Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Eine Zweigniederlassung ist rechtlich nicht selbständig und kann daher nicht selbst Partei eines Prozesses sein. Sie können das Unternehmen aber unter dem Namen seiner Zweigniederlassung klagen.
Wer im Verfahren Partei ist, bestimmt der Kläger. Bei Unklarheiten gilt jene Person als Partei, die bei objektiver Betrachtung der Angaben in der Klage erkennbar ist. Dafür zählt nicht nur der Kopf des Schriftsatzes, sondern jedenfalls der gesamte Inhalt der Klageschrift.
Erst nachdem die Entscheidung über die Auskunft oder die Rechnungslegung rechtskräftig geworden ist. Wird darüber hinaus gleich über die noch unbestimmte Zahlung entschieden, ist dieser Ausspruch ersatzlos aufzuheben.
Nein. Die Erben treten mit der Übergabe der Verlassenschaft an deren Stelle in das Verfahren ein, ohne dass sie dazu etwas erklären müssen. Die Bezeichnung der Partei wird dann bloß richtiggestellt; ein neuer Prozess ist nicht nötig.
Behörden und Ämter von Bund, Land oder Gemeinde können vor Gericht nicht selbst als Partei auftreten. Eine Klage muss sich daher gegen die dahinterstehende Gebietskörperschaft richten und nicht gegen die Behörde.
Ja, wenn nur die Bezeichnung falsch ist und weiterhin dieselbe Person gemeint bleibt. Aus der Klage muss erkennbar sein, für wen oder gegen wen der Anspruch erhoben wird. Soll dagegen eine andere Person an die Stelle der bisherigen treten, ist das keine Berichtigung mehr und nur in den gesetzlich geregelten Fällen zulässig.
Nein. Erst wenn Zweifel aufkommen, ob die einschreitende Person wirklich vertretungsbefugt ist, trägt das Gericht die Vorlage der nötigen Urkunden auf. Ohne solche Bedenken genügt das Einschreiten des Organs, denn auch einer juristischen Person wird Handlungsfähigkeit unterstellt.
Wird eine Personengesellschaft aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht, kann sie weiterhin klagen und geklagt werden, solange ihre Verhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind. Auch eine erteilte Prozessvollmacht bleibt dabei aufrecht.
Ist eine Gesellschaft vollständig beendet und hat sie keinen Gesamtrechtsnachfolger, endet damit auch das Prozessverhältnis mit ihr. Ein Verfahren, das trotzdem gegen sie weitergeführt wird, ist unwirksam.
Nein. Darüber entscheidet allein das Pflegschaftsgericht; das Gericht, das den Streit führt, hat es nur zu verständigen und ist an dessen Entscheidung gebunden. Das gilt auch für die höheren Gerichte, selbst wenn der Einwand erst dort erhoben wird.
Das Gericht beurteilt allein nach den Angaben in Ihrer Klage, ob Sie mehrere Beklagte gemeinsam an einem Ort klagen dürfen. Auf spätere Ermittlungen kommt es dafür nicht an.
Nein. Klagen Sie mehrere Personen, die für dieselbe Schuld gemeinsam einstehen, richtet sich der Streitwert nur nach dem einfachen Betrag. Die Beträge werden nicht zusammengezählt, weil die Leistung insgesamt nur einmal zu erbringen ist.
Ja. Ob eine Seite überhaupt Partei sein kann, prüfen die Gerichte in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus, auch das Höchstgericht und selbst dann, wenn die unteren Gerichte das bejaht haben. Eine bloße unbelegte Behauptung löst aber noch keine Nachforschungen aus.
Ja. Wird Ihre Klage zurückgewiesen, weil Ihre Fähigkeit, Partei zu sein, verneint wurde, dürfen Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage werden Sie im Verfahren wie eine Partei behandelt und bekommen auch Ihre Kosten ersetzt.
Wer einem Prozess beitritt, um eine Partei zu unterstützen, darf nichts tun, was im Widerspruch zu den Schritten dieser Partei steht. Kommt es zu einem Widerspruch, gilt, was die unterstützte Partei erklärt hat. Die widersprechende Handlung des Unterstützers ist unwirksam.
