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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Rechtsmittel gegen den Annahmebeschluss · günstig für Schuldner

Nimmt das Gericht eine Hinterlegung an, sind Sie als Antragsgegner dadurch nicht benachteiligt und können diesen Beschluss nicht bekämpfen. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschluss richtig ist und ob dieses Verfahren zu Recht in Anspruch genommen wurde.

Aufrechnung trotz Unzuständigkeit · günstig für Beklagter

Dass das Gericht für Ihre Gegenforderung an sich nicht zuständig wäre, hindert Sie nicht daran, sie im laufenden Verfahren zur Verrechnung einzuwenden. Nur wenn die Gegenforderung überhaupt nicht vor die Gerichte gehört, kann sie dort nicht geklärt werden.

Allgemeiner Einwand der Verjährung · günstig für Beklagter

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

Kurator bei bekannter Anschrift · günstig für Abwesender

In der Regel nicht. Ist Ihr Aufenthalt bekannt und wäre eine Zustellung an dieser Anschrift möglich, muss kein Abwesenheitskurator bestellt werden. Diese Auffassung hat der Oberste Gerichtshof nicht beanstandet.

Verjährungseinwand ohne das Wort · günstig für Beklagter

Nein. Es genügt, wenn Sie klar zum Ausdruck bringen, dass der Anspruch durch Zeitablauf verloren ist. Ihr Vorbringen gilt dann als Einwand der Verjährung, auch wenn Sie die Frist irrtümlich anders bezeichnen.

Unmögliche Leistung im Urteil · günstig für Beklagter

Nein. Wenden Sie ein, die verlangte Leistung sei unmöglich, und lässt sich das schon im Prozess prüfen, darf das Gericht darüber nicht mit dem Hinweis auf das spätere Vollstreckungsverfahren hinweggehen. Eine Leistung, deren Unmöglichkeit dem Gericht erkennbar ist, darf nicht Inhalt des Urteils sein.

Verjährung nach Feststellungsurteil

Die Verjährung dessen, was durch das Feststellungsurteil festgehalten wurde, beginnt mit der Zustellung dieses Urteils zu laufen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie Ihre Ansprüche innerhalb der Frist geltend machen.

Ausschlussfrist im Verfahren

Das Gericht beachtet eine Ausschlussfrist von sich aus, Sie müssen sich darauf nicht förmlich berufen. Die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Fristablauf ergibt, müssen Sie aber schon in erster Instanz vorbringen und beweisen.

Eindeutiges Klagebegehren und Verjährung · günstig für Beklagter

Eine Klage unterbricht die Verjährung nur dann, wenn aus Ihrem Begehren eindeutig hervorgeht, was Sie zugesprochen haben wollen. Bleibt das offen, wirkt die Klage für die Verjährung nicht.

Versäumte Fristen im Prozess · günstig für Kläger

Ja, im Verfahren selbst: Verspätetes Vorbringen kann zurückgewiesen werden, und auch das Überschreiten einer Frist zur Vorlage von Unterlagen bringt Nachteile. Daraus wird aber im Allgemeinen nicht geschlossen, dass Sie den Prozess gar nicht führen wollen. Ihre Klage verliert dadurch nicht die Wirkung auf die Verjährung.

Ruhen des Verfahrens über drei Monate · günstig für Beklagter

Ruht das Verfahren länger als drei Monate, gilt das grundsätzlich als nicht ordentliche Fortsetzung. Sie müssen dann stichhältige Gründe für die lange Pause nennen können, etwa laufende Vergleichsgespräche oder das vereinbarte Abwarten eines anderen Verfahrens. Sonst verliert Ihre Klage die Wirkung auf die Frist.

Zuwarten mit der Fortsetzung der Klage · günstig für Beklagter

Ruht ein Verfahren und gilt für Ihren Anspruch eine kurze Frist, ist ein Zuwarten von mehr als zwei Monaten mit dem Antrag auf Fortsetzung keine bloß geringfügige Verzögerung. Dass in diese Zeit die Gerichtsferien fallen, entschuldigt das für sich allein nicht.

Untätigkeit trotz säumigem Gericht · günstig für Beklagter

Ja, aber nur eine Zeit lang. Sie dürfen zunächst darauf vertrauen, dass das Gericht von sich aus weitermacht. Irgendwann müssen Sie aber erkennen, dass nichts geschieht, und selbst tätig werden; fast fünf Jahre Untätigkeit sind jedenfalls zu lang.

Zweck der Verjährungsfristen · günstig für Beklagter

Auf Ihren Willen und Ihre Erklärungen kommt es nicht an. Die Fristen sollen dazu zwingen, Ansprüche so früh geltend zu machen, dass sie sich noch ohne übermäßigen Aufwand prüfen lassen. Wer zögert, muss die Verjährung hinnehmen, und das gilt auch, wenn Sie zwar rechtzeitig klagen, das Verfahren dann aber aus eigenen Gründen lange liegen lassen.

Untätigkeit des Gerichts und Verjährung · günstig für Kläger

Ist allein das Gericht am Zug und wird es nicht tätig, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, dass Sie beim Gericht nicht nachgefragt haben. Erst wenn das Gericht drei Jahre lang untätig bleibt, werden Sie behandelt, als hätten Sie die Klage nicht rechtzeitig eingebracht.

