Insolvenz
225 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Beim Wiederaufleben besteht die ursprüngliche Forderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Sie verwandelt sich lediglich in eine Geldforderung, und bei Verzug mit der Erfüllung können auch Verzugszinsen verlangt werden.
Ja. Mit der Eröffnung des Verfahrens wandelt sich ein Anspruch auf Übergabe bestimmter beweglicher Sachen endgültig in eine Geldforderung um. Dasselbe gilt für den Anspruch, bauliche Veränderungen wieder rückgängig zu machen.
Ja. Bestand Ihr Recht auf die Rentenzahlungen schon bei Eröffnung des Verfahrens, gelten die künftigen Zahlungen als geschuldet, aber noch nicht fällig. Sie zählen damit zu den Forderungen im Verfahren.
Wiederkehrende Leistungen wie Renten und auch vertraglich vereinbarter Unterhalt werden im Insolvenzverfahren zwingend in einen einmaligen Kapitalbetrag umgerechnet. Sie machen dann diesen Gesamtbetrag geltend und nicht die einzelnen künftigen Raten.
Ja. Wer als Gläubiger die öffentliche Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung nicht beachtet, handelt fahrlässig. Dass Sie sonst laufend Meldungen eines Kreditschutzverbands erhalten, im konkreten Fall aber keine bekommen haben, entschuldigt Sie nicht. Sie müssten nachweisen, dass Sie schuldlos nichts davon wussten.
Nur dann, wenn ausschließlich der Schuldner die Nichtberücksichtigung verursacht hat, wobei schon Fahrlässigkeit genügt. Trifft Sie selbst auch nur ein leichtes Mitverschulden, entfällt diese Begünstigung. Den Nachweis müssen Sie als Gläubiger führen.
Schadenersatzansprüche, die der Firma selbst gegen ihren Geschäftsführer zustehen, gehören zum Vermögen der insolventen Gesellschaft. Sie werden daher vom Insolvenzverwalter geltend gemacht.
Nein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wirkungslos. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich schon vor der Eröffnung ein fertiges Geschäft zustande gekommen ist, das nun eingetragen werden soll.
Insolvenzforderungen sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die einem persönlichen Gläubiger schon bei Eröffnung des Verfahrens gegen den Schuldner zustehen. Dazu zählen auch Ansprüche, die noch bedingt sind oder erst später fällig werden.
Nein. Die insolvenzrechtliche Beschränkung wirkt nur gegenüber den Gläubigern und nur in Bezug auf die Masse. Der Schuldner kann die Erfüllung eines Vertrags, den er während des Verfahrens geschlossen hat, deshalb nicht mit dem Hinweis ablehnen, er sei damals nicht verfügungsberechtigt gewesen.
Sie müssen beweisen, dass Ihnen oder der für Sie zahlenden Person die Eröffnung des Verfahrens weder bekannt war noch bekannt sein musste. Gelingt Ihnen das nicht, befreit Sie die Zahlung nicht. Wer trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit leistet, lässt in der Regel die gebotene Sorgfalt außer Acht.
Nein. Entscheidend ist, wer am Tag der Insolvenzeröffnung im Grundbuch als Eigentümer steht. Auch wenn Ihnen die Liegenschaft längst übergeben und die Urkunde ausgehändigt wurde, fällt sie in die Insolvenzmasse.
Nicht der Insolvenzverwalter muss beweisen, dass Sie von der Eröffnung wussten oder wissen mussten. Umgekehrt müssen Sie beweisen, dass Ihnen das weder bekannt war noch bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein musste. Gelingt Ihnen dieser Beweis nicht, müssen Sie noch einmal an die Masse leisten.
Nein. Sie sind auch ohne Anmeldung Insolvenzgläubiger, mit allen Nachteilen und Beschränkungen dieser Stellung. Die Forderung selbst geht durch die unterlassene Anmeldung nicht verloren, Sie haben dadurch aber verschiedene Nachteile.
Ihr Anspruch auf Übertragung des Eigentums wird zu einer Geldforderung. Sie müssen diese im Insolvenzverfahren anmelden, bewertet nach dem Schätzwert im Zeitpunkt der Eröffnung. Haben Sie vorausgezahlt, müssen Sie sich mit der Quote begnügen.
