Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Erfüllen Sie einen Verbesserungsauftrag nicht oder nicht ausreichend, erhalten Sie keinen weiteren. Die Verbesserungsfrist ist eine Notfrist und kann nicht verlängert werden. Das gilt auch dann, wenn im Auftrag gar keine Frist genannt wurde.
Ob ein Verfahren fair war, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das wird immer nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles beurteilt.
Vor den ordentlichen Gerichten im Zivilverfahren. Die Gesamtverträge zwischen Ärztekammern und Sozialversicherung gehören dem Privatrecht an, ebenso die Ausübung des darin vorgesehenen Vorschlagsrechts. Streitigkeiten über Auswahl und Zulassung von Kassenärzten sind deshalb auf dem Zivilrechtsweg auszutragen.
Stützen Sie Ihren Anspruch gegen andere Wegeberechtigte nicht auf eine private Vereinbarung, sondern auf ein Recht, das Ihnen die Agrarbehörde eingeräumt hat, ist der Weg zu den Gerichten nicht zulässig. Sie müssen sich dann an die Behörde wenden.
Auch ein Ihnen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsanwalt darf sich vertreten lassen. Hat er nach außen nicht erklärt, wie weit diese Vertretung reicht, muss das Erstgericht weiterhin an ihn selbst zustellen und nicht unmittelbar an seinen Vertreter.
Manche Tatsachen sind sowohl für die internationale Zuständigkeit als auch für die Begründetheit des Anspruchs wichtig. Für die Zuständigkeitsprüfung genügt es, dass Ihr Klagevorbringen schlüssig ist. So wird die Prüfung der Zuständigkeit nicht schon mit einer weitgehenden Sachprüfung belastet.
Ob ein Versehen noch leicht genug ist, damit Sie eine versäumte Frist nachholen dürfen, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
Dass auch eine andere rechtliche Lösung vertretbar wäre, reicht für den Weg zum Höchstgericht nicht aus. Nur wenn die Entscheidung schwer und offenkundig falsch ist, liegt eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Hat das erste Gericht Ihren Antrag auf eine einstweilige Verfügung ohne inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen zurückgewiesen, darf das zweite Gericht darüber inhaltlich entscheiden.
Solange ein Verfahren über einen Anspruch läuft, darf über denselben Anspruch kein zweites Verfahren geführt werden. Diese Regel steht in der Zivilprozessordnung. Sie ist auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbar, obwohl sie im Mietrechtsgesetz nicht ausdrücklich aufgezählt ist.
Ja. Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Urkunde, die Sie nicht kannten und zu der Sie nichts sagen konnten, verletzt es Ihr Recht auf Gehör; das Verfahren ist deshalb nichtig. Wurde derselbe Stoff später nochmals verhandelt und konnten Sie dort Stellung nehmen, bleibt es folgenlos.
Nein, nicht immer. Wird die Sache wegen fehlender Feststellungen an das Erstgericht zurückverwiesen, ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist. Sonst hat das Erstgericht bloß neu zu entscheiden.
Eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines Gerichts setzt voraus, dass beide Seiten übereinstimmende Erklärungen dazu abgegeben haben. Der Begriff wird eigenständig ausgelegt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Staates.
Hat das Erstgericht nur über einen Streitgegenstand von höchstens 2.000 Euro entschieden, ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts unzulässig. Setzt das Berufungsgericht den Wert höher an, bindet das den Obersten Gerichtshof nicht; anders nur bei offenbarer Unterbewertung.
Ein Feststellungsantrag setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten ein Recht oder ein Rechtsverhältnis strittig ist. Streiten Sie dagegen nur darüber, wie sich der Sachverhalt zugetragen hat, wird der Antrag abgewiesen.
Wenn zu den von Ihnen geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung besteht, ist ein Kostenzuspruch an den Versicherungsträger unbegründet. In diesem Fall haben Sie die Kosten der Gegenschrift weder mutwillig noch durch Verschleppung verursacht.
