Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Bleibt ein geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung aus, muss er die dadurch entstandenen Kosten ersetzen. Verlieren Sie den Prozess, haften Sie für diese Kosten gemeinsam mit dem Zeugen. Der Gegner kann sich also aussuchen, von wem er das Geld verlangt.
Das Gericht muss nur dann prüfen, ob dem Anwalt tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde, wenn es dafür konkrete Zweifel aus dem Akt oder aus eigener Kenntnis gibt. Bloße allgemeine Bedenken genügen nicht. Bestehen keine solchen Zweifel, unterbleibt eine Prüfung.
Behauptet ein Anwalt oder Notar, bevollmächtigt zu sein, wird ihm das grundsätzlich geglaubt. Dieses Vertrauen umfasst auch, dass ihn eine dazu befugte Person beauftragt hat. Deshalb genügt auch bei Firmen und Vereinen im Regelfall der bloße Hinweis auf die Vollmacht.
Wird ein Zwischenurteil, das dem Begehren dem Grunde nach stattgibt, im Rechtsmittelverfahren bestätigt, wird über die Kosten dieses Verfahrens noch nicht entschieden. Diese Entscheidung bleibt dem Verfahren über die Höhe vorbehalten.
Werden zwei Verfahren verbunden und sind die Parteien in beiden von denselben Anwälten vertreten, werden die Kosten nach dem gesamten Streitwert bemessen. Hat dagegen jede Partei einen eigenen Anwalt, bleibt es beim Streitwert des sie betreffenden Verfahrens.
Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.
Wird ein Verfahren aufgehoben, weil es von Anfang an nichtig war, und trifft beide Seiten ein Verschulden daran, dass es trotzdem geführt wurde, werden die Kosten gegenseitig aufgehoben. Jede Seite trägt dann ihre eigenen Kosten.
Klagen Sie die Republik Österreich oder eine ähnliche staatliche Einrichtung, darf das Gericht die Schriftstücke nur an die Finanzprokuratur schicken. Diese vertritt den Staat vor Gericht. Eine Zustellung an eine andere Stelle bleibt wirkungslos und muss von Amts wegen wiederholt werden.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Ja. Wurde über die Zuständigkeit gesondert verhandelt, liegt ein Zwischenstreit vor. Wer darin unterliegt, muss die dafür angefallenen Kosten aller Instanzen ersetzen; sie müssen sich allerdings von den Kosten der Hauptsache abgrenzen lassen.
Die Kosten einer Beweissicherung können ausnahmsweise selbständig eingeklagt werden. Voraussetzung dafür ist, dass feststeht, dass es zu einem Hauptprozess nicht mehr kommen wird.
Diese Kosten gehören in das Kostenverzeichnis des Hauptverfahrens, weil sie an den Hauptanspruch gebunden sind. Als Hauptverfahren kann auch ein Prozess gelten, in dem der Gegner das Nichtbestehen der Forderung geltend macht. Dass Sie den Anspruch abgetreten haben, ändert daran nichts.
Wer erfolglos beantragt, dass ein anderes Gericht zuständig sein soll, muss dem Gegner die notwendigen Kosten seiner ablehnenden Stellungnahme ersetzen. Das gilt unabhängig davon, wie der Rechtsstreit selbst ausgeht.
Wer Kostenersatz für eine Rechtsmittelbeantwortung will, muss die Kosten schon in diesem Schriftsatz aufstellen. Findet darüber keine Verhandlung statt, können nicht aufgestellte Kosten später nicht mehr geltend gemacht werden.
Auch wenn Ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt, zählen die Kosten dafür zu den weiteren Kosten des Verfahrens, wenn es die Klärung einer weiteren Frage bewirkt hat. Über sie wird dann gemeinsam mit den übrigen Kosten am Ende entschieden.
Ob Kosten notwendig waren, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, in dem Sie den Schritt gesetzt haben. Er musste damals aus objektiver Sicht erwarten lassen, dass er den Erfolg des Verfahrens fördert.
