Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wenn Sie einen Schaden geltend machen, der auf dem Verhalten eines Richters beruht, und dieser Richter inzwischen bei jenem Oberlandesgericht tätig ist, das über Ihre Sache als Rechtsmittelgericht entscheiden müsste, wird Ihr Fall einem anderen Gericht übertragen. Das gilt sowohl für die Verfahrenshilfe als auch für den späteren Prozess.
Wurde Ihnen im Verfahren das rechtliche Gehör verweigert, muss das Rechtsmittelgericht diesen Verstoß bei einem zulässigen Rekurs auch von sich aus aufgreifen. Sie müssen ihn nicht eigens geltend machen.
Nur eingeschränkt. Sie können einen Schiedsrichter erst dann auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, wenn der Schiedsspruch angefochten wurde und diese Anfechtung erfolgreich war. Ohne erfolgreiche Anfechtung scheidet eine Haftung aus.
Nein. Über die Ablehnung eines Rechtspflegers entscheidet der Vorsteher des Gerichts, bei einem Gerichtshof dessen Präsident. Diese Entscheidung ist immer unanfechtbar; ein Rechtsmittel dagegen gibt es nicht.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.
Nein, nicht für Ihr eigenes Rechtsmittel. Auch wenn im Verfahren für alle einheitlich entschieden werden muss, läuft die Rechtsmittelfrist gegen jeden Beteiligten gesondert. Wer seine Frist verstreichen lässt, verliert sein eigenes Rechtsmittel.
Ein Urteil, das nur auf einer Erklärung der Parteien beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrunde liegt, ist genauso rechtskräftig wie ein Urteil nach einem vollen Verfahren. Es entfaltet daher dieselbe Bindungswirkung für spätere Verfahren.
Nein. Hat das Rekursgericht den Beschluss der ersten Instanz zur Gänze bestätigt, ist das auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht mehr anfechtbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Ihre Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
Im Verfahren außer Streitsachen soll das Rekursgericht grundsätzlich selbst in der Sache entscheiden. Es darf die Sache nur dann an das Erstgericht zurückverweisen, wenn dadurch Verfahrensaufwand und Kosten voraussichtlich erheblich geringer werden.
Wird Ihr Rekurs vom Rekursgericht zurückgewiesen, gilt Ihr weiteres Rechtsmittel dagegen ebenfalls als Revisionsrekurs. Dafür müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nein. Ein Feststellungsantrag muss die strittigen Fragen konkret bezeichnen. Es ist nicht Aufgabe des Höchstgerichts, aus einer pauschalen, undifferenzierten Fragestellung heraus alle Bestimmungen eines Kollektivvertrags von sich aus zu analysieren und die jeweils erheblichen Fragen selbst zu erarbeiten.
Haben Sie es versäumt, sich rechtzeitig zu äußern, können Sie das nicht als Neuerung im Rekurs nachholen. Auch die Behauptung, es sei Ihnen ein entschuldbarer Fehler unterlaufen, ändert daran nichts. In Betracht kommt dann nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung.
Nein. Parteistellung haben Sie nur, wenn Ihre rechtlich geschützte Stellung unmittelbar beeinflusst wird. Wirkt sich das Verfahren bloß mittelbar aus, etwa weil Ihre Aussichten auf Befriedigung schlechter werden, genügt das nicht. Auch ein bloßes rechtliches Interesse am Ausgang reicht nicht aus.
Geht es um weniger als 20.000 Euro und hat das Gericht zweiter Instanz den Weg zum Höchstgericht nicht zugelassen, so ist das Höchstgericht für Ihre Sache nicht zuständig. Es kann dann auch keinen mangelhaften Schriftsatz behandeln und weist ihn zurück.
Beschlüsse, die nur der Leitung des Verfahrens dienen, können Sie in der Regel erst gemeinsam mit der Entscheidung über die Sache bekämpfen, wenn nichts anderes angeordnet ist. Dazu zählt auch die Entscheidung über Beweisanträge sowie Aufträge und Verfügungen, die dem Sammeln des Stoffes dienen.
Lehnt das Gericht es ab, das Verfahren zu unterbrechen, oder setzt es ein unterbrochenes Verfahren fort, können Sie das nicht gesondert bekämpfen. Diese Entscheidung wird also nicht für sich allein überprüft.
Nein. Zuerst muss die zuständige Vergabekontrollbehörde mit Bescheid festgestellt haben, dass die Vergabe rechtswidrig war. Ohne diesen Bescheid ist die Klage unzulässig; liegt er vor, sind Gericht und Parteien daran gebunden.
Nein. Das Gericht hat die kollektivvertraglichen Regelungen umfassend selbst zu ermitteln, eine detaillierte wörtliche Wiedergabe ist nicht nötig. Damit wird auch verhindert, dass jemand nur die für seinen Standpunkt günstigen Bestimmungen zitiert und die Entscheidung dadurch verengt.
Nein. Wird ein Schriftstück an eine prozessunfähige Person adressiert und ihr zugestellt, ist diese Zustellung unwirksam. Sie wird auch nicht dadurch gültig, dass das Schriftstück später der gesetzlichen Vertretung übergeben wird.
Mutwillig ist ein Verfahren, wenn sich jemand bewusst ist, dass sein Standpunkt unrichtig ist, und sich trotzdem darauf einlässt. Mutwillig ist es auch, wenn jemand nur wegen Aufmerksamkeit, Feindseligkeit oder Sensationslust prozessiert. Dass ein Antrag später zurückgezogen wird, spricht für sich allein nicht für Mutwillen.
Bittet Ihr Vertreter um Verlegung eines Termins, weil er verhindert ist, gehören diese Kosten nicht zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Die Verhinderung liegt allein in Ihrer Sphäre und darf den Gegner nicht belasten.
Ein Schriftsatz, der weder gesetzlich vorgesehen noch vom Gericht aufgetragen war, wird nur nach dem niedrigeren Tarif abgegolten. Er wird also nicht wie ein vom Gericht angeordneter Schriftsatz honoriert.
Erledigt das Rekursgericht ein verspätetes Rechtsmittel inhaltlich, verstößt es gegen die Rechtskraft des ersten Beschlusses. Das ist ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn von sich aus auf, wenn ein rechtzeitiges weiteres Rechtsmittel vorliegt.
Ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts hemmt grundsätzlich die laufende Frist. Stellen Sie nach einem erfolglosen Antrag sofort wieder einen neuen, ohne geänderte Verhältnisse auch nur anzudeuten, hat dieser keine solche Wirkung. Sonst ließe sich eine Frist beliebig hinausschieben.
Im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen werden nur die Kosten eines zweckentsprechenden Aufwands ersetzt. Die Kosten Ihrer Rechtsmittelbeantwortung bekommen Sie daher nur, wenn Sie darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, gibt es keinen Ersatz.
Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.
Sieht das Gesetz zwingend ein vorgeschaltetes Verfahren bei der Behörde vor, dürfen Sie das Gericht erst danach anrufen. Bringen Sie Ihren Antrag früher ein, wird er zurückgewiesen, weil der Rechtsweg nicht offensteht.
Entscheidet der Oberste Gerichtshof ausnahmsweise als zweite Instanz, besteht keine unbedingte Vertretungspflicht. Ein Rechtsmittel, das Sie selbst eingebracht haben, muss dann nicht zusätzlich von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden.
Das Verbot überraschender Entscheidungen bedeutet nicht, dass das Gericht seine Rechtsansicht vorher bekannt geben muss. Anderes gilt nur dann, wenn wichtige Tatsachen noch gar nicht vorgebracht wurden.