Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wenn Sie ein Verfahren gegen jemanden führen, dessen Aufenthalt Sie nicht kennen, müssen Sie zuerst selbst versuchen, ihn ausfindig zu machen, und dem Gericht glaubhaft machen, dass das erfolglos war. Umfangreiche Nachforschungen werden nicht verlangt. Leicht erreichbare Angehörige, Mitbewohner oder Angestellte des Abwesenden müssen Sie aber befragen.
Wird Ihnen das Urteil während der Sommergerichtsferien zugestellt, beginnt Ihre vierwöchige Berufungsfrist erst danach zu laufen. Sie endet mit Ablauf des 22. September. Das gilt nicht in Sachen, die auch in den Ferien zu behandeln sind.
Stellen Sie gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung und erheben Sie ein Rechtsmittel, wird zuerst das Rechtsmittel behandelt. Erst wenn dieses keinen Erfolg hat, wird über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden.
Nein. Das Gericht muss über Ihren Antrag ausdrücklich entscheiden; bloßes Schweigen oder Untätigkeit ist keine Entscheidung. Nur ausnahmsweise gilt anderes, wenn der Entscheidungswille aus einem positiven Verhalten des Gerichts ganz zweifelsfrei hervorgeht.
Ja. War Ihr Verfahren unterbrochen, muss das Gericht die Fortsetzung nicht ausdrücklich beschließen. Es genügt, wenn aus seinen weiteren Schritten deutlich erkennbar ist, dass es das Verfahren wieder aufnehmen will.
Wurde das Verfahren erst im Rechtsmittelverfahren unterbrochen, richten Sie den Antrag auf Fortsetzung zunächst an das Erstgericht, solange dort noch Schritte offen sind. Sobald der Akt an das Rechtsmittelgericht vorgelegt wurde, ist der Antrag dort einzubringen.
Ob ein Ereignis unvorhersehbar war, wird streng geprüft. Verlangt wird aber nur jene Aufmerksamkeit, die eine vernünftige und durchschnittlich gewissenhafte Person angesichts der Bedeutung der Sache aufwendet. Überzogene Anforderungen dürfen nicht gestellt werden.
Nein. Ruht ein Verfahren, bleibt die Sache weiterhin bei Gericht anhängig; eine zweite Klage über denselben Anspruch wird zurückgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Ruhen jahrzehntelang dauert.
Nein. Das Gericht darf sich nur auf das stützen, was die Parteien selbst vorgebracht haben. Weist das Berufungsgericht Ihre Klage aus einem Grund ab, den der Gegner nie behauptet hat, verstößt es gegen diesen Grundsatz.
Nein. Verhandelt das Gericht zwei Verfahren gemeinsam, bleiben es rechtlich zwei getrennte Sachen. Ob Sie ein Rechtsmittel erheben dürfen, wird deshalb für jeden Anspruch gesondert geprüft.
Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn Sie damit nicht gerechnet haben und es auch bei der Ihnen oder Ihrem Vertreter persönlich zumutbaren Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnten. Es kommt also auf Ihre persönlichen Verhältnisse an.
Haben Sie eine Handlung wegen eines Irrtums versäumt, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in dem Zeitpunkt, in dem der Irrtum hätte aufgeklärt werden können. Das gilt, wenn diese Aufklärung nur wegen auffallender Sorglosigkeit unterblieben ist.
Ein neues Vorbringen ist durch die Rechtskraft eines früheren Urteils dann nicht ausgeschlossen, wenn es mit dem Streitstoff des ersten Verfahrens nicht zusammenhängt. Nur was schon zum ersten Verfahren gehört hat, ist erledigt.
Prüft das Gericht zuerst nur, ob Ihr Anspruch überhaupt besteht, und kommt es zum Ergebnis, dass er nicht besteht, fällt es kein Zwischenurteil. Es weist dann sofort die gesamte Klage ab. Ein abweisendes Zwischenurteil gibt es nicht.