Als Geschädigter können Sie Ihr Vorzugsrecht an der Versicherungssumme auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend machen, allerdings nur mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter. Sie können sofort klagen und müssen nicht zuerst das Prüfungsverfahren abwarten.
Eine Benachteiligungsabsicht liegt vor, wenn der Schuldner weiß und will, dass seine Gläubiger durch sein Handeln schlechter gestellt werden. Es genügt, dass er diesen Nachteil ernstlich für möglich hält und in Kauf nimmt. Das muss nicht sein einziger Beweggrund sein.
Wenn Sie sowohl ein Vorzugsrecht an einer bestimmten Sache als auch eine gewöhnliche Forderung im Insolvenzverfahren haben, dürfen Sie den vollen Betrag anmelden. Endgültig nehmen Sie aber nur mit dem Ausfall an der Verteilung teil; was Sie aus dem Pfand erhalten haben, wird angerechnet.
Hat der spätere Schuldner einem anderen ein Recht eingeräumt, das dieser allein durch seine Erklärung ausüben kann, kann der Insolvenzverwalter davon nicht zurücktreten. Erst wenn das Recht ausgeübt wurde und das dadurch entstandene Geschäft von beiden Seiten noch nicht erfüllt ist, kommt ein Rücktritt in Betracht.
Im Insolvenzverfahren darf grundsätzlich jeder ein Rechtsmittel erheben, der sich in seinen Rechten verletzt sieht. Voraussetzung ist aber, dass tatsächlich eine Verletzung Ihrer Rechte möglich ist. Ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt dafür nicht.
Die Mahnung muss sich auf den Ausgleich oder Sanierungsplan beziehen und den geforderten Betrag der Höhe nach nennen. An eine solche Mahnung werden hohe Anforderungen gestellt, weil Sie eindringlich auf die schweren Folgen Ihres Verzugs hingewiesen werden sollen. Ihnen muss auch die vorgesehene Nachfrist eingeräumt und das Wiederaufleben angedroht werden.
Nein. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Grundbuch für solche Eintragungen gesperrt, und der Insolvenzverwalter darf nicht einwilligen. Es hilft Ihnen nicht, dass der Vertrag längst errichtet und die Liegenschaft schon übergeben war.
Sie können nur die Feststellung einer Forderung durchsetzen, die Sie bei der Anmeldung ausreichend genau und mit den nötigen Einzelheiten beschrieben haben. Eine unklare Anmeldung trägt den späteren Prozess nicht.
Nur wenn sie im Gesetz genannt ist. Die Aufzählung der Masseforderungen ist abschließend. Ähnliche Ansprüche können nicht durch einen Vergleich mit den aufgezählten Fällen dazugezählt werden.
Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren hat ähnliche Aufgaben wie eine Klage. Was sie enthalten muss, richtet sich daher nach ähnlichen Anforderungen wie bei einer Klagsschrift.
Nein, die Frist läuft währenddessen nicht ab. Wird Ihre angemeldete Forderung bei der Prüfungstagsatzung bestritten, ist die Verjährung bis zum Ablauf der Frist für die gerichtliche Geltendmachung gehemmt. Diese Hemmung gilt nicht nur für Verjährungsfristen im eigentlichen Sinn, sondern sinngemäß auch für Fallfristen.
Kosten werden nur gesichert, wenn sie vorweg und nach einem objektiven Maßstab als notwendig zu erkennen waren. Es kommt darauf an, ob eine durchschnittlich sorgfältige und informierte Partei in dieser Lage den kostenverursachenden Schritt auch gesetzt hätte.
Notwendig ist nur der Schritt, mit dem Sie Ihr Ziel im Verfahren mit dem geringeren Aufwand erreichen. Aufwendigere Wege werden Ihnen nicht ersetzt.
Auch wenn Ihre Forderung das Prüfungsverfahren durchlaufen hat, ist eine Klage unzulässig, wenn sich Grund und Höhe der eingeklagten Ansprüche nicht aus Ihrer Anmeldung ableiten lassen. Ein trotzdem geführtes Verfahren ist nichtig, und die Klage wird zurückgewiesen.
Nein. Sie müssen die Forderung zuerst im Insolvenzverfahren anmelden und die Prüfung abwarten. Vorher ist der Weg zu Gericht unzulässig, und zwar im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren.