Sozialrecht
209 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, wenn einer der gesetzlich geregelten Rückforderungsgründe vorliegt, etwa bewusst unrichtige Angaben, verschwiegene Tatsachen oder ein Bezug, den Sie als nicht zustehend erkennen mussten. Auf guten Glauben können Sie sich dann nicht mehr berufen.
Solange Sie Arbeitslosengeld beziehen, richtet sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nach Ihrer letzten Tätigkeit, sondern nach den Regeln, die auch für Invalidität und Berufsunfähigkeit gelten. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, welche Arbeit Ihnen als arbeitsuchender Person zumutbar wäre.
Ja. Wohnt das Kind mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen Mitgliedstaat, während der unterhaltspflichtige Elternteil in Österreich als Arbeitnehmer tätig oder arbeitslos ist, hat es Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat ändert daran grundsätzlich nichts.
Ja. Für die europäischen Regeln über die soziale Sicherheit genügt es, dass Sie gegen ein einziges Risiko pflichtversichert sind. Bei geringfügiger Beschäftigung reicht dafür schon die Unfallversicherung. Auch Bezieher von Kinderbetreuungsgeld, Studierende oder Arbeitslose können darunter fallen.
Der Hinweis, dass ein Gesetz keinen Rechtsanspruch auf eine Leistung einräumt, genügt nicht, um die Leistung zu verweigern. Hat sich eine Gebietskörperschaft in einem solchen Gesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet und diese Leistung in anderen Fällen bereits erbracht, muss sie jedem, der die Voraussetzungen erfüllt, dasselbe gewähren. Insoweit können Sie die Leistung einklagen.
Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade im Bereich der Sozialversicherung sind Stichtage unvermeidlich, auch wenn sie im Einzelfall Härten bringen. Eine Unterscheidung nach einem Stichtag verstößt daher grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, und der Gesetzgeber darf festlegen, ab wann eine neue, günstigere Regelung gilt.
Kinder aus Drittstaaten fallen bei einem reinen Inlandsfall nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen zur sozialen Sicherheit. Sie haben deshalb keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Nein. Der Zuschuss steht nur Dienstgebern zu, die ein Unternehmen führen. Ein Unternehmen setzt eine auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit voraus, was auf einen Privathaushalt nicht zutrifft.
Der Staat leistet nicht nur dann Vorschuss, wenn sich der Zahlungspflichtige der Vollstreckung entzieht. Er springt auch ein, wenn dieser durch sein Verhalten schon verhindert hat, dass ein passender Unterhaltstitel entsteht, obwohl er dem Grunde nach zahlungspflichtig ist. Ein Zahlungspflichtiger muss aber jedenfalls vorhanden sein.
Kinderbetreuungszeiten werden erst ab dem 1. Jänner 2002 als Beitragsmonate berücksichtigt. Erziehungszeiten aus der Zeit davor können nicht nachträglich angerechnet werden, auch wenn damals rechnerisch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestanden hätte.
Ja. Gegen die Regelung, nach der die Witwen- oder Witwerpension unter bestimmten Voraussetzungen nur für 30 Kalendermonate gebührt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dasselbe gilt für die entsprechende Bestimmung für Selbständige.
Der Vorschuss muss nicht in jedem Fall nach den pauschalen Richtsätzen bemessen werden; diese sind Obergrenzen und keine festen Beträge. Für die Voraussetzungen ist der Bund beweispflichtig. Bleiben Zweifel an der Zahlungsfähigkeit, ist der Vorschuss in voller Höhe des Richtsatzes zu gewähren.
Ja, wenn es Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats ist. Allein auf die österreichische Staatsbürgerschaft abzustellen wäre unionsrechtswidrig; die Bestimmung ist deshalb so zu lesen, dass die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats genügt. Auch Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig hier aufhalten, sind nicht ausgeschlossen.
Die Gründe, aus denen eine Benachteiligung verboten ist, sind in der Menschenrechtskonvention nicht abschließend aufgezählt. Der Begriff des sonstigen Status wird weit verstanden und kann auch Unterschiede nach dem Wohnort erfassen. Wird bei staatlichen Pensionen nach dem Wohnort unterschieden, fällt das daher unter das Benachteiligungsverbot.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bekommt nur, wer in den letzten sechs Monaten vor der Geburt in Österreich sozialversichert erwerbstätig war. Diese Bedingung ist sachlich gerechtfertigt, weil die Leistung den Entfall des früheren Einkommens ersetzen soll. Sie soll Ihnen erlauben, trotz kurzer Berufspause den bisherigen Lebensstandard zu halten.
Die acht Stunden in der Schwerarbeitsverordnung sind nur ein Richtwert für die Berechnung des Verbrauchs pro Arbeitstag. Sie können nachweisen, dass Sie den geforderten Verbrauch täglich auch erreichen, sei es wegen längerer Arbeitszeiten oder wegen der besonderen Schwere der Tätigkeit bei kürzeren Arbeitszeiten.
