Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wer bei einer juristischen Person berechtigt ist, Schriftstücke entgegenzunehmen, richtet sich zunächst nach den Vorschriften über deren Organisation. Bei einer ausländischen Gesellschaft gelten dafür die Regeln ihres Heimatrechts.
Weist das Gesetz die Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche ausnahmsweise einer Verwaltungsbehörde zu, wie der paritätischen Schiedskommission, darf deren Zuständigkeit nicht durch eine ausdehnende Auslegung erweitert werden. Im Zweifel bleibt es daher beim Gericht.
Es genügt nicht, dass mindestens drei Beschäftigte betroffen sein könnten. Bei wenigstens drei von ihnen muss tatsächlich ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung bestehen.
Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens ist eine Klage darauf, festzustellen, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse daran, dass diese Frage bald durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wird.
In diesem besonderen Feststellungsverfahren geht es nicht nur um die Auslegung von Kollektivverträgen. Es können arbeitsrechtliche Fragen jeder Art behandelt werden, gleichgültig ob sie aus einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Arbeitsvertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz stammen.
In diesem Verfahren werden keine Gutachten zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen erstattet. Das Gericht denkt sich auch keine möglichen Fallgruppen aus. Es entscheidet nur im Rahmen der gestellten Anträge und nur so weit, wie der behauptete Sachverhalt das trägt.
Wird über einen Teil Ihrer Ansprüche schon vorab entschieden, können Ihnen die Kosten dafür bereits in diesem Teilurteil zugesprochen werden. Voraussetzung ist, dass dieser Kostenersatz nicht davon abhängt, wie das Verfahren über die restlichen Ansprüche ausgeht.
Die besondere Regel über die Beweislast im Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren gilt nur für die dort ausdrücklich genannten Fälle. In allen anderen Fällen gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze zur Beweislast. Es gibt also keine allgemeine Erleichterung.
Für eine einstweilige Verfügung genügt es, den Anspruch glaubhaft zu machen; für ein Urteil muss er bewiesen werden. Eine einstweilige Verfügung hat deshalb nicht dieselbe Richtigkeitsvermutung wie ein Urteil und bindet den späteren Prozess nicht.
Nicht schon deshalb. Dass sich ein Richter oder Schöffe vor der Verhandlung eine Meinung gebildet hat, macht ihn noch nicht befangen. Befangen ist er erst, wenn eindeutig erkennbar ist, dass er seine Meinung auch bei gegenteiligen Beweisergebnissen nicht ändern will.
Sie können einen Richter oder ein Gericht nur dann ablehnen, wenn dort gerade in Ihrer Sache zu entscheiden ist. Fehlt diese Zuständigkeit im konkreten Fall, kommt eine Ablehnung nicht in Betracht.
Nein. Wenn Sie von Ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, nicht auszusagen, darf das Gericht seine Feststellungen nicht auf das stützen, was Sie einem Sachverständigen über den Tathergang erzählt haben. Schon das Einbringen solcher Schilderungen in die Verhandlung ist unzulässig.
Ja. Was jemand gewollt oder gewusst hat, lässt sich auch aus den äußeren Umständen der Tat erschließen. Solche Schlüsse sind zulässig, die Feststellungen dazu müssen aber im Urteil ausdrücklich begründet werden.
Weist das Berufungsgericht Ihre Berufung aus formellen Gründen zurück, ohne über die Sache zu entscheiden, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Dieses Rechtsmittel ist einseitig, die Gegenseite antwortet also nicht darauf. Sie müssen es innerhalb von vierzehn Tagen einbringen.
Unzureichend begründet ist ein Urteil, wenn für einen entscheidenden Punkt entweder gar keine Gründe genannt sind oder nur solche, aus denen sich nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung der Schluss nicht ziehen lässt. Das gilt auch, wenn der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist.
Ja, wenn es nicht ohnehin auf der Hand liegt. Sie müssen im Beweisantrag angeben, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass der Beweis das von Ihnen behauptete Ergebnis bringt. Je zweifelhafter der Nutzen im Licht der übrigen Ergebnisse erscheint, desto genauer muss die Begründung sein.