Nein. Waren Ihnen beide Rechtsmittel bereits zugestellt, als Sie die erste Antwort einbrachten, hätten Sie beide in einem Schriftsatz beantworten können. Ersetzt wird Ihnen daher nur eine Beantwortung; der Mehraufwand ist mit dem Zuschlag für mehrere Gegner abgegolten.
Nein. Fordert Sie das Gericht auf, einen Schriftsatz zu verbessern, können Sie diesen Auftrag nicht mit einem Rechtsmittel bekämpfen. Erst wenn Ihr Schriftsatz wegen der unterbliebenen Verbesserung zurückgewiesen wird, sind Ihre Interessen berührt und Sie können dagegen vorgehen.
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Wenn ein Berufungs- oder Rekursgericht gegen Sie eine Ordnungsstrafe verhängt, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Dabei kommt es nicht darauf an, wie hoch der Wert Ihres Verfahrens ist.
Nein. Wenn Ihr Rechtsmittel verspätet eingebracht wurde, wird es nicht dadurch rechtzeitig, dass Ihnen das Gericht eine Frist zur Behebung eines Formfehlers gibt. Die Verspätung bleibt bestehen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Ob eine Äußerung eine Beleidigung ist, richtet sich allein nach einem objektiven Maßstab. Entscheidend ist, wie die Worte allgemein verstanden werden. Auf Ihr eigenes Empfinden kommt es dabei nicht an.
Auch sachlich berechtigte Kritik dürfen Sie nicht in beleidigender oder ausfälliger Form vorbringen. Sonst verletzen Sie die dem Gericht geschuldete Achtung. Ebenso kann darin eine Beleidigung des Gegners, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen liegen.
Jede Eingabe an das Gericht kann bestraft werden, wenn ihr Inhalt die dem Gericht geschuldete Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt. Genau das ist der Zweck dieser Regel. Auf die Art der Eingabe kommt es nicht an.
Eine Ordnungsstrafe wegen beleidigender Äußerungen in einem Rechtsmittel kann sowohl das erste Gericht als auch das Rechtsmittelgericht verhängen. Auch sachlich berechtigte Kritik kann bestraft werden, wenn ihre Form beleidigend und ausfällig ist. Dass Ihre Kritik inhaltlich zutrifft, schützt Sie also nicht.
Hält das Berufungsgericht Ihr Klagebegehren anders als die erste Instanz für zu ungenau, darf es die Klage nicht einfach abweisen. Es muss das Urteil aufheben und dafür sorgen, dass Sie Gelegenheit bekommen, Ihren Antrag zu verbessern. Geschieht das nicht, ist das Berufungsverfahren mangelhaft.
Grundsätzlich können Sie Formfehler in einem Rechtsmittel verbessern. Verletzen Sie eine Formvorschrift aber trotz wiederholter Belehrung absichtlich, etwa um sich Anwaltskosten zu ersparen, wird das Rechtsmittel ohne Verbesserungsfrist zurückgewiesen.
Zeigt sich am gesamten Schriftsatz, dass ein Formfehler absichtlich eingebaut wurde, um über ein Verbesserungsverfahren Zeit zu gewinnen, ist das ein Missbrauch. In einem solchen Fall wird die Verbesserung verweigert.
Nein. Kann Ihnen nicht zugestellt werden, weil Ihr Aufenthalt unbekannt ist, bestellt das Gericht einen Kurator. Das setzt aber voraus, dass die Bestellung vorher öffentlich kundgemacht wurde. Ohne diese Kundmachung sind die Bestellung und jede Zustellung an den Kurator unwirksam.
Die Angaben in einem Schriftsatz sollen die beteiligten Personen so genau festlegen, dass keine Verwechslung möglich ist. Fehlt eine Angabe oder ist sie unrichtig, schadet das nicht, solange aus dem Schriftsatz eindeutig hervorgeht, um wen es geht. Ihren Wohnort können Sie aber nicht einfach durch einen Zustellcode ersetzen.