Insolvenz
225 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wird über das Vermögen eines der früheren Ehepartner ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird ein laufendes Aufteilungsverfahren unterbrochen. Es bleibt aber nicht bis zum Ende der Insolvenz liegen: Nach der Prüfungstagsatzung kann es auf Antrag wieder aufgenommen werden. Einen Vorrang vor den anderen Gläubigern haben Sie dabei nicht.
Im Verhältnis zu Ihrem Vertragspartner ja: Der Schuldner bleibt voll verpflichtungsfähig, und beide Seiten sind gebunden. Gegenüber den Insolvenzgläubigern sind solche Handlungen aber unwirksam, soweit sie die Masse betreffen. Forderungen daraus können daher nicht zulasten der Masse geltend gemacht werden.
Was sittliche Pflicht oder Anstand verlangt, richtet sich nach der Anschauung im gesellschaftlichen Kreis desjenigen, der verfügt. Gemeint sind Leistungen, deren Unterlassen als Pflicht- oder Anstandsverletzung gilt und das Ansehen mindert. Wer sich darauf beruft, dass die Anfechtung deshalb ausgeschlossen ist, muss das beweisen.
Der Insolvenzverwalter hat die Wahl, den Versicherungsvertrag zu erfüllen oder von ihm zurückzutreten; bis dahin bleibt der Vertrag in der Schwebe aufrecht. Der Versicherer kann diese Schwebe beenden, indem er beim Gericht eine Frist beantragt: Äußert sich der Verwalter darin nicht, gilt das als Rücktritt. Bleibt der Versicherer untätig, muss er die Schwebe hinnehmen.
Nein. Tritt der Insolvenzverwalter vom Vertrag zurück, wird der Vertrag nicht rückabgewickelt; jede Seite behält, was sie bereits erhalten hat. Was Ihnen noch zusteht, wird zu einer Schadenersatzforderung, die Sie im Insolvenzverfahren anmelden.
Ob Ihnen gegen den insolventen Arbeitgeber ein Anspruch zusteht, ist durch das Urteil oder die Anerkennung im Insolvenzverfahren vorgegeben. Ob dieser Anspruch aber auch gesichert ist und ausbezahlt wird, entscheidet die Behörde selbst. In Fragen, die im Gerichtsverfahren gar nicht geprüft wurden, ist sie dabei frei.
Vermögensstücke werden aus der Masse ausgeschieden und Ihnen zur freien Verfügung überlassen, wenn ihre Verwertung im Verfahren offenkundig unwirtschaftlich wäre, weil kein nennenswerter Ertrag zu erwarten ist. Bei Sachen von nicht unbedeutendem Wert geschieht das nur, wenn die Ausscheidung für die Gläubiger überwiegend wahrscheinlich vorteilhafter ist.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Ihre Handlungen, welche die Masse betreffen, den Gläubigern gegenüber unwirksam. Darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung, etwa die Rechnungslegungspflicht einer Gesellschaft, die Erhebung einer Berufung oder eine schädigende Handlung mit Auswirkung auf die Masse.
Hat der Treuhänder den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt oder alle nötigen Urkunden samt gültigem Rangordnungsbeschluss in Händen, ist die Abwicklung gesichert. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht mehr davon zurücktreten.
Nein, nicht automatisch. Aus der zeitlichen Begrenzung folgt nur, dass ein Zuwarten von mehr als sechs Monaten die Sicherung kostet. Daraus ergibt sich nicht umgekehrt, dass ein Rückstand aus sechs Monaten jedenfalls gesichert wäre. Wer in einem Arbeitsverhältnis stand, das dem Zweck des Gesetzes nicht entspricht, erhält auch für diese Zeit nichts.
Der Sanierungsplan wirkt nur für Geldforderungen, die im Insolvenzverfahren anzumelden sind. Solche Forderungen sind auch dann erfasst, wenn Sie sie nicht angemeldet haben. Gehört Ihnen eine Sache, die der Schuldner nur innehat, bleibt Ihr Recht darauf unberührt; Forderungen, die im Insolvenzverfahren gar nicht geltend gemacht werden können, werden auch von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst.
Um Ihre innere Absicht zu beurteilen, vergleicht das Gericht Ihr Verhalten mit dem, was eine fremde Person in derselben Lage getan hätte, bei der der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos voll ausgeprägt sind. Dieser Vergleich ist ein Hilfsmittel, um den Sachverhalt zu ermitteln und zu beurteilen. Ergibt er, dass Sie das Finanzierungsrisiko zumindest bedingt verlagern wollten, können Sie das nicht mehr durch einen Beweis über Ihre tatsächlichen Absichten widerlegen.
Anträge und Einwendungen, für die eine Verhandlung angesetzt war, können ordnungsgemäß geladene Personen später nicht mehr nachholen. Das Gericht darf aber trotzdem eine Frist einräumen, um ein bereits erstattetes Vorbringen zu verbessern oder Nachweise vorzulegen, und kurze Erhebungen durchführen.
Nein. Zuerst muss die Forderung im Insolvenzverfahren geprüft werden. Erst wenn sie dort bestritten wird, darf das unterbrochene Verfahren fortgesetzt werden. Wird dieser Vorrang missachtet, ist das Verfahren mit Nichtigkeit bedroht.
Nein. Die Restschuldbefreiung kommt nur der entschuldeten Person zugute und verbessert Ihre Stellung im Aufteilungsverfahren nicht. Werden Sie als Ausfallsbürge in Anspruch genommen, können Sie danach keinen Rückgriff mehr nehmen. Ist die Entschuldung noch nicht erfolgt, darf die andere Seite verpflichtet werden, Sie schad- und klaglos zu halten.
Eintragungen sind noch möglich, wenn ihr Rang spätestens auf den Tag fällt, an dem der Inhalt des Edikts öffentlich bekanntgemacht wurde. Erst mit dem darauffolgenden Tag tritt die Grundbuchsperre ein. Danach sind Eintragungen gegen den Schuldner ausgeschlossen.
Nach dem Rechtssatz zählt Ihr Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags gegen eine gemeinnützige Bauvereinigung zu den gewöhnlichen Forderungen im Insolvenzverfahren; Sie werden also wie die anderen Gläubiger nur mit einer Quote bedient, auch wenn der Vertrag erst später aufgelöst wird. Der Oberste Gerichtshof ist davon 2023 zur neueren Gesetzesfassung abgegangen; da der neue Stand aus der Quelle nicht hervorgeht, ist die Regel unsicher.
Ein bloßer Engpass liegt vor, wenn schon im Vorhinein sehr wahrscheinlich war, dass Sie sich das nötige Geld in kurzer Zeit beschaffen und dann alle Schulden pünktlich zahlen können. Im Durchschnittsfall gilt dafür eine Frist von höchstens drei Monaten. Länger darf es nur dauern, wenn nahezu sicher ist, dass der Engpass beseitigt wird.
Nein. Schäden, die erst später aus einem Ereignis vor der Insolvenzeröffnung entstehen, müssen Sie als Insolvenzforderung anmelden. Eine Klage auf Feststellung, dass die Masse dafür haftet, ist zurückzuweisen. Anders ist es, wenn Sie ein Absonderungsrecht am Deckungsanspruch einer Versicherung behaupten.
Nur, wenn die Leistungen zur Insolvenzmasse gehören. Das Wahlrecht des Verwalters, einen noch nicht vollständig erfüllten Vertrag zu erfüllen oder davon zurückzutreten, setzt voraus, dass die Forderung Teil der Masse und die Schuld aus der Masse erfüllbar ist. War der Schuldner bei Eröffnung des Verfahrens gar nicht Eigentümer der Sache, hat der Verwalter dieses Wahlrecht nicht; Ihr Anspruch gegen den Schuldner bleibt bestehen.
Ist ein Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, bleiben Ihre Schulden bei ordentlicher Erfüllung dauerhaft herabgesetzt. Der Gläubiger kann nicht mehr auf den ursprünglichen Betrag zurückgreifen, auch wenn er dafür noch einen alten vollstreckbaren Titel hat. Führt er trotzdem Exekution, können Sie sich mit einer Klage dagegen wehren.
Ist strittig, ob eine im Insolvenzverfahren festgestellte Forderung erloschen ist, wird das nicht im Insolvenzverfahren selbst geklärt. Dafür ist ein eigenes streitiges Feststellungsverfahren zu führen. Das Erstgericht hat dafür eine Frist zu setzen.
Hat Ihr Darlehen an die Gesellschaft Eigenkapital ersetzt, können Sie es im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nicht zurückfordern. Sie können diese Forderung dort also nicht geltend machen.
Wird eine mit Pfandrechten belastete Sache im Insolvenzverfahren außergerichtlich verwertet, bleibt das Insolvenzgericht für die Verteilung des Erlöses zuständig. Dabei gelten die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung, und die Frist für ein Rechtsmittel beträgt acht Tage.
Ja. Wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt eine erteilte Prozessvollmacht nicht. Das gilt auch im Außerstreitverfahren, wenn Sie anwaltlich vertreten sind.
Bei Gesellschaften löst nicht nur die Zahlungsunfähigkeit die Pflicht aus, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, sondern auch die Überschuldung. Diese Vorschriften schützen die Gläubiger. Verletzen die Verantwortlichen sie, können sich geschädigte Gläubiger darauf stützen.
Wird ein Geschäft angefochten, an dem Sie beteiligt waren, können Sie sich davon befreien, indem Sie die Forderung bezahlen, die der anfechtende Gläubiger gegen den Schuldner hat. Damit bleibt das angefochtene Geschäft bestehen. Dieses Recht schützt Ihr Interesse am Bestand des Geschäfts.
Ein Verfahren, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen wurde, läuft nach dessen Aufhebung nicht von selbst weiter. Solange das Gericht die Fortsetzung nicht auf Antrag beschlossen hat, bleibt das Verfahren unterbrochen, und Sie können in dieser Zeit auch kein Rechtsmittel einbringen.
Nimmt der Insolvenzverwalter das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren auf, wird die Bezeichnung der beklagten Partei richtiggestellt. Sie lautet dann auf den Verwalter in dem über das Vermögen des Schuldners eröffneten Verfahren.
Haben die erste und die zweite Instanz gleichlautend entschieden, ist ein weiteres Rechtsmittel grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt auch im Konkursverfahren.