Strengerer Maßstab bei eigener Handlungspflicht · günstig für Beklagter

Ja. Müssen Sie selbst etwas tun, damit das Verfahren weitergeht, wird Ihnen nur eine deutlich kürzere Pause zugestanden. Großzügiger ist der Maßstab nur dann, wenn Sie lediglich beim säumigen Gericht nachhaken müssten.

Beweislast für das Ruhen · günstig für Beklagter

Beruft sich die Gegenseite wegen des langen Ruhens auf Verjährung, müssen Sie als klagende Partei die beachtlichen Gründe für die Pause nachweisen. Das Gericht forscht solchen Gründen nicht von sich aus nach. Können Sie nichts vorbringen, genügt unter Umständen schon eine recht kurze Untätigkeit.

Gehörige Fortsetzung der Klage · günstig für Kläger

Dass Sie eine Klage nicht ordentlich weiterbetrieben haben, kann Ihnen nur vorgeworfen werden, wenn Sie mit einer vorgeschriebenen oder aufgetragenen Handlung in Verzug sind. Ein Gericht, das von sich aus säumig ist, müssen Sie nicht antreiben.

Zeitpunkt der Verjährungseinrede · günstig für Kläger

Den Einwand, dass ein Anspruch verjährt ist, können Sie nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erheben. Berücksichtigt werden kann er erstmals nur im Urteil der ersten Instanz.

Klageänderung und Unterbrechung der Verjährung · günstig für Beklagter

Wird ein Anspruch erst durch eine Änderung der Klage geltend gemacht, kommt es für die Unterbrechung der Verjährung nicht auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Klage an. Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.

Warten auf das Gericht · günstig für Kläger

Nein, nicht immer. Geprüft wird zuerst, ob Sie überhaupt selbst eine Handlung setzen mussten, um den Stillstand zu beenden. Durften oder mussten Sie auf ein Tätigwerden des Gerichts warten, folgt aus Ihrem Zuwarten nicht, dass Ihnen am Ausgang des Prozesses nichts mehr liegt.

Untätigkeit im laufenden Prozess · günstig für Kläger

Nur dann, wenn Sie ungewöhnlich lange untätig bleiben und daraus zu schließen ist, dass Ihnen am Ziel des Verfahrens nichts mehr liegt. Es kommt weniger auf die Dauer an als auf die Gründe der Untätigkeit. Ist das der Fall, fällt der Schutz der Klage vor der Verjährung weg.

Säumiger Sachverständiger im Verfahren · günstig für Kläger

Lässt sich ein Sachverständiger mit seinem Gutachten Zeit und stellen Sie keinen Antrag auf Fristsetzung, bedeutet das für sich allein noch nicht, dass Ihnen am Ausgang des Verfahrens nichts liegt.

Verbesserte Klage und Fristwahrung · günstig für Kläger

Ja. Musste Ihre Klage nachgebessert werden und haben Sie das innerhalb der gesetzten Frist getan, gilt sie schon mit dem ersten Einlangen bei Gericht als eingebracht. Die Verjährung ist damit ab diesem Tag unterbrochen; auch eine unvollständige oder unschlüssige Klage kann nachträglich ergänzt werden.

Gründe für die Untätigkeit · günstig für Beklagter

Nein. Es zählen nur Gründe, die im Verhältnis zwischen Ihnen und der Gegenseite liegen. Schwierigkeiten allein in Ihrem eigenen Bereich, etwa fehlendes Geld oder Beweisprobleme, rechtfertigen die Untätigkeit nicht. Können Sie nichts anführen, sind schon viereinhalb oder sieben Monate zu lang.

Zweck des Feststellungsurteils · günstig für Kläger

Ein solches Urteil erspart es, bei jedem weiteren Anspruch aus demselben Ereignis erneut über die Verjährung zu streiten. Es muss also nicht jedes Mal geprüft werden, wann ein weiterer Anspruch fällig geworden ist. Das spart Zeit und Aufwand im Verfahren.

Auskunftsklage zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage · günstig für Beklagter

Eine Klage auf eidliche Angabe des Vermögens dürfen Sie nicht dazu verwenden, eine Schadenersatzklage vorzubereiten oder die Höhe Ihres Schadens zu ermitteln. Für diesen Zweck ist sie unzulässig.

Beziffertes Klagebegehren und Verjährung · günstig für Beklagter

Für die Unterbrechung der Verjährung zählt nur das Begehren, das Sie tatsächlich und eindeutig erhoben haben. Der Anspruch wird durch Ihren Antrag umschrieben, und bei Geldschulden muss dieser ziffernmäßig genau bestimmt sein.

Klage auf Auskunft und Rechnungslegung

Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.

Ausnahme vom bestimmten Klagebegehren · günstig für Kläger

Ja, grundsätzlich schon, doch bei einer Klage auf Rechnungslegung gilt eine Ausnahme. Sie dürfen die Höhe offenlassen, bis Ihnen die Gegenseite Rechnung gelegt hat und Sie damit die Grundlage für die Berechnung kennen.