Sozialrecht
209 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, wenn Sie unter die europäischen Regeln über die soziale Sicherheit fallen. Der Unterhaltsvorschuss gilt dort als Familienleistung; wer im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnt, hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch wie Inländer. Nötig ist aber ein grenzüberschreitender Bezug, etwa weil ein Elternteil in einem anderen Staat arbeitet.
Nein. Beim Unterhaltsvorschuss als europäischer Familienleistung wird nicht danach unterschieden, ob das Kind ein eigenes oder ein abgeleitetes Recht hat. Entscheidend ist, dass ein Elternteil unter die europäischen Regeln über die soziale Sicherheit fällt.
Bis zu sechs Wochen, also 42 Tage, je Dienstnehmer und Arbeitsjahr. Dass der Zuschuss erst ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung gebührt, verkürzt diesen Höchstanspruch nicht auf 32 Tage. Mit jedem neuen Arbeitsjahr steht das Kontingent wieder neu zur Verfügung.
Für die Zuverdienstgrenze zählen nur die Einkünfte aus jenen Monaten, in denen Sie mehr als die Hälfte des Monats Anspruch auf die Leistung hatten. Diese Einkünfte werden um 30 Prozent erhöht, bei Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe um 15 Prozent, und auf ein volles Jahr hochgerechnet. Erst dieser Jahresbetrag wird mit der Grenze verglichen.
Nicht schon nach dem europäischen Koordinierungsrecht. Seit 1. Mai 2010 sind österreichische Unterhaltsvorschüsse davon ausdrücklich ausgenommen, die frühere Pflicht zur Auszahlung ins Ausland besteht daher nicht mehr. Ein Anspruch kann aber dennoch bestehen, wenn Ihr Kind Staatsbürger eines Mitgliedstaats ist und der Elternteil, mit dem es lebt, in Österreich sozialversicherungspflichtig arbeitet.
Was als Beschäftigung gilt, bestimmt für das pauschale wie für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld die österreichische Regelung. Dieser Begriff ist zugleich ein unionsrechtlicher: Zeiten, die nach der europäischen Verordnung einer Beschäftigung gleichstehen, zählen unabhängig von der nationalen Systematik mit.
Für einen Schwerarbeitsmonat kommt es darauf an, ob Sie die schwere Tätigkeit an mindestens 15 Tagen im Kalendermonat tatsächlich ausgeübt haben. Unterbrechungen der Arbeit bleiben außer Betracht, solange die Pflichtversicherung weiterläuft. Bei jener Art von Schwerarbeit, bei der es auf die psychische Belastung ankommt, zählt jeder Tag, an dem Sie die Tätigkeit verrichtet haben, ohne Rücksicht auf die Dauer der Arbeitszeit an diesem Tag.
Die Berechnungsregel geht von Entgelt aus einem Arbeitsverhältnis aus und ist deshalb lückenhaft, wenn der Anspruch ausnahmsweise kein aufrechtes Arbeitsverhältnis voraussetzt. Diese Lücke wird geschlossen, indem der maßgebliche Beobachtungszeitraum verlängert wird. Er wird so lange weiter verschoben, bis drei volle Kalendermonate erreicht sind, aus denen sich ein durchschnittlicher Arbeitsverdienst errechnen lässt.
Ja. Wird das Wiedereingliederungsgeld erst durch ein Urteil zuerkannt, gilt die Wiedereingliederungsteilzeit rückwirkend als wirksam vereinbart. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem eine schriftliche Vereinbarung vorlag, die alle übrigen Voraussetzungen erfüllt.
Kennt der Wohnsitzstaat kein Meldesystem wie das österreichische, darf die Voraussetzung einer gemeinsamen Hauptwohnsitzmeldung nicht angewendet werden. Gibt es dort dagegen ein vergleichbares System, müssen Sie die Meldung nach den dortigen Regeln nachweisen.
Nein. Die im niederösterreichischen Sozialhilfegesetz vorgesehene Obergrenze für den Kostenbeitrag von Eltern volljähriger Kinder gilt zu Ihren Gunsten auch dann, wenn der Sozialhilfeträger den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch geltend macht.
Grobe Fahrlässigkeit im Sozialversicherungsrecht bedeutet dasselbe wie auffallende Sorglosigkeit im bürgerlichen Recht. Für beide gilt derselbe Maßstab.
Nein. Der Übergang Ihrer Ansprüche auf den Sozialversicherungsträger verfolgt auch den Zweck, den Schädiger tatsächlich zur Tragung des Schadens heranzuziehen. Ihre Sozialversicherung soll ihm nicht wie eine Haftpflichtversicherung zugutekommen.
