erhält der Unterhaltspflichtige vom Arbeitgeber eine Nachzahlung, weil Vordienstzeiten nicht angerechnet worden waren, ist es vertretbar, diese Zahlung nur der Bemessungsgrundlage jenes Jahres zuzuschlagen, in dem er sie bekommen hat. Das gilt auch dann, wenn der Grund für die Nachzahlung mehrere Jahre zurückliegt.
Zieht ein österreichisches Kind ins Ausland, kann der Kinder- und Jugendhilfeträger nicht als Vertreter enthoben werden, solange aus gewährten Unterhaltsvorschüssen noch ein Rückstand offen ist.
Anerkannte Flüchtlinge sind beim Unterhaltsvorschuss österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher Anspruch darauf. Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein, soweit sie allein auf Investitionen oder Arbeitsleistungen eines Ehegatten nach dem Ende der ehelichen Lebensgemeinschaft beruht. Aufgeteilt wird dann der gedachte Wert der Sache ohne diese späteren Aufwendungen.
Ob eine Vereinbarung über die Aufteilung unzumutbar ist, wird durch einen Vergleich ermittelt. Man rechnet das Aufteilungsergebnis einmal mit und einmal ohne die Vereinbarung und stellt beide Ergebnisse gegenüber. Erhielte ein Ehegatte mit der Vereinbarung um mehr als die Hälfte weniger, kann das für Unzumutbarkeit sprechen.
Von einer Vereinbarung über die Ehewohnung darf das Gericht selbst bei grober Unbilligkeit nur hinsichtlich der Nutzung dieser Wohnung abweichen. Bildet die Ehewohnung ganz oder teilweise gemeinsam Erarbeitetes, kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich eine Ausgleichszahlung auferlegt werden.
Wenn jemandem der Status eines Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wurde, ist er den österreichischen Anspruchsberechtigten gleichgestellt und kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Auf welche Gründe die Zuerkennung gestützt wurde, spielt dabei keine Rolle. Gilt dieser Status nicht mehr, muss das Gericht eigenständig prüfen, ob die Flüchtlingseigenschaft weiterhin vorliegt.
Das Gesetz regelt, in welchem Umfang Ehegatten für den Fall einer Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe schon vorher vereinbaren können, wie das gemeinsam genutzte Vermögen, die Ehewohnung und die Ersparnisse aufgeteilt werden. Solche Vereinbarungen sind also nur in diesem Rahmen möglich.
Ein Elternteil hat das Recht, von wichtigen Angelegenheiten des Kindes rechtzeitig verständigt zu werden. Lehnt er den Kontakt zum Kind ohne Grund ab, entfällt dieses Recht. Das gilt auch dann, wenn getrennt lebende Eltern die Obsorge gemeinsam ausüben.
Ein minderjähriges Kind, das den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU erhalten hat, kann Unterhaltsvorschuss bekommen. Das ergibt sich aus dem europäischen Recht, das solche Personen bei den Sozialleistungen den Inländern gleichstellt.
Ein minderjähriges Kind aus einem Drittstaat, das selbst nur einen befristeten Aufenthaltstitel hat, ist beim Unterhaltsvorschuss nicht gleichgestellt. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Familienangehöriger ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzt.
Eine Entscheidung, die den Unterhalt wegen geänderten Bedarfs oder geänderter Leistungsfähigkeit ändert, gestaltet nichts neu und kann daher auch für die Vergangenheit ergehen. Vor einer Exekution erreichen Sie das mit einer Feststellungsklage oder, wenn der Unterhalt außerstreitig zuerkannt wurde und es um die Zukunft geht, mit einem Antrag beim Außerstreitrichter; nach Beginn der Exekution mit einer Klage. Hat der Außerstreitrichter schon rechtskräftig entschieden, ist das im Prozess von Amts wegen zu beachten, außer die Verhältnisse haben sich seither geändert.
Die Bestimmung über einstweilige Anordnungen beim ehelichen Vermögen deckt zwei verschiedene Fälle ab. Geht es darum, das Vermögen für die spätere Aufteilung zu sichern, müssen Sie sowohl den Anspruch als auch eine Gefahr glaubhaft machen. Geht es nur darum, die Benützung vorläufig zu regeln, wird kein künftiger Anspruch gesichert, und ein besonderer Gefahrennachweis ist dafür nicht nötig.
Sie fällt nicht ohne weiteres weg. Wurde die Verfügung zu Ihren Gunsten als beklagter Ehegatte erlassen und zieht die andere Seite die Klage zurück, wird Ihnen eine Frist gesetzt, um selbst ein Scheidungsverfahren einzuleiten. Bringen Sie in dieser Frist die Klage ein, bleibt die Verfügung aufrecht.
Nur solange die Jahresfrist nach der Scheidung noch läuft und ein Aufteilungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Danach kann Ihr Prozess über eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse nicht mehr dorthin überwiesen werden. Endet das Aufteilungsverfahren erst während des Prozesses, wird das noch berücksichtigt.
Das läuft getrennt ab. Über die frühere Ehewohnung entscheidet das Gericht im Aufteilungsverfahren, über den restlichen Teil der Liegenschaft entscheidet es im Zivilprozess über die Teilungsklage. Bringen Sie rechtzeitig eine Teilungsklage ein, wahrt das auch die Frist für den Aufteilungsanspruch, und zwar für beide Seiten. Der Teilungsstreit wird unterbrochen, solange die Aufteilung noch offen ist.
Nein, sie ändert Ihre unterhaltsrechtliche Stellung nicht. Für Ihren Anspruch gelten auch nach der Scheidung dieselben Maßstäbe wie in der aufrechten Ehe. Das bedeutet aber nicht, dass Sie nach der Scheidung keinesfalls schlechter stehen dürfen als davor: Ändern sich die maßgeblichen Umstände, kann der Anspruch wegfallen oder auch erst später entstehen.
Ja, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Könnten Sie später einen Versorgungsanspruch aus einer öffentlichen Kasse erhalten, muss der Unterhaltspflichtige die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen. Schon deshalb kann er verurteilt werden, Unterhalt zu leisten, auch wenn er seine Pflicht sonst nicht verletzt hat.
Ja, wenn es um Erträge aus Ihrem Vermögen geht. Angerechnet werden auch Zinsen und andere Kapitalerträge, die Sie in vertretbarer Weise hätten erzielen können. Was vertretbar ist, richtet sich nach Ihren Lebensverhältnissen und danach, wie partnerschaftlich eingestellte Ehegatten entschieden hätten; ein gewisser Spielraum bleibt Ihnen dabei.
Nicht im außerstreitigen Verfahren nach den Regeln über das Miteigentum und nicht allein nach sachenrechtlichen Gesichtspunkten. Solange die Wohnung Ihren Wohnbedürfnissen dient, greift der besondere Schutz der Ehewohnung vor. Dient eine Liegenschaft dagegen nicht dem Wohnen der Ehegatten, ist eine Benützungsregelung auch während aufrechter Ehe zulässig.
Nein, nicht in einem Zug. Der Anspruch auf Abgeltung für die Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten und die Aufteilung des ehelichen Vermögens nach der Scheidung haben unterschiedliche Voraussetzungen und dürfen nicht vermengt werden. Den Abgeltungsanspruch müssen Sie in einem eigenen streitigen Verfahren geltend machen.