Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, wenn sein Verhalten über das bloße Ermöglichen einer unbefugten Benützung hinausgeht und die Allgemeinheit unmittelbar gefährdet. Wer einen Betrunkenen nicht daran hindert, mit seinem Auto wegzufahren, haftet nach den allgemeinen Regeln für den Schaden.
Ihr Anwalt muss die Gesetze und die einhellige Rechtsprechung kennen. War ein Prozess danach klar aussichtslos, hätte er Sie darauf hinweisen müssen. Tut er das nicht, ist seine Tätigkeit wertlos: Er schuldet Ihnen Ersatz für Ihre Nachteile und darf kein Honorar verlangen.
Zu den wichtigsten Aufgaben Ihres Anwalts gehört es, Sie zu belehren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie sich schon anderswo beraten ließen oder selbst Rechtskenntnisse haben. Sie entfällt erst, wenn Ihr Anwalt mit gutem Grund annehmen darf, dass Sie die Rechtslage vollständig erfasst haben.
Ja. Bleiben nach dem Ereignis Dauerfolgen zurück, ist damit die Möglichkeit weiterer Schäden gegeben, und Sie können die Haftung dafür feststellen lassen. Verneint wird das nur, wenn künftige Schäden vollkommen ausgeschlossen sind.
Ja. Neben dem Ersatz des schon eingetretenen Schadens dürfen Sie feststellen lassen, dass auch für künftige weitere Schäden gehaftet wird. Voraussetzung ist, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden entstanden ist. Steht noch gar kein Schaden fest, fehlt das rechtliche Interesse.
Schon die bloße Möglichkeit künftiger Schäden aus dem Unfall rechtfertigt eine Feststellungsklage. Sie verhindert, dass Ihre Ansprüche verjähren, erspart Ihnen spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach, einschließlich eines allfälligen Mitverschuldens.
Ihr Interesse an der Feststellung fällt erst weg, wenn feststeht, dass aus dem Ereignis keine weiteren Schäden mehr zu erwarten sind. Bleibt die Möglichkeit künftiger Schäden offen, dürfen Sie die Feststellung verlangen. Wie schwer die Spätfolgen wären, ist dabei ohne Bedeutung.
Nein. Das Gericht darf einen Betrag nur dann nach freier Überzeugung festsetzen, wenn feststeht, dass Ihnen etwas gebührt, und nur die Höhe strittig ist. Ist schon der Grund des Anspruchs strittig, kommt eine solche Schätzung nicht in Betracht.
Ja. Die Möglichkeit, den Betrag zu schätzen, erleichtert nur den Beweis. Sie müssen weiterhin alle Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch dem Grunde und der Höhe nach ableiten lässt.
Nein. Ist rechtskräftig entschieden, dass Ihr Schadenersatzanspruch dem Grunde nach besteht, kann im weiteren Verfahren über die Höhe kein Mitverschulden mehr eingewendet werden. Dieser Einwand gehört zum Grund des Anspruchs.
Ja. Schließen Sie sich im Strafverfahren gegen den Schädiger mit Ihren Ansprüchen an, wird die Verjährung unterbrochen, wenn Sie die Sache danach zügig weiterverfolgen. Entscheidend ist, dass es um denselben Vermögensnachteil geht, nicht auf welchen Rechtsgrund Sie sich stützen. Der Schädiger muss davon nicht eigens verständigt werden.
Werden Sie durch einen Unfall arbeitsunfähig und zahlt Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiter, muss der Schädiger trotzdem zahlen. Der Ersatzanspruch geht in diesem Umfang auf den Arbeitgeber über. Ersetzt werden ihm nicht nur der Bruttolohn, sondern auch seine Beiträge zur Sozialversicherung.
Für die Haftung eines Sachverständigen für einen nachteiligen Rat kommt es nicht darauf an, ob er ein Entgelt verlangt hat. Entscheidend ist, ob der Rat selbstlos erteilt wurde. Nur bei einem wirklich selbstlosen Rat gilt der strengere Maßstab nicht.
Soweit ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommt, geht Ihr Anspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses auf ihn über. Das gilt auch dann, wenn damals noch niemand wusste, wie hoch der Schaden sein wird oder ob Sie überhaupt einen Antrag stellen. Diesen Teil können Sie später nicht mehr selbst einfordern.
Ereignet sich der Unfall im Ausland, kann das dortige Recht anzuwenden sein. Das Gericht beurteilt den Zusammenstoß dann nach diesem Recht und zieht dabei die Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes heran.
