Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Alle Tatsachen, die Ihren Anspruch begründen, müssen Sie schon in der Klage oder sonst im Verfahren erster Instanz behaupten und beweisen. Was Sie dort unterlassen haben, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.
Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.
Sie können nicht feststellen lassen, wie die Rechtslage allgemein aussieht. Ein Feststellungsbegehren muss sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen.
Eine Feststellungsklage setzt voraus, dass es ein Recht oder Rechtsverhältnis gibt, das überhaupt festgestellt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, wird die Klage abgewiesen.
Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Wurde ein Rechtsverhältnis in einem Urteil rechtskräftig festgestellt, ist diese Frage erledigt. Ein späteres Gericht darf sie nicht noch einmal prüfen. Es muss das Festgestellte seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde legen.
Über denselben Anspruch darf nicht gleichzeitig zweimal ein Verfahren geführt werden. Geschieht das trotzdem, ist das zweite Verfahren nichtig.
Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.
Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung derselben Person geändert wird. Wird dagegen eine andere Person in den Rechtsstreit einbezogen, handelt es sich um eine Änderung der Partei.
Tatsachen, die die Gegenseite weder zugesteht noch ausdrücklich bestreitet, müssen bewiesen werden. Bloßes Schweigen ersetzt den Beweis also nicht.
Ist über Ihre Sache bereits rechtskräftig entschieden, muss das Gericht das von sich aus beachten. Führt es das Verfahren dennoch, ist dieses nichtig.
Ein Zugeständnis vor Gericht ist eine Prozesshandlung. Sie können es nur bis zum Schluss der Verhandlung widerrufen, danach nicht mehr.
Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.
Gibt die Gegenseite vor Gericht zu, dass eine Ihrer Behauptungen zutrifft, müssen Sie diese nicht mehr beweisen. Das Gericht stellt dazu nichts fest und würdigt keine Beweise, sondern beurteilt den unbestrittenen Sachverhalt sofort rechtlich.
Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.
Tatsachen, die offenkundig sind, muss niemand erst beweisen. Auch das Berufungsgericht darf solche Tatsachen ergänzend heranziehen. Es muss dazu keine Beweise aufnehmen.
Beim Anscheinsbeweis muss nicht die eigentlich verlangte Tatsache bewiesen werden, sondern eine leichter beweisbare Tatsache, die mit ihr erfahrungsgemäß typisch zusammenhängt. Das Beweisthema wird also verschoben.
Eine rechtskräftige Entscheidung ist maßgeblich: Derselbe Streit kann nicht noch einmal geführt werden. Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden.
Das Berufungsgericht darf nur über das entscheiden, was mit der Berufung beantragt wurde. Geht es darüber hinaus, ist seine Entscheidung nichtig.
Bringen Sie ein Rechtsmittel zu spät ein, ändert das nichts daran, dass der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft lässt sich damit nicht hinausschieben.
Hat das Gericht in seinem Beschluss über einen Punkt nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung beantragen. Zulässig ist gegen einen solchen unvollständigen Beschluss auch der Rekurs.
Ja. Einen offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler darf das Gericht von sich aus richtigstellen, auch noch in einer höheren Instanz. Das gilt nicht als Abänderung der Entscheidung.
Ja. Offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil können jederzeit berichtigt werden, auch vom Gericht aus eigenem Antrieb und auch dann, wenn das Urteil bereits rechtskräftig ist.
Weicht die Ausfertigung eines gerichtlichen Urteils oder Beschlusses vom Original ab, wird die Ausfertigung berichtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abweichung für Sie erkennbar war.
Nein. Einen Antrag auf Berichtigung können Sie jederzeit stellen, er ist an keine Frist gebunden. Eine Wiedereinsetzung brauchen Sie dafür nicht.
Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.
Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.
Sie dürfen eine Berufung schon einbringen, bevor Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Sie müssen mit dem Rechtsmittel also nicht warten, bis Sie die Ausfertigung in Händen halten.
Auch ein fehlerhafter Beschluss wird rechtskräftig, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig bekämpfen. Für das weitere Verfahren ist er dann verbindlich.
Nein, solange erkennbar bleibt, welche Ihrer Ausführungen zu welchem Anfechtungsgrund gehören. Bleibt das unklar, geht die Unklarheit allerdings zu Ihren Lasten.