Gibt das Urteil den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wieder, ist es aktenwidrig; das können Sie rügen. Es genügt aber nicht, wenn Ihnen nur die Schlüsse oder die Feststellungen des Gerichts nicht passen.
Nein. Ob Ihr Antrag berechtigt war, wird danach beurteilt, wie die Lage im Zeitpunkt der Antragstellung war und was Sie damals dazu vorgebracht haben. Gründe, die Sie erst im Rechtsmittel nachschieben, bleiben unbeachtet.
Nein. Es genügt nicht zu behaupten, das Gericht habe die Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt oder eine für glaubwürdig gehaltene Aussage sei in Wahrheit unglaubwürdig. Nötig ist der Vergleich konkreter Aktenstellen mit den entscheidenden Feststellungen; eine Überprüfung wie bei einer Schuldberufung gibt es nicht.
Wenn Ihnen das Gesetz für Ihren Fall mehrere Möglichkeiten gibt, sich zu wehren, dürfen Sie wählen. Sie können auch mehrere davon gleichzeitig ergreifen.
Nein. Bejaht ein Gericht nach Beginn des Verfahrens seine sachliche Zuständigkeit, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar, gleichgültig womit sie begründet wurde. Das gilt selbst dann, wenn ein schwerer Verfahrensfehler oder die Verletzung zwingenden Rechts behauptet wird. Der Sinn ist, den bereits geleisteten Verfahrensaufwand nicht zu verlieren.
Nein. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über die Prozesskosten, ist das grundsätzlich nicht mehr anfechtbar, weder mit einem eigenen Rechtsmittel noch als Teil einer Revision. Das gilt auch dann, wenn Sie meinen, die Entscheidung sei nichtig.
Nein. Ein Schriftstück ist nur dann wirksam zugestellt, wenn schon die Anordnung des Gerichts und das Schriftstück selbst den richtigen Empfänger nennen. Dass jemand den Inhalt tatsächlich erfahren hat, ersetzt die Zustellung nicht und verpflichtet Sie auch nicht, nachzufragen.
Das entscheidet nur ein Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten. Legt ein Schuldner Geld oder eine Sache bei Gericht hinter, wird im Hinterlegungsverfahren selbst nicht geprüft, ob das zu Recht geschah. Diese Frage wird ausschließlich im Prozess geklärt.
Ihr rechtliches Interesse am Beitritt muss konkret sein. Die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung Ihre Rechte berühren könnte, genügt nicht. Ein solches Interesse hat etwa ein Mitschuldner im Prozess gegen den anderen Mitschuldner oder ein Bürge im Prozess zwischen Hauptschuldner und Gläubiger.
Erklärungen, die Sie im Verfahren abgeben, werden danach ausgelegt, wie sie objektiv zu verstehen sind. Sind mehrere Deutungen möglich, wird jener der Vorzug gegeben, bei der Ihre Erklärung als wirksame Verfahrenshandlung gilt.
Eine fehlerhafte Erklärung im Prozess darf umgedeutet werden, auch wenn es sich um einen Antrag zur Sache handelt. Das Gericht ermittelt dabei sachlich, was Sie mit Ihrem gesamten Vorbringen und in der jeweiligen Verfahrenslage erkennbar wollten. Auf die genaue Wortwahl kommt es also nicht allein an.
Nein, nicht ohne Weiteres. Ein Zustellfehler wird nur dann geheilt, wenn sowohl die Anordnung des Gerichts als auch das Schriftstück selbst den richtigen Empfänger nennen. Ist dort eine falsche Person angeführt, hilft es nicht, dass das Schriftstück beim empfangsberechtigten Vertreter gelandet ist.
Ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, richtet sich allein nach dem, was Sie als Kläger vorbringen. Ob das Erstgericht diese Behauptungen dann auch festgestellt hat, spielt dafür keine Rolle.
Der Antrag, dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen, eröffnet kein eigenes Verfahren. Er ist ein Rechtsbehelf, über den das übergeordnete Gericht entscheidet, und wird zum bestehenden Akt genommen.