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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Bindung an Vorfragen im Erhöhungsverfahren

Nein. Was im Verfahren über die Mietzinserhöhung nur als Vorfrage gelöst wurde, etwa die Ausstattungskategorie oder die Nutzfläche der Objekte, bindet Vermieter und Mieter über dieses Verfahren hinaus nicht. Diese Fragen können in einem anderen Verfahren neu aufgeworfen werden.

Höchstgericht prüft keine Beweise

Nein. Der Oberste Gerichtshof entscheidet auch in den außerstreitigen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz nur über Rechtsfragen. Was die unteren Gerichte als Sachverhalt festgestellt haben, können Sie dort nicht mehr bekämpfen.

Neues Vorbringen im Rekurs bei Mietsachen

Für Rechtsmittel in Mietrechtssachen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie im gewöhnlichen Zivilverfahren. Neues Vorbringen und neue Beweise können Sie im Rekurs daher nicht mehr nachreichen.

Mitwirkung der Parteien im Verfahren

Nein, in der Regel nicht. Sie müssen zwar keine förmliche Beweislast tragen, aber doch konkret behaupten, worum es geht. Wendet die Gegenseite nur einen bestimmten Punkt ein, hat das Gericht die übrigen nicht von sich aus zu prüfen.

Neues Vorbringen im Mietverfahren

Auch im besonderen gerichtlichen Verfahren in Mietsachen dürfen Sie im Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen. Was Sie vorbringen wollen, müssen Sie schon in erster Instanz sagen.

Grenzen der Wahrheitsforschung im Wohnrechtsverfahren

Nein. Auch im besonderen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz und dem Wohnungseigentumsgesetz muss das Gericht die Wahrheit erforschen, aber nur mit vertretbarem Aufwand. Sind alle zumutbar zugänglichen Beweismittel gewissenhaft ausgeschöpft, ist auch eine Entscheidung hinzunehmen, die der wirklichen Sachlage nicht entspricht.

Verfahrensfehler nur einmal prüfbar

Dann ist die Sache erledigt. Ein Fehler des ersten Gerichts kann immer nur einmal geprüft werden, nämlich von der nächsthöheren Stelle. Hat diese ihn verneint, können Sie ihn beim Höchstgericht nicht noch einmal vorbringen; das gilt auch im besonderen Mietverfahren.

Parteifähigkeit von Landesparteiorganisationen · günstig für Kläger

Ja. Den Landesorganisationen einer Partei kommt Parteifähigkeit zu, sie können also selbst klagen und geklagt werden. Das gilt auch dann, wenn die Bundespartei und nur ein Teil der selbständigen Unterorganisationen ihre Satzung hinterlegt haben.

Kosten bei verbundenen Verfahren

Dann bleibt jeder Partei ihr eigener Kostenersatz, berechnet nur nach dem sie betreffenden Streitwert. Die sonst bei verbundenen Verfahren geltende Zusammenrechnung kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung.

Zuschlag beim Beitritt zum Verfahren

Nein. Weder dem Anwalt der beklagten Partei noch dem Anwalt des Beigetretenen steht deshalb ein Zuschlag zu. Der Vertreter des Beigetretenen vertritt nämlich weder mehrere Personen, noch steht er mehreren Personen gegenüber.

Befangenheit und Übertragung an ein anderes Gericht

Dafür gibt es ein eigenes Ablehnungsverfahren. Den Antrag, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie darauf nicht stützen, ebenso wenig auf angeblich falsche Entscheidungen. Ein solcher Antrag trägt nur, wenn dem zuständigen Gericht die Verhandlung und Entscheidung Schwierigkeiten bereitet.

Nicht gerügte Fehler der ersten Instanz

Nein. Einen Fehler des ersten Gerichts, den Sie in der Berufung nicht gerügt haben, darf das Berufungsgericht nicht aufgreifen, und Sie können ihn danach auch nicht mehr geltend machen. Etwas anderes gilt nur, wenn das höhere Gericht den Fehler von sich aus hätte wahrnehmen müssen.

Rechtskraft von Amts wegen

Gerichte müssen von sich aus darauf achten, ob eine Frage schon rechtskräftig entschieden ist. Entscheidungen, die dagegen verstoßen, sind aufzuheben. In der neuen Entscheidung ist das Gericht an die bereits entschiedene Vorfrage gebunden.

Eventualbegehren in der Klage · günstig für Kläger

Ja. Sie können neben Ihrem ersten Begehren ein weiteres nur für den Fall stellen, dass das erste erfolglos bleibt. Die beiden Ansprüche dürfen sich auf dieselben Gründe stützen, sie dürfen einander aber auch widersprechen oder sogar ausschließen.

Unschuldsvermutung gegenüber Privatpersonen · günstig für Medien

Die Unschuldsvermutung verpflichtet unmittelbar nur Gerichte und Behörden, nicht Privatpersonen. In einem Streit mit Privaten wird sie aber bei der Abwägung mit Meinungs- und Pressefreiheit mitberücksichtigt. Eine wahrheitsgemäße Berichterstattung über ein Geständnis verstößt für sich nicht dagegen.

