Zum Inhalt springen

Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Fehlende Unterschrift auf einem Rechtsmittel

Fehlt auf einem Rechtsmittel die Unterschrift, ist dieser Formfehler ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel ohnehin als unzulässig zurückgewiesen werden muss. Das Gericht muss dann keinen Verbesserungsauftrag erteilen.

Zurücknahme eines Antrags bei Gericht

Wenn Sie einen Antrag bei Gericht gestellt haben, bleibt er aufrecht, bis Sie ihn ausdrücklich zurücknehmen. Das Verfahrensrecht kennt keine stillschweigende Rücknahme. Allein daraus, dass Sie sich nicht mehr rühren, darf das Gericht also nicht schließen, dass Sie den Antrag aufgegeben haben.

Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter

Haben Sie einen Vertreter bestellt, muss das Gericht diesem zustellen. Eine zusätzliche Zustellung an Sie selbst löst keine Frist aus. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist zählt allein die Zustellung an Ihren Vertreter.

Rechtliches Gehör auch schriftlich

Das rechtliche Gehör verlangt nur, dass Ihnen ein Weg offensteht, Ihre Argumente und alles zur Abwehr des Anspruchs vorzubringen. Es ist auch dann gewahrt, wenn Sie sich nur schriftlich äußern konnten oder geäußert haben.

Beweisaufnahme im Außerstreitverfahren

Im Verfahren außer Streitsachen gilt der Grundsatz nicht, dass der Richter die Beweise unmittelbar selbst aufnehmen muss. Er ist daher in der Wahl der Beweismittel, mit denen er die Wahrheit zu finden erwartet, in keine Richtung gebunden.

Wer ein Rechtsmittel erheben darf

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Kein Rechtsmittel nach stattgebendem Beschluss

Auch im Verfahren außer Streit steht Ihnen kein Rechtsmittel zu, wenn das Gericht Ihrem Antrag zur Gänze gefolgt ist. Wer bekommt, was er verlangt hat, ist durch die Entscheidung nicht beschwert.

Zustimmung und späteres Rechtsmittel · günstig für Antragsteller

Nein. Haben Sie dem Antrag ausdrücklich zugestimmt, bringt Ihnen die stattgebende Entscheidung keinen Nachteil, und Ihr Rechtsmittel ist unzulässig. Das gilt auch dann, wenn Sie die Zustimmung außerhalb des Gerichts erklärt haben.

Rechtsmittel beim falschen Gericht

Bringen Sie den Rekurs bei der zweiten Instanz ein, wird er von Amts wegen an das Erstgericht weitergeleitet. Ob Sie rechtzeitig waren, richtet sich aber danach, wann er beim Gericht erster Instanz eingelangt ist.

Nur ein Rechtsmittel je Entscheidung

Gegen dieselbe Entscheidung dürfen Sie nur ein einziges Rechtsmittel einbringen. Auch wenn die Frist noch offen ist, können Sie keinen zweiten Schriftsatz nachschieben. Das gilt ebenso in Verfahren außerhalb des Streitverfahrens.

Verweis auf andere Schriftsätze

Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.

Fehlende Begründung einer Entscheidung

Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.

Eigene Berechtigung zur Klage · günstig für Beklagter

Nur dann, wenn Ihnen der geltend gemachte Anspruch in eigener Person auch wirklich zusteht. Fehlt Ihnen diese Berechtigung, wird die Klage abgewiesen.

Parteifähigkeit von Behörden

Nein. Behörden und Ämtern kommt keine Fähigkeit zu, Partei eines Zivilverfahrens zu sein. Klagen können Sie nur den dahinterstehenden Staat, etwa die Republik Italien.

Vollmachtswiderruf gegenüber dem Gericht · günstig für Prozessgegner

Nein. Dieselbe Regel gilt gegenüber dem Gericht wie gegenüber der Gegenseite. Auch wenn das Gericht auf anderem Weg vom Widerruf der Vollmacht erfahren hat, bleibt der bisherige Vertreter maßgeblich, solange kein neuer bekanntgegeben ist.

