Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Anfechtbar ist nur, was tatsächlich eine Entscheidung ist, also eine Erklärung, mit der das Gericht in der vorgesehenen Form über eine Verfahrensfrage oder über ein Rechtsschutzbegehren abspricht. Fehlt einer Erklärung dieser Charakter, hilft es nichts, dass sie fälschlich als Beschluss bezeichnet wurde.
Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil samt dem Verfahren auf und weist es Ihren Einspruch gegen den Zahlungsbefehl zurück, können Sie dagegen ein Rechtsmittel erheben. Denn damit wird Ihnen der Rechtsschutz endgültig verweigert. Die Gegenseite darf dazu Stellung nehmen.
Nein. Ein rechtskräftiges Urteil bindet nur die Parteien des Verfahrens, ihre Rechtsnachfolger und Personen, die das Gesetz ausdrücklich einbezieht. Wer davon nicht erfasst ist, darf später auch das Gegenteil behaupten. Grund dafür ist, dass nur die Beteiligten am Verfahren mitwirken konnten.
Wird über Ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, bleibt eine erteilte Prozessvollmacht aufrecht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Rechtsstreit vor oder nach der Eröffnung begonnen hat.
Nein. Auch wenn zu einer Frage noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorliegt, ist sie nicht erheblich, wenn sich die Lösung schon aus dem Wortlaut oder aus der Bedeutung der Worte im Zusammenhang ergibt und in der Fachliteratur nicht strittig ist.
Wollen Sie den bereits erfolgten missbräuchlichen Abruf einer Bankgarantie rückgängig machen, können Sie beim Gericht ein Zahlungsverbot gegen die Bank erwirken. Die Gefahr für Ihren Anspruch liegt dabei auf der Hand, weil die Garantiesumme sonst sofort ausbezahlt würde.
Wenn Sie zu einer Behauptung der Gegenseite nichts sagen, gilt das noch nicht als Zugeständnis. Ein Zugeständnis vor Gericht kann nur aus einer ausdrücklichen Erklärung abgeleitet werden. Bloßes Schweigen oder sonstiges Verhalten genügt dafür nicht.
Haften mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Schuld, begründet das ein gemeinsames Gericht für die Klage gegen alle. Worauf die gemeinsame Haftung beruht, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie sich aussuchen dürfen, wen Sie in Anspruch nehmen.
In der Regel nicht. Wie eine festgestellte Äußerung zu verstehen ist und ob eine andere Beurteilung vertretbar wäre, ist eine Frage des einzelnen Falls. Sie hat keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus und rechtfertigt daher meist keine Anrufung des Obersten Gerichtshofs.
Jener Teil eines Urteils, den niemand bekämpft hat, wird endgültig. Entscheidet das Gericht darüber dennoch neuerlich, ist das ein Nichtigkeitsgrund, auch wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich genannt ist.
Nein, nicht immer. Wird ein Richter erst im Lauf des Verfahrens befangen, etwa weil eine Partei sich grob ungehörig und beleidigend verhalten hat, bleiben die davor gesetzten Schritte gültig. Aufgehoben wird das Verfahren nur ab dem Zeitpunkt, ab dem die Befangenheit besteht. Wie weit sie zurückreicht, beurteilt das Gericht nach den Umständen des Falls.
Ob jemand im eigenen oder in fremdem Namen gehandelt hat, wird nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt. Dass auch eine andere Lösung vertretbar wäre, macht daraus noch keine Frage, die den Weg zum Höchstgericht öffnet.
Der Oberste Gerichtshof bestimmt erst dann ein zuständiges Gericht, wenn sich aus dem Gesetz kein örtlich zuständiges Gericht ergibt oder ein solches nicht zu ermitteln ist. Gibt es eine Zuständigkeitsregel, bleibt es bei ihr.
Sie wird als verspätet zurückgewiesen. Im Verfahren außer Streitsachen haben Sie dafür vierzehn Tage Zeit. Die Regeln der Zivilprozessordnung über die gerichtsfreie Zeit gelten hier nicht, die Frist läuft also auch im Sommer und um den Jahreswechsel weiter.