Die Frist zur Behebung ist eine richterliche Frist und kann jederzeit verlängert werden. Läuft sie ab, wird das Verfahren nicht von selbst ungültig, sondern erst durch einen Ausspruch des Gerichts. Beheben Sie den Mangel vorher, darf das Gericht keine Nichtigkeit mehr aussprechen.
Eine Einheit mehrerer Beteiligter im Verfahren besteht dann, wenn die gemeinsamen Tatsachen zwangsläufig dazu führen, dass die Entscheidung für alle gleich ausfallen muss. Entscheidend ist also, ob eine einheitliche Entscheidung zwingend ist.
Wenn Sie einem Prozess als Unterstützer einer Partei beigetreten sind, können Sie selbständig ein Rechtsmittel einbringen. Das gilt nicht, wenn die unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ihr eigenes zurückgezogen hat. Bringt sie einfach keines ein, hindert Sie das nicht.
Mehrere Kläger oder Beklagte sind Streitgenossen, wenn sie auch nur aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind. Ein gemeinsamer rechtlicher Grund ist dafür nicht erforderlich.
Treten Sie einem Verfahren zur Unterstützung einer Partei bei, laufen Ihre Rechtsmittelfristen ab dem Tag der Zustellung an diese Partei. Auf den Zeitpunkt, zu dem Sie selbst davon erfahren, kommt es nicht an.
Sie können einem Rechtsstreit zwischen anderen Personen beitreten, um eine der beiden Seiten zu unterstützen. Dafür wird kein strenger Maßstab angelegt. Es genügt, dass der Streit Ihre eigene rechtliche Stellung berührt.
Fehlt die Vollmacht, ist das Verfahren nichtig. Sie können das aber heilen, indem Sie die gesetzten Schritte nachträglich genehmigen; das ist auch stillschweigend durch Ihr Verhalten möglich.
Wer einem Verfahren als Nebenintervenient beitritt, hat keinen Anspruch darauf, eine eigene Ausfertigung der Entscheidung zugestellt zu bekommen. Dasselbe gilt für Rechtsmittelschriften.
Will eine der Parteien Ihren Beitritt zum Verfahren zurückweisen lassen, müssen Sie selbst genau angeben und glaubhaft machen, welches rechtliche Interesse Sie am Ausgang haben. Das Gericht darf sich dabei nur auf die Umstände stützen, die Sie vorgebracht haben.
Wo mehrere nur gemeinsam klagen oder geklagt werden können, ändert daran nichts, dass einer den Anspruch außergerichtlich anerkannt oder darauf verzichtet hat. Alle müssen dennoch am Verfahren beteiligt sein.
Ja. Ob Sie sich vertreten lassen müssen, richtet sich danach, was im zugrunde liegenden Verfahren gilt. Mussten Sie dort keinen Anwalt beiziehen, brauchen Sie auch für die Ablehnung eines Richters und für ein Rechtsmittel dagegen keinen.
Wenn mehrere Personen nur äußerlich gemeinsam klagen oder geklagt werden, wird für jede einzelne gesondert geprüft, ob das Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die Ansprüche werden also nicht zusammengezählt.
Sie dürfen einem fremden Verfahren nur beitreten, wenn sich die Entscheidung rechtlich auf Ihre Verhältnisse auswirkt, sei es unmittelbar oder mittelbar. Ein bloß wirtschaftliches Interesse am Ausgang genügt dafür nicht.
Müssen mehrere Personen gemeinsam als eine Partei auftreten, kann vor einem Schiedsgericht nur verhandelt werden, wenn mit jedem Einzelnen von ihnen eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht. Fehlt sie bei einem, ist das Schiedsgericht nicht zuständig.
Lässt sich der Erfolg nicht in Zahlen ausdrücken, bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, in welchem Verhältnis Sie durchgedrungen und unterlegen sind. Dabei zählen vor allem die Bedeutung der einzelnen Begehren und der Aufwand, den sie verursacht haben.