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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Vorbringen in erster Instanz

Alle Tatsachen, die Ihren Anspruch begründen, müssen Sie schon in der Klage oder sonst im Verfahren erster Instanz behaupten und beweisen. Was Sie dort unterlassen haben, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.

Urkunden ersetzen kein Vorbringen

Unterlagen, die Sie im Verfahren vorlegen, sind nur Beweismittel. Sie ersetzen nicht das, was Sie dem Gericht selbst vorbringen müssen. Was Sie behaupten wollen, müssen Sie also ausdrücklich sagen oder schreiben.

Keine Feststellung bloßer Rechtslagen

Sie können nicht feststellen lassen, wie die Rechtslage allgemein aussieht. Ein Feststellungsbegehren muss sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis oder Recht beziehen.

Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis · günstig für Beklagter

Eine Feststellungsklage setzt voraus, dass es ein Recht oder Rechtsverhältnis gibt, das überhaupt festgestellt werden kann. Fehlt diese Voraussetzung, wird die Klage abgewiesen.

Fehlendes Feststellungsinteresse

Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.

Bindung an ein rechtskräftiges Feststellungsurteil

Wurde ein Rechtsverhältnis in einem Urteil rechtskräftig festgestellt, ist diese Frage erledigt. Ein späteres Gericht darf sie nicht noch einmal prüfen. Es muss das Festgestellte seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde legen.

Zwei Verfahren über dieselbe Sache · günstig für Beklagter

Über denselben Anspruch darf nicht gleichzeitig zweimal ein Verfahren geführt werden. Geschieht das trotzdem, ist das zweite Verfahren nichtig.

Berichtigung der Parteibezeichnung von Amts wegen

Eine unrichtige oder fehlerhafte Bezeichnung einer Partei ist von Amts wegen zu berichtigen. Auch das Rechtsmittelgericht hat das von sich aus zu tun.

Berichtigung oder Parteiwechsel

Eine Berichtigung liegt vor, wenn nur die Bezeichnung derselben Person geändert wird. Wird dagegen eine andere Person in den Rechtsstreit einbezogen, handelt es sich um eine Änderung der Partei.

Beweis bei nicht bestrittenen Tatsachen

Tatsachen, die die Gegenseite weder zugesteht noch ausdrücklich bestreitet, müssen bewiesen werden. Bloßes Schweigen ersetzt den Beweis also nicht.

Rechtskraft von Amts wegen · günstig für Beklagter

Ist über Ihre Sache bereits rechtskräftig entschieden, muss das Gericht das von sich aus beachten. Führt es das Verfahren dennoch, ist dieses nichtig.

Widerruf des gerichtlichen Geständnisses

Ein Zugeständnis vor Gericht ist eine Prozesshandlung. Sie können es nur bis zum Schluss der Verhandlung widerrufen, danach nicht mehr.

Zugeständnis in höherer Instanz

Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.

Gerichtliches Geständnis und Beweislast

Gibt die Gegenseite vor Gericht zu, dass eine Ihrer Behauptungen zutrifft, müssen Sie diese nicht mehr beweisen. Das Gericht stellt dazu nichts fest und würdigt keine Beweise, sondern beurteilt den unbestrittenen Sachverhalt sofort rechtlich.

Ermittlung ausländischen Rechts

Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.

Offenkundige Tatsachen im Berufungsverfahren

Tatsachen, die offenkundig sind, muss niemand erst beweisen. Auch das Berufungsgericht darf solche Tatsachen ergänzend heranziehen. Es muss dazu keine Beweise aufnehmen.

Bedeutung des Anscheinsbeweises

Beim Anscheinsbeweis muss nicht die eigentlich verlangte Tatsache bewiesen werden, sondern eine leichter beweisbare Tatsache, die mit ihr erfahrungsgemäß typisch zusammenhängt. Das Beweisthema wird also verschoben.

Wirkung der Rechtskraft

Eine rechtskräftige Entscheidung ist maßgeblich: Derselbe Streit kann nicht noch einmal geführt werden. Gerichte und Parteien sind an die Entscheidung gebunden.

Überschreiten der Berufungsanträge

Das Berufungsgericht darf nur über das entscheiden, was mit der Berufung beantragt wurde. Geht es darüber hinaus, ist seine Entscheidung nichtig.

Verspätetes Rechtsmittel und Rechtskraft · günstig für Gegner

Bringen Sie ein Rechtsmittel zu spät ein, ändert das nichts daran, dass der Beschluss rechtskräftig geworden ist. Die Rechtskraft lässt sich damit nicht hinausschieben.

Unvollständiger Gerichtsbeschluss · günstig für Partei

Hat das Gericht in seinem Beschluss über einen Punkt nicht entschieden, können Sie eine Ergänzung beantragen. Zulässig ist gegen einen solchen unvollständigen Beschluss auch der Rekurs.

Rechen- und Schreibfehler im Urteil

Ja. Einen offensichtlichen Rechen- oder Schreibfehler darf das Gericht von sich aus richtigstellen, auch noch in einer höheren Instanz. Das gilt nicht als Abänderung der Entscheidung.

Berichtigung des Urteils

Ja. Offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil können jederzeit berichtigt werden, auch vom Gericht aus eigenem Antrieb und auch dann, wenn das Urteil bereits rechtskräftig ist.

Berichtigung einer Urteilsausfertigung

Weicht die Ausfertigung eines gerichtlichen Urteils oder Beschlusses vom Original ab, wird die Ausfertigung berichtigt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abweichung für Sie erkennbar war.

Frist für den Berichtigungsantrag · günstig für Antragsteller

Nein. Einen Antrag auf Berichtigung können Sie jederzeit stellen, er ist an keine Frist gebunden. Eine Wiedereinsetzung brauchen Sie dafür nicht.

Einheitliche Frist bei zusammengefassten Entscheidungen · günstig für Rechtsmittelwerber

Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.

Benachteiligung als Voraussetzung des Rechtsmittels

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Ihnen die Entscheidung tatsächlich schadet, Sie also Rechtsschutz dagegen brauchen. Wurde etwa das Rechtsmittel der Gegenseite zurückgewiesen, sind Sie dadurch nicht benachteiligt und können dagegen nichts unternehmen.

Berufung vor Zustellung des Urteils

Sie dürfen eine Berufung schon einbringen, bevor Ihnen das schriftliche Urteil zugestellt wurde. Sie müssen mit dem Rechtsmittel also nicht warten, bis Sie die Ausfertigung in Händen halten.

Rechtskraft fehlerhafter Beschlüsse

Auch ein fehlerhafter Beschluss wird rechtskräftig, wenn Sie ihn nicht rechtzeitig bekämpfen. Für das weitere Verfahren ist er dann verbindlich.

Aufbau eines Rechtsmittels · günstig für Rechtsmittelwerber

Nein, solange erkennbar bleibt, welche Ihrer Ausführungen zu welchem Anfechtungsgrund gehören. Bleibt das unklar, geht die Unklarheit allerdings zu Ihren Lasten.