Das Gericht darf einen Prozess unterbrechen, bis ein anderer Prozess rechtskräftig entschieden ist. Es entscheidet darüber nach freiem Ermessen und vor allem danach, ob das zweckmäßig ist.
Ja. Ihr Verfahren kann wegen eines anderen Rechtsstreits nur unterbrochen werden, wenn dieser schon anhängig war, als die Verhandlung in erster Instanz geschlossen wurde. Ein erst später eingeleitetes Verfahren reicht dafür nicht.
Sie können auch dann noch beantragen, dass das Verfahren angehalten wird, wenn die Sache bereits beim Höchstgericht liegt. Ein solcher Antrag ist also nicht auf die früheren Instanzen beschränkt.
Fehler von Kanzleiangestellten werden dem Rechtsanwalt zugerechnet. Eine Wiedereinsetzung ist trotzdem möglich, wenn der Anwalt die Termine und Fristen mit der gebotenen Sorgfalt kontrolliert hat und der Angestellte bisher geeignet und verlässlich war.
Nein. Jedes Gericht stellt die Tatsachen in seinem eigenen Verfahren fest. Es ist nicht daran gebunden, wie ein früheres Verfahren dieselben Umstände beurteilt hat. Feststellungen, auf die es dort nicht ankam, wirken ohnehin nicht bindend.
Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses von einer Frage ab, über die sonst eine Behörde entscheidet, und läuft dazu kein Verwaltungsverfahren, beurteilt das Gericht diese Frage selbst. Anders ist es nur, wenn dazu bereits eine bindende Entscheidung der Behörde vorliegt.
Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltung gebunden. Sie dürfen daher auch nicht prüfen, ob ein solcher Bescheid durch das Gesetz gedeckt ist.
Nein. Das Gericht muss Ihnen nicht im Vorhinein mitteilen, welchen Beweisergebnissen es folgen wird und welchen nicht. Es muss Sie deshalb auch nicht dazu anleiten, weitere Beweise zu beantragen. Besprechen muss es mit Ihnen nur die rechtlichen Gesichtspunkte.
Ja. Das Gericht muss die für die Entscheidung wichtigen Tatsachen klären, auch wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind. Diese Pflicht gilt ebenso im Berufungsverfahren. Bei einem Verbesserungsauftrag an einen Rechtsanwalt genügt allerdings der bloße Hinweis auf den Mangel.
Ob ein Verfahren unterbrochen wird, liegt im Ermessen des Gerichts. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.
Ob das Gericht über einen Teil der Sache vorab entscheidet, liegt in seinem Ermessen. Hat es sich dafür entschieden, muss es dabei aber die gesetzlichen Regeln einhalten. Sie können die Entscheidung deshalb bekämpfen, weil das Teilurteil gegen diese Regeln verstoßen hat.
Ist das Verfahren unterbrochen, haben Ihre Schritte gegenüber dem Gericht und der Gegenseite keine rechtliche Wirkung; ausgenommen sind nur Handlungen, mit denen das Verfahren wieder aufgenommen wird. Das Gericht muss solche Eingaben zurückweisen. Nachträglich genehmigen lassen sie sich nicht.
Für die Entscheidung kommt es auf den Zeitpunkt an, an dem die Verhandlung geschlossen wurde. Nicht darauf, wann das Gericht das Urteil dann verfasst hat.
In der Klage müssen Sie nicht den gesamten Sachverhalt schildern, aber alle Tatsachen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt, vollständig und knapp vorbringen. Fehlen solche Angaben und lassen sie sich auch durch Fragen des Gerichts nicht ergänzen, wird die Klage abgewiesen.
Ist das Verfahren unterbrochen, sind Handlungen des Gerichts unzulässig, die über die Berücksichtigung dieses Stillstands hinausgehen. Insbesondere dürfen keine Urteile mehr ergehen. Ausgenommen sind Urteile, die schon vor der Unterbrechung in bindender Weise gefällt wurden oder unter die gesetzliche Ausnahme für Entscheidungen nach Schluss der Verhandlung fallen.