Widerruf ohne neuen Anwalt · günstig für Prozessgegner

Nein, nicht mit Wirkung nach außen. Widerrufen Sie die Vollmacht Ihres Vertreters, ohne einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, bleibt das gegenüber Gericht und Gegenseite unwirksam.

Kostenersatz des unterlegenen Nebenintervenienten · günstig für Nebenintervenient

Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.

Berufung auf die erteilte Vollmacht

Nein. Beruft sich ein Anwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht, ersetzt das den Nachweis durch eine Urkunde. Erteilt worden sein muss ihm die Vollmacht aber tatsächlich; die bloße Berufung darauf schafft sie nicht.

Beleidigende Ausfälle im Schriftsatz

Nein. Ob ein Schriftsatz beleidigende Ausfälle enthält, wird danach beurteilt, wie er objektiv zu verstehen ist, nicht danach, was Sie damit sagen wollten. Rein persönliche Angriffe gegen den Richter tragen nichts zur Sache bei und haben zu unterbleiben.

Zuständigkeit bei versäumter Revisionsfrist

Über einen Antrag wegen der versäumten Frist für die Revision entscheidet das Gericht erster Instanz. Bringen Sie den Antrag beim Höchstgericht ein, wird er zurückgewiesen.

Falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels · günstig für Rechtsmittelwerber

Bezeichnen Sie Ihr Rechtsmittel falsch, hat das keine nachteiligen Folgen, solange die Eingabe sonst alle inhaltlichen Erfordernisse eines zulässigen Rechtsmittels erfüllt. Dass Angaben zum Umfang der Anfechtung und ein förmlicher Antrag fehlten, war hier kein Inhaltsmangel.

Einmaligkeit des Rechtsmittels

Sie können ein Rechtsmittel nur einmal einbringen. Auch die erweiterten Möglichkeiten, Schriftsätze zu verbessern, haben daran nichts geändert. Ein zweiter Schriftsatz zur Ergänzung ist also nicht vorgesehen.

Bindung an Spruch und Begründung eines Bescheids

Für das Gericht ist nur verbindlich, was die Behörde tatsächlich verfügt hat. Die Begründung eines Bescheids bindet das Gericht nicht.

Handlungen während der Unterbrechung

Was Sie während einer Unterbrechung des Verfahrens einbringen, hat gegenüber der Gegenseite keine rechtliche Bedeutung. Solche Eingaben sind deshalb zurückzuweisen.

Rechtsmittelschriften während der Unterbrechung

Auch Rechtsmittelschriften, die Sie während der Unterbrechung des Verfahrens einbringen, haben gegenüber der Gegenseite keine rechtliche Wirkung. Sie werden deshalb zurückgewiesen.

Anleitung des Gerichts vor Klagsabweisung · günstig für Kläger

Bevor das Gericht Ihre Klage abweist, weil Sie zu wenig vorgebracht haben, muss es darauf hinwirken, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen. Das gilt auch dann, wenn Sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind.

Zuständigkeit für den Fortsetzungsantrag

Den Antrag, ein unterbrochenes Verfahren wieder aufzunehmen, müssen Sie bei jenem Gericht stellen, bei dem die Unterbrechung eingetreten ist. An ein anderes Gericht ist der Antrag nicht zu richten.

Tatsachenvorbringen statt rechtlicher Einordnung · günstig für Kläger

Sie müssen Ihren Anspruch in der Klage rechtlich nicht einordnen. Es genügt, wenn Sie die Tatsachen schildern, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Die rechtliche Beurteilung ist dann Sache des Gerichts.

Offenkundige Tatsachen im Verfahren

Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind, muss das Gericht seiner Entscheidung auch dann zugrunde legen, wenn sie niemand vorgebracht hat. Sie müssen solche Umstände also nicht eigens behaupten.

Begriff des Eventualbegehrens · günstig für Kläger

Ein Hilfsbegehren ist ein Anspruch, über den nur dann verhandelt und entschieden wird, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es schon in der Klage oder auch später im Rechtsstreit stellen.