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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Suche nach dem unbekannten Aufenthalt

Wenn Sie ein Verfahren gegen jemanden führen, dessen Aufenthalt Sie nicht kennen, müssen Sie zuerst selbst versuchen, ihn ausfindig zu machen, und dem Gericht glaubhaft machen, dass das erfolglos war. Umfangreiche Nachforschungen werden nicht verlangt. Leicht erreichbare Angehörige, Mitbewohner oder Angestellte des Abwesenden müssen Sie aber befragen.

Gerichtsferien und Ende der Berufungsfrist · günstig für Rechtsmittelwerber

Wird Ihnen das Urteil während der Sommergerichtsferien zugestellt, beginnt Ihre vierwöchige Berufungsfrist erst danach zu laufen. Sie endet mit Ablauf des 22. September. Das gilt nicht in Sachen, die auch in den Ferien zu behandeln sind.

Reihenfolge bei Wiedereinsetzung und Berufung

Stellen Sie gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung und erheben Sie ein Rechtsmittel, wird zuerst das Rechtsmittel behandelt. Erst wenn dieses keinen Erfolg hat, wird über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden.

Stillschweigende Entscheidung des Gerichts · günstig für Antragsteller

Nein. Das Gericht muss über Ihren Antrag ausdrücklich entscheiden; bloßes Schweigen oder Untätigkeit ist keine Entscheidung. Nur ausnahmsweise gilt anderes, wenn der Entscheidungswille aus einem positiven Verhalten des Gerichts ganz zweifelsfrei hervorgeht.

Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens

Ja. War Ihr Verfahren unterbrochen, muss das Gericht die Fortsetzung nicht ausdrücklich beschließen. Es genügt, wenn aus seinen weiteren Schritten deutlich erkennbar ist, dass es das Verfahren wieder aufnehmen will.

Fortsetzungsantrag nach Unterbrechung des Verfahrens

Wurde das Verfahren erst im Rechtsmittelverfahren unterbrochen, richten Sie den Antrag auf Fortsetzung zunächst an das Erstgericht, solange dort noch Schritte offen sind. Sobald der Akt an das Rechtsmittelgericht vorgelegt wurde, ist der Antrag dort einzubringen.

Sorgfaltsmaßstab bei Fristversäumung · günstig für Antragsteller

Ob ein Ereignis unvorhersehbar war, wird streng geprüft. Verlangt wird aber nur jene Aufmerksamkeit, die eine vernünftige und durchschnittlich gewissenhafte Person angesichts der Bedeutung der Sache aufwendet. Überzogene Anforderungen dürfen nicht gestellt werden.

Ruhen und Streitanhängigkeit · günstig für Beklagter

Nein. Ruht ein Verfahren, bleibt die Sache weiterhin bei Gericht anhängig; eine zweite Klage über denselben Anspruch wird zurückgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Ruhen jahrzehntelang dauert.

Bindung an das Parteienvorbringen · günstig für Kläger

Nein. Das Gericht darf sich nur auf das stützen, was die Parteien selbst vorgebracht haben. Weist das Berufungsgericht Ihre Klage aus einem Grund ab, den der Gegner nie behauptet hat, verstößt es gegen diesen Grundsatz.

Verbundene Verfahren und Rechtsmittel

Nein. Verhandelt das Gericht zwei Verfahren gemeinsam, bleiben es rechtlich zwei getrennte Sachen. Ob Sie ein Rechtsmittel erheben dürfen, wird deshalb für jeden Anspruch gesondert geprüft.

Unvorhergesehenes Ereignis bei Fristversäumnis · günstig für Antragsteller

Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn Sie damit nicht gerechnet haben und es auch bei der Ihnen oder Ihrem Vertreter persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnten. Es kommt also auf Ihre persönlichen Verhältnisse an.

Fristbeginn bei Wiedereinsetzung nach Irrtum

Haben Sie eine Handlung wegen eines Irrtums versäumt, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in dem Zeitpunkt, in dem der Irrtum hätte aufgeklärt werden können. Das gilt, wenn diese Aufklärung nur wegen auffallender Sorglosigkeit unterblieben ist.

Rechtskraft und neues Vorbringen · günstig für Kläger

Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft eines früheren Urteils dann nicht ausgeschlossen, wenn es mit dem Streitstoff des ersten Verfahrens nicht zusammenhängt. Nur was schon zum ersten Verfahren gehört hat, ist erledigt.

Zwischenurteil über den Anspruchsgrund · günstig für Beklagter

Prüft das Gericht zuerst nur, ob Ihr Anspruch überhaupt besteht, und kommt es zum Ergebnis, dass er nicht besteht, fällt es kein Zwischenurteil. Es weist dann sofort die gesamte Klage ab. Ein abweisendes Zwischenurteil gibt es nicht.

