Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Sie müssen beweisen, dass eine Schutz- oder Sorgfaltspflicht bestand und dass sie verletzt wurde. Dass ihn daran kein Verschulden trifft, muss dagegen Ihr Vertragspartner beweisen. Diese Umkehr gilt ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses und auch für Pflichten, die schon vor dem Vertragsabschluss bestehen.
Nein. Wer im Ortsgebiet zu schnell fährt und kurz darauf auf einer Freilandstraße wegen der dort eingehaltenen hohen Geschwindigkeit einen Unfall hat, muss sich die frühere Übertretung nicht anrechnen lassen. Zwischen dieser Übertretung und dem Unfall fehlt der nötige Zusammenhang.
Ein Händler muss in der Regel keine eigenen teuren Versuche machen, um die Tauglichkeit einer Ware zu prüfen; er darf sich auf die Hinweise des Herstellers verlassen, solange ihm keine bekannten Schadensfälle Zweifel aufdrängen. Ist er aber der inländische Vertreter eines ausländischen Herstellers, wird von ihm besonders große Sorgfalt bei der Aufklärung erwartet, weil ihm besonderes Vertrauen entgegengebracht wird. Dass ihn kein Verschulden trifft, muss er selbst beweisen.
Ja. Dass eine Sache von jemand anderem innegehabt wird, ist gleichsam ein Alarmsignal und verpflichtet Sie als Erwerber zu Nachforschungen. Es kommt dabei nicht auf den Besitz als sachenrechtliche Einrichtung an, sondern darauf, dass er fremde Forderungsrechte typischerweise erkennbar macht.
Es genügt, wenn Sie zeigen, dass der Fehler des Unternehmers ernstlich als Ursache in Frage kommt und andere Ursachen dagegen deutlich unwahrscheinlicher sind. Der Unternehmer kann das entkräften, indem er eine andere mögliche Ursache aufzeigt, die nach dem üblichen Ablauf wahrscheinlicher ist.
Derjenige, der sie einhalten musste. Verstöße gegen besondere Schutzgesetze werden den gesetzlichen Verbindlichkeiten zugeordnet; dann muss der Verpflichtete beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Für sonstige objektive Pflichtwidrigkeiten bleibt es dagegen bei der Vermutung, dass ein Schaden ohne Verschulden eines anderen entstanden ist.
Nein. Die Regel über Sachverständige kehrt die Beweislast nicht um. Sie ändert nur den Maßstab: Was bei einem Fachmann ein Kunstfehler ist, gilt schon als gewöhnliches Versehen. Die Haftung bleibt eine Verschuldenshaftung, und den Zusammenhang zwischen dem fehlerhaften Handeln und dem Schaden müssen weiterhin Sie beweisen.
Der zur Sorgfalt Verpflichtete. Er muss beweisen, dass er die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten hat; dass er dazu persönlich fähig war, unterstellt das Gesetz ohnehin. Wer allerdings aus einer Sorgfaltswidrigkeit eines Rechtsanwalts oder Notars Ansprüche ableitet, muss diese Sorgfaltswidrigkeit selbst beweisen.
Damit der andere beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft, müssen Sie zuerst beweisen, dass er seine Pflicht objektiv nicht erfüllt hat. Lässt sich ein zumindest objektiv vertragswidriges Verhalten nicht feststellen, hilft Ihnen diese Beweiserleichterung nur, wenn Sie beweisen, dass der Schaden nach aller Erfahrung auf ein zumindest objektiv fehlerhaftes Verhalten zurückgeht.
Wenn ein Amt für einen Fehler seiner Bediensteten einstehen muss, wird derselbe strenge Maßstab angelegt wie bei Fachleuten. Die Bediensteten müssen jene Kenntnisse und jene Sorgfalt aufbringen, die ihr Fach verlangt. Auch ein leichter Fehler kann den Rechtsträger ersatzpflichtig machen.
Nein. Ihr Anwalt schuldet fachgerechte Beratung und Vertretung, nicht den Erfolg. Deshalb müssen Sie beweisen, dass er die gebotene Sorgfalt verletzt hat und dass daraus Ihr Schaden entstand. Die Beweiserleichterung, die sonst bei Nichterfüllung gilt, hilft Ihnen hier nicht.
Lässt sich nicht klären, ob der Schaden von der Handlung des Schädigers oder von einem Umstand aus Ihrem eigenen Bereich stammt, wird der Schaden geteilt. Haben Sie den Schädiger zuvor selbst provoziert, verschiebt sich diese Teilung über die Hälfte hinaus zu Ihren Lasten.
Bei fahrlässiger Schädigung haften mehrere Personen nur dann gemeinsam für den ganzen Schaden, wenn jede einen Beitrag dazu geleistet hat. Ahmt jemand die gefährliche Handlung eines anderen bloß nach, haftet der Nachgeahmte für den daraus entstandenen Schaden nicht. Anderes gilt ausnahmsweise, wenn nur er die besondere Gefährlichkeit erkennen konnte.
Untereinander richtet sich der Ausgleich danach, wer den Schaden in welchem Ausmaß verursacht oder verschuldet hat. Bei Unfällen mit mehreren Fahrzeugen gelten dafür besondere Regeln, die ebenfalls in erster Linie auf das Verschulden abstellen. Das genaue Ausmaß ergibt sich erst aus den Umständen des Einzelfalls.