Nein. Das Berufungsgericht darf aus den Feststellungen des Erstgerichts andere tatsächliche Schlüsse ziehen, ohne die Beweise noch einmal aufzunehmen. Eine neuerliche Verhandlung oder Einvernahme ist dafür nicht nötig.
Ja. Die Berechtigung, Zustellungen entgegenzunehmen, erstreckt sich auch auf unmittelbar zusammenhängende Streitigkeiten, die vom gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gedeckt sind. Eine bei der Anmeldung einer Insolvenzforderung ausgewiesene Vollmacht gilt daher auch für das anschließende Verwertungsverfahren.
Wurde über eine Sache bereits rechtskräftig entschieden, darf darüber nicht noch einmal entschieden werden. Das gilt auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung.
Eine Vereinbarung darüber, welches Gericht zuständig sein soll, können die Beteiligten ohne inhaltliche Vorbedingungen treffen. Die nachträgliche Übertragung eines bereits laufenden Verfahrens an ein anderes Gericht ist dagegen nur zulässig, wenn das Gericht die Zweckmäßigkeit streng geprüft hat.
Verbindlich wird nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, also das Ergebnis. Die Feststellungen zum Sachverhalt und die rechtliche Beurteilung werden für sich allein betrachtet nicht rechtskräftig.
Nein. Haben Sie einem Rechtsanwalt für ein Verfahren Vollmacht erteilt, muss das Gericht an ihn zustellen. Das gilt auch für Streitigkeiten, die mit diesem Verfahren unmittelbar zusammenhängen und von der Vollmacht gedeckt sind. Eine Zustellung an Sie persönlich setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang.
Haben Sie Ihren Sicherungsantrag zu weit gefasst, teilen sich Erfolg und Misserfolg. Fehlen andere Anhaltspunkte für die Bewertung, gelten Obsiegen und Unterliegen als gleich groß. Die Kosten werden dann entsprechend aufgeteilt.
Ja. Ein Telefax wahrt die Frist, wenn es vor 24 Uhr des letzten Tages bei Gericht einlangt; ob das vor oder nach dem Ende der Amtsstunden geschieht, spielt keine Rolle, weil das Schriftstück automatisch mit einem Eingangsvermerk versehen wird. Das Risiko trägt aber immer der Absender: Langt das Fax wegen eines technischen Gebrechens, eines Eingabefehlers oder eines belegten Empfangsgeräts nicht ein, geht das zu Ihren Lasten.
Im Verfahren über einstweilige Verfügungen gilt eine einheitliche Frist für den Rekurs. Es macht dabei keinen Unterschied, ob das Rechtsmittelverfahren einseitig oder zweiseitig geführt wird.
Die Wahl der Methode gehört zum Kern der Tätigkeit eines Sachverständigen. Er wählt aufgrund seiner Fachkenntnis jene Methode, die sich zur Klärung der strittigen Fragen am besten eignet. Das Gericht schreibt ihm die Methode daher im Allgemeinen nicht vor.
Nein. Sie müssen in der Klage genau angeben, was Sie begehren. Ein Antrag, bei dem das Gericht selbst auswählen soll, welchem von mehreren Begehren es stattgibt, ist nicht zulässig.
Ja. Auch im letzten Rechtszug kann die beklagte Seite den geltend gemachten Anspruch eindeutig und ohne Vorbehalt anerkennen. Auf Antrag der klagenden Seite ergeht dann ein Urteil nach diesem Anerkenntnis.
Wird eine Urkunde, etwa ein Plan, zum Bestandteil eines Urteils gemacht, gilt damit alles als festgestellt, was sich daraus ergibt. Voraussetzung ist, dass es auch Gegenstand des Verfahrens war.
Die bloße Behauptung, ein Zeuge habe im Schiedsverfahren falsch ausgesagt, reicht nicht aus, um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu verhindern. Ein solcher Einwand allein ist kein Versagungsgrund.