Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Der Gegenstand eines Prozesses besteht aus zwei Teilen: aus dem, was Sie verlangen, und aus den Tatsachen, aus denen Sie dieses Verlangen ableiten. Beides zusammen legt fest, worüber entschieden wird.
Nein. Was Sie im Prozess behaupten wollen, müssen Sie selbst vorbringen; Fragen an den Sachverständigen ersetzen das nicht. Was bei der Beweisaufnahme sonst hervorkommt, darf das Gericht nur berücksichtigen, wenn es in Ihrem Vorbringen Deckung findet.
Nein. Wenn Sie mit mehreren Gegenforderungen aufrechnen wollen, müssen Sie angeben, welche Forderung in welcher Höhe der Klagsforderung gegenübergestellt wird. Eine pauschale Summe aus mehreren Ansprüchen genügt nicht; das gilt auch, wenn Sie sich in einer Klage gegen die Exekution darauf stützen.
Nein. Der Satz, Sie stützten Ihre Klage auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, hilft Ihnen nicht. Sie müssen jene Tatsachen vorbringen, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Ohne dieses Vorbringen kann das Gericht einen anderen Rechtsgrund nicht heranziehen.
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Ja. Haben Sie neben dem Hauptantrag einen Hilfsantrag gestellt und sind Sie nur mit dem Hilfsantrag durchgedrungen, dürfen Sie trotzdem ein Rechtsmittel erheben. Anders ist es, wenn Sie schon mit dem Hauptantrag erfolgreich waren; dann fehlt Ihnen das Interesse an einer Beschwerde.
Nein. Gibt das Gericht Ihrem Hauptbegehren statt, muss es über das nur hilfsweise gestellte Begehren nicht mehr entscheiden; es wird auch nicht gesondert abgewiesen. Über ein Eventualbegehren wird erst entschieden, wenn zuvor das Hauptbegehren erledigt ist.
Ihr Hilfsbegehren darf auf dieselben Tatsachen gestützt werden wie das Hauptbegehren, es kann aber auch auf anderen Behauptungen aufbauen. In jedem Fall muss es sich sachlich vom Hauptbegehren unterscheiden. Lassen Sie das Hauptbegehren dagegen fallen und stellen ein anderes, liegt eine Klagsänderung vor.
Das Gericht ist nicht daran gebunden, wie Sie den Sachverhalt rechtlich einordnen. Es entscheidet aber nur über den Anspruch, der sich aus Ihren Behauptungen ergibt. Entscheidend ist also, was Sie an Tatsachen vorbringen, nicht welche Bezeichnung Sie wählen.
Ein hilfsweise gestellter Anspruch ist nur zulässig, wenn darüber in derselben Verfahrensart zu verhandeln ist wie über das Hauptbegehren. Gehören die beiden Ansprüche in verschiedene Verfahren, geht das nicht.
Wie ein gerichtliches Unterlassungsgebot genau zu formulieren ist, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab. Diese Frage hat daher über Ihren Fall hinaus keine Bedeutung und rechtfertigt in der Regel keine Anrufung des Höchstgerichts.
Über ein Hilfsbegehren wird nur verhandelt und entschieden, wenn Ihrem unbedingt gestellten Hauptbegehren nicht stattgegeben wird. Sie können es bereits in der Klage oder auch später im Verfahren erheben. Es muss ebenso wie das Hauptbegehren zweifelsfrei erkennen lassen, was und in welchem Umfang Sie verlangen, bei einer Rechtsgestaltung auch, ab wann.
Sie dürfen neben Ihrem Hauptbegehren ein weiteres Begehren für den Fall stellen, dass das erste nicht durchdringt, und dasselbe gilt für die Begründung. Haupt- und Hilfsvariante dürfen sogar auf Sachverhalte gestützt werden, die einander ausschließen.
Haben Sie in einer Klage Ansprüche verbunden, über die in verschiedenen Verfahrensarten zu verhandeln ist, trennt das Gericht die Verfahren von sich aus. Danach laufen sie weiter, als hätten Sie mehrere Klagen eingebracht. Das wirkt sich auch auf die Zuteilung im Gericht und auf die Gebühren aus.