Nein. Zahlt ein Dritter etwas, das den Schaden mindert, müssen Sie nur dafür sorgen, dass dessen Ansprüche später ungeschmälert auf den Schädiger übergehen können. Der Schädiger wird dadurch nicht entlastet, und Sie müssen sich nicht auf den bloßen Ausfall beschränken lassen.
Trifft ein Zufall aus Ihrem eigenen Bereich mit einem Haftungsgrund des Schädigers zusammen, wird der Schaden geteilt, im Zweifel je zur Hälfte. Das setzt voraus, dass das Verhalten des Schädigers für diesen Schaden konkret gefährlich war. Steht die Ursache dagegen fest, kommt eine solche Teilung nicht in Frage.
Ob sich jemand darauf berufen darf, dass der Schaden auch bei richtigem Vorgehen entstanden wäre, ist für jede Schutzvorschrift eigens zu prüfen. Bei einem Ersatzanspruch wegen einer festgestellten Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit ist dieser Einwand unbeachtlich. Es zählt daher nicht, dass die Haft auch vom zuständigen Richter verhängt worden wäre.
Dass bei Verletzung eines Schutzgesetzes kein strenger Beweis des Ursachenzusammenhangs nötig ist, bedeutet nicht, dass die Ursächlichkeit vermutet wird. Die Beweislast dreht sich damit nicht um. Es kann aber ein Anschein dafür sprechen, dass gerade jener Schaden, den die Vorschrift verhindern soll, durch das Verhalten verursacht wurde.
Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt, verstößt gegen eine Vorschrift, die auch die Gläubiger schützt. Wird dagegen verstoßen, können geschädigte Gläubiger daraus Ersatzansprüche ableiten.
Bei reinen Vermögensschäden können Nachbarn nur dann Ersatz verlangen, wenn ihnen das Bau- oder Raumordnungsrecht selbst eigene Rechte einräumt. Sie stehen dabei nicht besser als jemand, der mit dem Grundeigentümer vertraglich verbunden ist.
Die Pflicht, auf engen und unübersichtlichen Stellen rechts zu fahren, schützt den Begegnungsverkehr. Sie schützt auch, wer aus einer Zufahrt in diese Straße einbiegt. Nicht erfasst ist dagegen, wer von rechts in den bevorrangten fließenden Verkehr eindringt.
Erst ab der Zahlung. Die Verjährungsfrist für den Rückgriff des Geschäftsherrn gegen seinen Gehilfen beginnt erst zu laufen, wenn er den Ersatz geleistet hat, frühestens mit der Verurteilung dazu. Vor der Zahlung an den Geschädigten kann die Rückgriffsforderung gar nicht entstehen.
Auch wer nur die Leistung vorbereitet, kann Gehilfe sein. Ihr Vertragspartner haftet für dessen Fehler aber nur, wenn es ihm möglich und nach der Verkehrssitte zumutbar war, die Vorbereitung selbst oder mit eigenem Personal zu erledigen. Die Vorbereitung muss außerdem eng mit der Erfüllung zusammenhängen.
Ja, aber nur im Rahmen jener Aufgabe, mit der der Helfer betraut war. Wer Hilfspersonen einsetzt, darf seinen Vertragspartner dadurch nicht schlechter stellen. Genau in diesem Aufgabenbereich verwirklicht sich das Betriebsrisiko des Unternehmens.
Nein, wenn das Verhalten aus dem Aufgabenbereich herausfällt, den der Gehilfe für Ihren Vertragspartner wahrzunehmen hatte. Für Handlungen, die zur allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehören und mit dem Vertrag in keinem inneren Zusammenhang stehen, wird nicht gehaftet. Bleibt ein sachlicher Bezug bestehen, haftet der Geschäftsherr sehr wohl.
Ja, aber nur wenn zwischen Ihnen schon eine besondere rechtliche Beziehung besteht, etwa aus einem Vertrag, aus dem Gesetz oder aus einer erlittenen Schädigung. Handelt es sich dagegen um eine Pflicht, die jemandem nur im Interesse der Allgemeinheit auferlegt ist, haftet er für seine Helfer nicht.
Nein. Das schädigende Verhalten muss mit der Leistung zusammenhängen, die die Firma Ihnen schuldet. Es kommt darauf an, ob der Schaden im sachlichen Zusammenhang damit steht, dass der Helfer die Interessen der Firma verfolgt hat.
Meist nicht. Verlangen Sie von einem Mitarbeiter ausdrücklich eine Leistung, die im Wirtschaftsleben als eigenständig gilt und üblicherweise gesondert bezahlt wird, und geht sie über das Geschuldete hinaus, haftet dessen Auftraggeber dafür nicht. Sie tragen dann das Risiko dieser zusätzlichen Ausführung selbst.
Nur wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners im Rahmen von dessen Verpflichtungen tätig wird, ist sein Gehilfe, und der Schaden muss bei der Erfüllung entstanden sein. Es genügt aber schon, wenn Ihr Vertragspartner zurechenbar den Anschein erweckt hat, jemand handle für ihn.
Nur wenn der Gehilfe bei der Erfüllung gehandelt hat und sein Fehlverhalten in den übernommenen Pflichtenkreis fällt. Schäden, die er bloß bei Gelegenheit der Erfüllung anrichtet, werden nicht zugerechnet. Erfasst sind Sach- wie Personenschäden; Pflichten, die jedermann gegenüber der Allgemeinheit treffen, dagegen nicht.