Ja. Dass der Erwerb von Schwerarbeitszeiten von Ihrem konkreten Dienstplan und Ihrem Beschäftigungsausmaß abhängt, macht diese Regelung nicht unsachlich. Schwerarbeit ist immer auch im Verhältnis von Belastung und Erholung zu beurteilen, und maßgeblich ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit.
Ja. Die Bestimmung erfasst nicht nur das Wochengeld, sondern jede gleichartige Leistung. Auch eine Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ist als vergleichbare Leistung anzusehen.
Nein. Die Karenz gilt als vorübergehende Unterbrechung einer zuvor mindestens sechs Monate ausgeübten Erwerbstätigkeit. Weder ein Austritt während einer Karenz noch ein berechtigter vorzeitiger Austritt wegen einer bei der Geburt erlittenen Verletzung hebt die Gleichstellung der Karenz mit einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit auf.
Das Gesetz zählt genau auf, welche Aufenthaltstitel zum Pflegegeld führen. Wer nur über einen Aufenthaltstitel als Angehöriger nach der genannten Bestimmung verfügt, fällt nicht darunter. Diese Regel darf auch nicht auf solche Personen ausgedehnt werden, weil der Gesetzgeber hier nichts vergessen hat.
Ja. Die Antragsfrist ist eine Frist des materiellen Rechts. Gewahrt ist sie nur, wenn der Antrag innerhalb der Frist beim Krankenversicherungsträger einlangt; die Aufgabe zur Post genügt nicht. Die Regeln des Verwaltungsverfahrens über Postlaufzeiten gelten hier nicht, auch nicht sinngemäß.
Die Vereinbarung über eine Wiedereingliederungsteilzeit wird wirksam, sobald Ihnen die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes zugestellt wird. Werden Sie vor dem geplanten Beginn neuerlich krank und treten die Teilzeit deshalb später an, bleibt die Vereinbarung dennoch gültig.
Bei Ansprüchen, die kraft Gesetzes auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, wird zuerst der Gesamtschaden nach den Anteilen des Verschuldens aufgeteilt. Von dem so ermittelten Betrag wird dann die Summe der Sozialversicherungsleistungen abgezogen.
Es wird hingenommen, dass ein Kind besser gestellt ist, wenn der Zahlungspflichtige eine Erhöhung des Unterhalts vereitelt, als ein Kind, dessen Elternteil seine Pflicht erfüllt. Der Gesetzgeber nimmt das für die Sicherung des Unterhalts in Kauf. Ausgeschlossen wäre der Vorschuss in Richtsatzhöhe nur, wenn bewiesen ist, dass der Zahlungspflichtige den höheren Unterhalt nicht leisten kann.
Für den Schutz als Angestellter kommt es darauf an, dass Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit auch inhaltlich eine Angestelltentätigkeit war. Sie dürfen nicht auf eine andere Arbeit verwiesen werden, durch die Sie Ihren Berufsschutz verlieren würden.
Ob ein Unfall noch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, lässt sich nicht allein nach äußeren Umständen entscheiden. Alle Gesichtspunkte sind einzeln und in ihrer Gesamtheit zu bewerten. Entscheidend ist, ob das Verhalten eher dem geschützten Bereich oder Ihrem Privatleben zuzurechnen ist.
Ob ein anderer Beruf für Sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeutet, hängt vom gesellschaftlichen Wert Ihrer Ausbildung und Ihrer Kenntnisse ab. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Stichtag Ihres Antrags. Lässt sich das an einem Kollektivvertrag ablesen, kommt es darauf an, in welche Gruppe eine Tätigkeit mit diesen Anforderungen zu diesem Zeitpunkt eingestuft würde.
Die Grundlagen, aus denen nach dem Tod des früheren Ehegatten eine Hinterbliebenenpension gebührt, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Dass Sie nach den Regeln über die Ehe grundsätzlich Unterhalt verlangen könnten, genügt nicht. Auch ein Urteil, das nur einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit betrifft, reicht dafür nicht aus.
Nein. Die Ergänzung auf die vollen Bezüge greift erst, wenn die laufenden Leistungen der Krankenversicherung darunter bleiben; sie ist also nachrangig. Das Wochengeld wird dabei mitgerechnet und fällt durch diese Ergänzung nicht nachträglich weg.
Nein, auf die Leistung selbst haben Sie keinen durchsetzbaren Anspruch. Sie können aber auf Übernahme oder Ersatz der Kosten klagen. Für die Vergangenheit setzt das voraus, dass Sie die Kosten bereits selbst getragen haben; sonst kommt eine Feststellungsklage in Betracht.