Unterbrechung eines Gerichtsverfahrens

Das Gericht darf einen Prozess unterbrechen, bis ein anderer Prozess rechtskräftig entschieden ist. Es entscheidet darüber nach freiem Ermessen und vor allem danach, ob das zweckmäßig ist.

Unterbrechung wegen eines anderen Prozesses · günstig für Kläger

Ja. Ihr Verfahren kann wegen eines anderen Rechtsstreits nur unterbrochen werden, wenn dieser schon anhängig war, als die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wurde. Ein erst später eingeleitetes Verfahren reicht dafür nicht.

Antrag auf Unterbrechung im Höchstgerichtsverfahren

Sie können auch dann noch beantragen, dass das Verfahren angehalten wird, wenn die Sache bereits beim Höchstgericht liegt. Ein solcher Antrag ist also nicht auf die früheren Instanzen beschränkt.

Fehler der Anwaltskanzlei bei Fristen · günstig für Partei

Fehler von Kanzleiangestellten werden dem Rechtsanwalt zugerechnet. Eine Wiedereinsetzung ist trotzdem möglich, wenn der Anwalt die Termine und Fristen mit der gebotenen Sorgfalt kontrolliert hat und der Angestellte bisher geeignet und verlässlich war.

Bindung an Feststellungen des Vorprozesses

Nein. Jedes Gericht stellt die Tatsachen in seinem eigenen Verfahren fest. Es ist nicht daran gebunden, wie ein früheres Verfahren dieselben Umstände beurteilt hat. Feststellungen, auf die es dort nicht ankam, wirken ohnehin nicht bindend.

Behördenfragen im Gerichtsverfahren

Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses von einer Frage ab, über die sonst eine Behörde entscheidet, und läuft dazu kein Verwaltungsverfahren, beurteilt das Gericht diese Frage selbst. Anders ist es nur, wenn dazu bereits eine bindende Entscheidung der Behörde vorliegt.

Bindung der Gerichte an Bescheide

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltung gebunden. Sie dürfen daher auch nicht prüfen, ob ein solcher Bescheid durch das Gesetz gedeckt ist.

Anleitung zu Beweisanträgen

Nein. Das Gericht muss Ihnen nicht im Vorhinein mitteilen, welchen Beweisergebnissen es folgen wird und welchen nicht. Es muss Sie deshalb auch nicht dazu anleiten, weitere Beweise zu beantragen. Besprechen muss es mit Ihnen nur die rechtlichen Gesichtspunkte.

Anleitungspflicht des Gerichts · günstig für Partei

Ja. Das Gericht muss die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen klären, auch wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind. Diese Pflicht gilt ebenso im Berufungsverfahren. Bei einem Verbesserungsauftrag an einen Rechtsanwalt genügt allerdings der bloße Hinweis auf den Mangel.

Unterbrechung des Verfahrens

Ob ein Verfahren unterbrochen wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Überschießende Feststellungen im Verfahren

Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.

Anfechtung eines gesetzwidrigen Teilurteils

Ob das Gericht über einen Teil der Sache vorab entscheidet, liegt in seinem Ermessen. Hat es sich dafür entschieden, muss es dabei aber die gesetzlichen Regeln einhalten. Sie können die Entscheidung deshalb bekämpfen, weil das Teilurteil gegen diese Regeln verstoßen hat.

Eingaben während der Verfahrensunterbrechung

Ist das Verfahren unterbrochen, haben Ihre Schritte gegenüber dem Gericht und der Gegenseite keine rechtliche Wirkung; ausgenommen sind nur Handlungen, mit denen das Verfahren wieder aufgenommen wird. Das Gericht muss solche Eingaben zurückweisen. Nachträglich genehmigen lassen sie sich nicht.

Maßgeblicher Zeitpunkt für das Urteil

Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.

Schlüssiges Vorbringen in der Klage · günstig für Beklagter

In der Klage müssen Sie nicht den gesamten Sachverhalt schildern, aber alle Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, vollständig und knapp vorbringen. Fehlen solche Angaben und lassen sie sich auch durch Fragen des Gerichts nicht ergänzen, wird die Klage abgewiesen.

Entscheidungen während der Unterbrechung

Ist das Verfahren unterbrochen, sind Handlungen des Gerichts unzulässig, die über die Berücksichtigung dieses Stillstands hinausgehen. Insbesondere dürfen keine Urteile mehr ergehen. Ausgenommen sind Urteile, die schon vor der Unterbrechung in bindender Weise gefällt wurden oder unter die gesetzliche Ausnahme für Entscheidungen nach Schluss der Verhandlung fallen.