Nein. Für einen Arzt, den die Krankenkasse bestellt hat, haftet sie nicht wie für einen eigenen Erfüllungsgehilfen.
Welche Gefahren mit der Bedienung einer Maschine verbunden sind, stellen die Gerichte als Tatsache fest. Erst die Folgerungen daraus für Ihren Anspruch aus der Versicherung sind eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Das Geburtsdatum, aus dem sich ergibt, ob jemand zu einem Stichtag ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat, ist eine Tatsache und kein Recht. Es unterliegt daher nicht den Regeln darüber, welches Land für ein Rechtsverhältnis maßgeblich ist.
Ja. Dass ein Gesetz nach einem Stichtag unterscheidet und damit ähnliche Fälle verschieden behandelt, verstößt für sich allein nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf zeitliche Grenzen ziehen, auch wenn Sie dadurch knapp durchfallen.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass dieselbe Krankheit bei manchen Berufsgruppen als Berufskrankheit gilt und bei anderen nicht. Im entschiedenen Fall betraf das eine Hepatitis B bei einem Zollbeamten.
Wer nur Leistungen mit Unterhaltscharakter erhalten hat, allenfalls aufgrund einer mündlichen Absprache, erwirbt damit noch keinen Anspruch auf Pension. Dafür genügt eine solche Zahlung nicht.
Eintragungen in den Personenstandsbüchern halten nur fest, was gemeldet wurde. Sie schaffen kein Recht, sondern sind nur eine Beurkundung. Eine solche Eintragung kann daher auch widerlegt werden.
Wird eine Eintragung im Personenstandsbuch nachträglich berichtigt, hat sie deswegen keine stärkere Beweiskraft. Auch die berichtigte Eintragung ist nur ein Beweismittel wie jedes andere.
Zu den Arbeitnehmerschutzvorschriften zählt nicht das gesamte Arbeitsrecht, sondern nur jene öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Leben, Gesundheit und Sittlichkeit bei der Arbeit schützen und deren Verletzung typischerweise mit Verwaltungsstrafe bedroht ist. Die allgemeinen Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung gehören nicht dazu.
Ein angelernter Beruf beginnt erst, wenn die Anlernung abgeschlossen ist und Sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einem Lehrberuf gleichkommen. Die Zeit der Anlernung selbst zählt als unqualifizierte Zeit.
Nein. Sie müssen nicht alles können, was einem Lehrling in der Ausbildung vermittelt wird. Es genügt, wenn Sie über jene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die von ausgelernten Facharbeitern dieses Berufes üblicherweise verlangt werden. Eine betriebsübliche Einschulungszeit wird dabei berücksichtigt.
Ja. Rehabilitationsmaßnahmen der Sozialversicherung sind keine freiwilligen Leistungen, sondern Pflichtleistungen. Deshalb geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in dieser Höhe und für denselben Zeitraum auf den Versicherungsträger über. Bei rein freiwilligen Leistungen tritt dieser Übergang nicht ein.
Weil ein Teil Ihres eigenen Anspruchs kraft Gesetzes auf ihn übergeht. Wird Ihnen Sozialhilfe geleistet, obwohl Sie für dieselbe Zeit Anspruch auf eine Rente oder Pension haben, entsteht kein zusätzlicher Ersatzanspruch neben Ihrem Anspruch. Vielmehr wechselt ein Teil Ihres Leistungsanspruchs den Inhaber.
Der Sozialversicherungsträger kann seine Leistungen vom Dienstgeber innerhalb von drei Jahren zurückverlangen. Die Frist beginnt, sobald über die Leistungspflicht eine Entscheidung vorliegt, gegen die kein Rechtsmittel mehr möglich ist.
Ja. Auch in den Fällen, in denen für einen Arbeitsunfall mit einem Fahrzeug gehaftet wird, geht Ihr Ersatzanspruch in Höhe der erbrachten Leistungen auf den Versicherungsträger über. Die sonst geltende Haftungsbeschränkung ändert daran nichts.
Der Übergang Ihres Anspruchs auf den Sozialversicherungsträger soll zweierlei verhindern: dass Sie denselben Schaden zweimal ersetzt bekommen und dass der Schädiger nur deshalb weniger zahlen muss, weil Sie sozialversichert sind.
Ihr Schadenersatzanspruch geht nur insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dessen Leistungen nach Art und Zeitraum demselben Zweck dienen. Für alles andere bleiben Sie selbst anspruchsberechtigt.