Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Weist das Gericht Ihre Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und kleidet es diese Entscheidung fälschlich in ein Urteil, ist trotzdem nur der Rekurs das richtige Rechtsmittel. Die allgemeinen Beschränkungen für Rekurse bleiben davon unberührt.
Beim Beweis durch einzelne Hilfstatsachen soll das Gericht aus diesen Umständen die volle Überzeugung gewinnen, dass eine nicht oder nur schwer beweisbare Haupttatsache vorliegt. Das ist streng vom Beweis des ersten Anscheins zu trennen, der auf dem typischen Ablauf beruht.
Nein. Die Schätzung eines strittigen Betrags kann das Berufungsgericht nicht erstmals vornehmen, wenn es dabei ohne Wiederholung der Beweise von der Bewertung des ersten Gerichts abgeht. Andernfalls ließe sich das Ergebnis später nicht mehr überprüfen.
Ob das Gericht einen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen darf, entscheidet es anhand seiner richterlichen Erfahrung und der allgemeinen Lebenserfahrung. Auch die Zwischenergebnisse eines bereits teilweise geführten Beweisverfahrens fließen in diese Beurteilung ein.
Nicht sofort. Beschlüsse über die Vorlage von Urkunden können Sie nicht mit einem eigenen Rechtsmittel bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Antrag abgewiesen wurde.
Ob zur Überprüfung eines Gutachtens ein weiterer Beweis nötig ist, entscheiden die Gerichte, die den Sachverhalt feststellen. Diese Frage gehört zur Beweiswürdigung und kann beim Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden.
Rügen Sie in der Berufung, dass die Vorschrift über das Sachverständigengutachten verletzt wurde, und nimmt das Berufungsgericht das nicht wahr, sondern verletzt diese Vorschrift selbst, liegt darin ein Mangel des Berufungsverfahrens.
Ein Sachverständiger kann unter bestimmten Voraussetzungen auch noch im Verfahren zweiter Instanz abgelehnt werden. Ist die Ablehnung erfolgreich, darf sein Gutachten nicht mehr verwertet werden; das Gericht hat eine neue Begutachtung durch einen unbefangenen Sachverständigen anzuordnen. Auch das Berufungsgericht darf den Sachverständigenbeweis wiederholen.
Bleibt eine Partei der Vernehmung fern oder verweigert sie die Aussage, darf das Gericht daraus Schlüsse ziehen. Wendet es diese Regel zu Unrecht an, liegt ein Fehler im Verfahren vor. Sie können das mit einem Rechtsmittel geltend machen.
Ja. Das Gericht muss vorhandene Erfahrungssätze von sich aus berücksichtigen, und Sie dürfen selbst welche behaupten und unter Beweis stellen. Der Beweis, dass ein Erfahrungssatz unrichtig ist, ist grundsätzlich zulässig; er gelingt in der Regel nur mit einer Befragung des Publikums.
Entscheidet das Gericht zuerst nur über den Grund eines Anspruchs, gehören dorthin alle Behauptungen und Einwände, die den Bestand des Anspruchs betreffen. Das gilt für das Vorbringen der klagenden ebenso wie für die Einwendungen der beklagten Partei. Wer verhindern will, dass der Anspruch dem Grunde nach rechtskräftig feststeht, muss alle Einwände vor Schluss dieser Verhandlung vorbringen.
Nein. Über eine Forderung, die der Beklagte nur zur Aufrechnung einwendet, darf nicht vorab mit einem Urteil über den Grund entschieden werden. Sie wird gemeinsam mit dem Begehren erledigt.
Dann setzt das Rechtsmittelgericht an die Stelle des Urteils über den Grund ein abweisendes Endurteil. Es darf auch nur den nicht berechtigten Teil abweisen und zugleich aussprechen, in welchem Umfang es den Anspruch für berechtigt hält.
Nein. Besteht der Anspruch schon dem Grunde nach nicht, muss die Klage mit einem Endurteil abgewiesen werden. Ein Urteil über den Grund mit dem Zusatz, es gelte bei Rechtskraft als Endurteil, widerspricht dem Gesetz.