Verlangen Sie zuerst Rechnungslegung und danach Zahlung, wird zunächst nur über die Rechnungslegung verhandelt und darüber mit Teilurteil entschieden. Erst danach können Sie Ihre Forderung ausreichend bestimmt formulieren, damit darüber entschieden werden kann.
Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.
Das Gericht darf Sie nur innerhalb des Anspruchs anleiten, den Sie selbst geltend gemacht haben. In diesem Rahmen kann es darauf dringen, dass Sie Ihr Vorbringen vervollständigen und Ihr Begehren nachvollziehbar machen. Auf einen ganz anderen Anspruch darf es Sie nicht bringen.
Das Gericht prüft nicht von sich aus, ob Sie als Zeuge ein Recht haben, die Aussage zu verweigern. Es ist allein Ihre Sache, die Gründe dafür vorzubringen.
Ein früheres rechtskräftiges Urteil steht einer neuen Klage nur entgegen, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, dasselbe verlangt wird und derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt. Fehlt eine dieser drei Übereinstimmungen, liegt keine entschiedene Sache vor.
Über denselben Sachverhalt dürfen nicht zwei Prozesse nebeneinander geführt werden. Das gilt auch dann, wenn im zweiten Verfahren genau das Gegenteil des ersten Begehrens verlangt wird, etwa einmal die Feststellung, dass ein Wegerecht besteht, und einmal, dass es nicht besteht.
Lehnen Sie sämtliche Richter eines Gerichtshofs ab, entscheidet darüber das nächsthöhere Gericht. Lehnen Sie auch alle Richter des Oberlandesgerichts ab, entscheidet der Oberste Gerichtshof. Wird die pauschale Ablehnung des höheren Gerichts zurückgewiesen, kann dieses anschließend über die Ablehnung des unteren Gerichts entscheiden.
Nein. Zuerst zählt die Praxis im Ursprungsland. Ist sie nicht einheitlich, kommt die dort herrschende Lehre an die Reihe und erst zuletzt der Gesetzeswortlaut samt den Auslegungsregeln jener Rechtsordnung. Das Gericht muss sich diese Kenntnisse von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens selbst verschaffen.
Ihr Rechtsmittel wird deshalb nicht sofort zurückgewiesen. Fehlen die Ausführungen, warum Sie es für zulässig halten, oder ist der Antrag falsch gefasst, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können. Das Erstgericht legt das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vor. Verweigern Sie die Verbesserung, ist es jedenfalls unzulässig.
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
Dass Sie die Klage zunächst nicht bei jenem Gericht eingebracht haben, das Sie nun wollen, steht einer Übertragung des Verfahrens nicht entgegen. Auch dass Sie von einem Wahlgerichtsstand Gebrauch gemacht haben, hindert eine zweckmäßige Übertragung nicht.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Sie müssen im Verfahren die zumutbare Sorgfalt anwenden. Dazu gehört, dass Sie selbst die zumutbaren Erhebungen anstellen, um jene Zeugen zu finden, die Ihren Standpunkt stützen können. Tun Sie das nicht, verletzen Sie Ihre Pflicht.
Als Rechtsmittel gelten hier nur Behelfe im Verfahren, mit denen gegen Entscheidungen von Gerichten oder anderen Behörden Abhilfe gesucht werden kann. Andere Schritte fallen nicht darunter.
Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Bekommen Sie Schriftstücke zugestellt, die weder in der Amtssprache Ihres Landes verfasst noch übersetzt sind, müssen Sie deren Inhalt nicht verstehen. Ohne entsprechende Sprachkenntnisse können Sie oft nicht einmal erkennen, um welche Art von Schreiben es sich handelt.
Erhalten Sie ein verfahrenseinleitendes Schriftstück unmittelbar mit der Post, das nicht in Ihrer Sprache verfasst und auch nicht übersetzt ist, so ist diese Zustellung unwirksam. Ein fair geführtes Verfahren verträgt sich damit nicht. Das gilt nicht nur für Personen, sondern auch für Firmen als Empfänger.