Ja. Auch die negative Begutachtung eines Fahrzeugs erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Werden nicht alle schweren Mängel in das Begutachtungsformblatt eingetragen, ist das rechtswidrig. Kommt es wegen eines nicht erkannten Mangels zu einem Unfall, ist auch der Schaden am begutachteten Fahrzeug zu ersetzen.
Ja. Ansprüche wegen der Gefährdung durch ein Kraftfahrzeug können neben den Ansprüchen gegen den Staat geltend gemacht werden; die beiden schließen einander nicht aus. Deshalb ist auch die unmittelbare Klage gegen den Haftpflichtversicherer zulässig.
Wenn ein Lehrer unterrichtet, erzieht oder die Schüler beaufsichtigt, wird er für den Staat tätig. Er handelt dabei als dessen Organ. Für Fehler in diesem Bereich gelten deshalb die Regeln über die Haftung des Staates.
Der Staat. Die wiederkehrende Begutachtung durch dazu ermächtigte Vereine oder Gewerbetreibende erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Die dafür handelnden Personen gelten als Organe, für die der Rechtsträger einzustehen hat.
Wenn Sie eine Sache nutzen, die einem anderen gehört, und laut Vereinbarung die Reparaturkosten tragen müssen, dann können Sie diese Kosten selbst vom Schädiger verlangen. Das gilt zum Beispiel beim Leasingvertrag. Der Schaden trifft wirtschaftlich Sie, deshalb dürfen Sie ihn geltend machen.
In der Regel die Gemeinde nach den Regeln für Behördenfehler, weil Wasserversorgungsanlagen meist hoheitlich geführt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Wasserleitungsordnung einen durchsetzbaren Anschlusszwang und Gebühren vorsieht und Verstöße als Verwaltungsübertretung ahndet. Die Verrechnung des Entgelts kann trotzdem privatrechtlich bleiben.
Nein. Ein bei einer Schulsportwoche eingesetzter Tennislehrer gilt zwar als Organ, für das der Bund einzustehen hätte. Solche Unfälle gelten aber als Arbeitsunfälle und fallen unter die gesetzliche Unfallversicherung; Schmerzengeld gegen den Bund ist deshalb ausgeschlossen.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Eine Haltelinie befiehlt ausdrücklich, an dieser Stelle anzuhalten. Eine bloße Ordnungslinie, die nur der Leitung und Ordnung des Verkehrs dient, verpflichtet Sie dagegen nicht zum Anhalten. Weil sie kein Gebot enthält, wirkt sie sich auch nicht auf den Vorrang und die Wartepflicht aus.
Zuerst ist der frühere Zustand wiederherzustellen; ist das nicht tunlich, gebührt Geldersatz. Untunlich ist die Wiederherstellung vor allem dann, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Wert steht, und zwar auch dann, wenn Sie die Herstellung nur beabsichtigen. Weil der Vorrang der Wiederherstellung Ihrem Interesse dient, wird sie auch dann als untunlich angesehen, wenn Sie sie gar nicht wünschen.
Wenn Ihr Grundstück durch Einwirkungen vom Nachbargrundstück beschädigt wurde, genügt es, dass Sie die Beseitigung des Schadens beabsichtigen. Sie müssen nicht zuerst auf eigene Kosten sanieren und erst dann Ersatz verlangen. Bei Liegenschaften kommt es außerdem darauf an, ob ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer diese Kosten ebenfalls aufwenden würde.
Ja, wenn ihr grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Wie weit gestreut werden muss, richtet sich nach dem Verkehrsbedürfnis und danach, was zumutbar ist. Weiß die Straßenverwaltung von Unfällen an einer vereisten Stelle, muss sie streuen; entschuldigt ist sie nur, wenn das aus zwingenden Gründen unmöglich war.
Für die strenge Haftung sind Schlepplifte den Eisenbahnen gleichgestellt, der Betreiber haftet also auch ohne Verschulden. Eingeschränkt ist die Haftung nur, wenn der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur entsteht. Bei einem Unfall im Bereich der Ausstiegstelle der Bergstation gilt diese Einschränkung nicht.
Nein. Wird Ihr Fahrzeug ohne Ihren Willen benützt, haften Sie als Halter für den Unfall grundsätzlich nicht. Nur in diesem Fall entfällt die Haftung des Halters.
Die strenge Haftung erfasst nicht nur die Fahrzeuge, sondern den gesamten technischen Betrieb der Bahn. Es muss aber ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder Betriebsmittel bestehen. Ein Sturz auf einer Rolltreppe in einer U-Bahn-Station reicht dafür nicht.