Wertgrenzen für Rechtsmittel

Ja. Der Gesetzgeber darf ein Rechtsmittel davon abhängig machen, wie viel der Streit wert ist. Das widerspricht den Menschenrechten nicht, denn ein Recht auf mehrere Instanzen oder auf einen Zugang zum Höchstgericht gibt es nicht.

Revision wegen der Kostenfrage

Nein. Dass die strittige Rechtsfrage sich auf die Kostenentscheidung der ersten Instanz auswirken könnte, macht die Revision für sich allein noch nicht zulässig. Die Entscheidung des Berufungsgerichts im Kostenpunkt ist jedenfalls unanfechtbar.

Ausländisches Recht im Verfahren

Ausländische Vorschriften werden nur angewendet, wenn es um die Sache selbst geht. Wie das Verfahren abläuft, richtet sich immer nach den österreichischen Regeln.

Vorbringen zum ausländischen Recht

Das Gericht ermittelt fremdes Recht zwar von sich aus. Sie müssen aber zumindest allgemein behaupten, welche dem österreichischen Recht unbekannten Ansprüche Sie aus diesem fremden Recht ableiten.

Akteneinsicht durch Außenstehende · günstig für Verfahrenspartei

Nein. Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, das über bloß wirtschaftliche Interessen und über reine Neugier hinausgeht. Die Kenntnis des Akteninhalts muss sich auf Ihre eigenen Rechtsverhältnisse auswirken; erst danach wird abgewogen, ob Ihr Recht jenes der Verfahrensparteien überwiegt.

Neuerungsverbot vor dem Höchstgericht

Nein. Im Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof dürfen Sie nichts Neues mehr vorbringen. Die zulässigen Gründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt, und neue Tatsachen oder Beweismittel gehören nicht dazu.

Zurückweisung der Klage vor der Verhandlung · günstig für Kläger

Ihre Klage darf gleich zu Beginn nur zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren fehlen. Ob Ihr Anspruch berechtigt ist und ob die richtigen Personen klagen oder geklagt werden, gehört nicht dazu. Darüber ist erst mit Urteil zu entscheiden.

Eigene Klage neben fremdem Verfahren · günstig für Kläger

Sie dürfen selbst klagen, solange noch kein vollstreckbarer Titel besteht. Auf den Ausgang eines Verfahrens, das jemand anderer führt, müssen Sie nicht warten. Das gilt besonders dann, wenn verschiedene Anwälte die Ansprüche unterschiedlich begründen und der Ausgang deshalb nicht derselbe sein muss.

Mehrere Ansprüche in einer Klage · günstig für Kläger

Ja. Selbst wenn die Verbindung mehrerer Ansprüche in einer Klage unzulässig wäre, ist das nur ein Formfehler, den Sie verbessern können, solange dasselbe Gericht für alle Ansprüche zuständig ist. Nach Beginn der gemeinsamen Verhandlung kann dieser Formfehler überhaupt nicht mehr aufgegriffen werden.

Anwendung ausländischen Rechts

Zuerst kommt es darauf an, wie das ausländische Recht dort von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung angewendet wird. Nur wenn sich daraus keine eindeutige Antwort ergibt, folgt das Gericht der herrschenden Lehre dieses Landes.

Unterbrechung wegen eines anderen Verfahrens

Ja. Als anhängig gilt jedes Verfahren, für das bereits eine Klage eingebracht wurde; dass sie der Gegenseite schon zugestellt wurde, ist nicht nötig. Auch ein ruhendes Verfahren zählt dazu, solange seine Fortsetzung nicht ausgeschlossen ist.

Zurücknahme der Klage im Höchstgerichtsverfahren · günstig für Kläger

Sie können Ihre Klage auch noch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zurücknehmen, soweit sie Gegenstand dieses Verfahrens ist. Voraussetzung ist, dass Sie gleichzeitig auf den Anspruch verzichten.

Dauer der Bindung an eine Überweisung

Wird Ihre Sache an ein anderes Gericht überwiesen, bleibt dieser Beschluss für das neue Gericht maßgebend. Das gilt so lange, bis er von einem höheren Gericht rechtskräftig abgeändert wird.

Akteneinsicht ersetzt keine Zustellung

Wenn Sie den Akt einsehen, ersetzt das keine ordentliche Zustellung. Ein Fehler bei der Zustellung wird nur dann geheilt, wenn derjenige, der das Schriftstück tatsächlich bekommen hat, in der Verfügung des Gerichts ausdrücklich als Empfänger genannt war.

Zugestandene Tatsachen im Verfahren

Was die Gegenseite ausdrücklich als richtig zugestanden hat, darf das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde legen. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen der Gegenseite bei sorgfältiger Betrachtung ergibt, dass sie eine Behauptung nicht bestreitet. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.