Setzt sich Ihre Forderung aus vielen Einzelposten zusammen, die über einen längeren Zeitraum entstanden sind und auf demselben Grund beruhen, müssen Sie nicht zu jedem einzelnen Fall gesondert vortragen. Dass die Forderung nicht in einzelne Posten oder Zeiträume aufgegliedert ist, macht Ihr Vorbringen allein noch nicht unschlüssig.
Nein. Eine Berichtigung setzt voraus, dass Sie daran auch ein schutzwürdiges Interesse haben. Betrifft der Fehler etwas, das für die Entscheidung keine Bedeutung hat, wird Ihr Antrag zurückgewiesen.
Verlangen Sie nicht eine Leistung, sondern nur die gerichtliche Feststellung eines Rechts, müssen Sie nachweisen, dass Sie ein rechtliches Interesse an dieser Klärung haben.
Was Sie bei Ihrer Einvernahme als Partei erzählen, ersetzt nicht das förmliche Vorbringen im Verfahren. Tatsachen, auf die Sie sich stützen wollen, müssen Sie ausdrücklich vorbringen.
Für jede Klage müssen Sie ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Gericht entscheidet. Fehlt dieses Interesse, darf das Gericht Ihrem Begehren nicht stattgeben, auch wenn Sie im Übrigen recht hätten.
Ja. Sie dürfen in einer Klage zwei Gründe nebeneinander geltend machen, die einander ausschließen, solange jeder für sich Ihr Begehren tragen würde. Das Gericht befasst sich mit dem zweiten Grund dann, wenn der erste nicht zutrifft.
Eine einzelne Handlung, etwa die Erklärung eines Widerrufs, kann nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Sie ist nämlich kein Recht und kein Rechtsverhältnis, sondern nur eine Vorfrage dafür, ob ein solches besteht.
Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende Fassung geben, die von Ihrem Begehren abweicht. Es darf dabei aber sachlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als Sie verlangt haben.
Nein. Feststellen lassen können Sie nur, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht. Die bloße rechtliche Einordnung eines Vorgangs, etwa dass er rechtswidrig war, ist nicht feststellungsfähig. Anders ist es, wenn diese Einordnung die Rechte und Pflichten aus dem Rechtsverhältnis unmittelbar ausgestaltet.
Ob Sie ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung haben, prüft das Gericht von sich aus. Diese Prüfung erfolgt auch noch im Rechtsmittelverfahren.
Eine Klage, mit der nur die Feststellung einzelner Tatsachen begehrt wird, ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn diese Tatsachen rechtlich bedeutsam sind.
Feststellen lassen können Sie nur, ob eine rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zu einer Sache besteht. Wie und an welchem Tag diese Beziehung entstanden ist, kann in der Regel nicht festgestellt werden.
Ein Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, durch den geschilderten Sachverhalt konkretisierte und rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen einer Person und einer Sache. Auch einzelne Rechtsfolgen einer solchen Beziehung zählen dazu.
Ausdrücklich behaupten müssen Sie Ihr rechtliches Interesse nicht: Es genügt, wenn es sich aus Ihrem Vorbringen zusammen mit den Einwendungen der Gegenseite ergibt. Ist es aber weder offensichtlich noch erwiesen, müssen Sie es behaupten und beweisen.
In der Regel nicht. Sie können zwar auch ein Verhältnis feststellen lassen, das zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten besteht. Für den nicht beteiligten Dritten wird das Urteil aber, von Ausnahmen abgesehen, nicht bindend. Genau deshalb fehlt einem solchen Begehren meist das nötige Interesse.
Ja. Eine Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn die begehrte Feststellung zwischen Ihnen und der Gegenseite eine streitverhindernde oder sonstige rechtliche Wirkung entfalten kann. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass sich die Lage einmal ändert und daraus Streit entsteht, genügt nicht.