Nur dann, wenn damit endgültig geklärt ist, dass der Anspruch besteht; die Frage darf nicht teilweise dem Verfahren über die Höhe überlassen bleiben. Setzt sich Ihre Forderung aus mehreren Teilen zusammen, muss für jeden Teil wenigstens ein teilweiser Erfolg gesichert sein. Bei einem einheitlichen Gesamtbetrag gilt das nicht.
Hängt die Gegenforderung der beklagten Partei rechtlich mit der Klagsforderung zusammen, darf das Gericht sie nicht vorab mit einem Teilurteil zur Zahlung verpflichten. Einen Teil der Klage, den es für unberechtigt hält, kann das Gericht dagegen stets mit Teilurteil abweisen.
Ein Urteil über den Grund des Anspruchs darf erst ergehen, wenn alle Einwendungen erledigt sind, die dem Anspruch dem Grunde nach entgegenstehen. Dazu zählen auch Gegenforderungen, die die beklagte Partei geltend gemacht hat.
Rechnen Sie im Prozess mit einer eigenen Forderung gegen die Klagsforderung auf, entscheidet das Gericht darüber nur bis zur Höhe der Klagsforderung. Ein darüber hinausgehender Teil Ihrer Forderung bleibt unerledigt.
Ja. Entscheidet das Gericht vorab nur über den Grund Ihres Anspruchs, muss es dabei auch klären, ob der Schaden auf das beanstandete Verhalten zurückgeht. Dazu gehört die Frage, welche Folgen auch bei sorgfältigem Verhalten eingetreten wären.
Ein Zwischenurteil über den Grund einzelner Teilansprüche ist nur zulässig, wenn für diese Teile alle anspruchsbegründenden und alle anspruchsvernichtenden Umstände geprüft wurden. Dazu gehören neben Rechtswidrigkeit und Verschulden auch der Zusammenhang mit einer feststehenden Schadensfolge.
Nein. Hat ein Gericht in einem früheren Verfahren nur vorab über den Grund eines Anspruchs entschieden, wirkt das nur in jenem Verfahren. Klagen Sie später aus demselben Rechtsgrund neu, wird der Grund noch einmal geprüft.
Ob das Gericht etwas Geringeres oder etwas ganz anderes zuspricht, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und jenem Anspruch, den das Gericht aufgrund der Tatsachen für berechtigt hält. Entscheidend ist also dieser Vergleich.
Nein. Weist das Urteil Forderung und Gegenforderung getrennt aus, wird keiner dieser beiden Aussprüche für sich rechtskräftig. Endgültig ist nur der Zuspruch des Unterschiedsbetrags. Wer seine Gegenforderung unabhängig durchsetzen will, muss eine eigene Klage erheben.
Ein Gericht darf niemandem etwas zusprechen, was nicht beantragt wurde. Lehnt ein Gericht umgekehrt einen Zuspruch mit der unzutreffenden Begründung ab, er sei vom Begehren nicht gedeckt, verletzt es einen tragenden Grundsatz des Verfahrens. Ein solcher Fehler kann beim Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden.
Werden mehrere Ansprüche in einer Klage geltend gemacht, darf schon dann über den Grund entschieden werden, wenn auch nur ein Teilanspruch mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht. Voraussetzung ist, dass die anspruchsbegründenden Umstände auch für die übrigen Teilansprüche vorliegen.
Wird dem Kläger nur zugesprochen, was er gegen eine eigene Gegenleistung erhält, ist das eine Einschränkung seines Begehrens. Sie ist auch dann zulässig, wenn er sie nicht selbst angeboten hat, weil sie weniger ist als das, was er verlangt hat.
Ja. Spricht Ihnen das Gericht mehr zu, als beantragt wurde, ist das ein Mangel des Verfahrens und keine falsche rechtliche Beurteilung. Ungültig wird die Entscheidung dadurch nicht. Dasselbe gilt im Verfahren über eine einstweilige Verfügung.
Das Gericht entscheidet grundsätzlich danach, wie die Lage am Ende der Verhandlung erster Instanz ist. Geht es aber um eine Erklärung, die die Rechtslage gestaltet, muss zusätzlich geprüft werden, ob das Recht zu dieser Erklärung damals überhaupt bestand. Erst dann wird geprüft, ob der daraus abgeleitete Anspruch am Schluss der Verhandlung noch besteht.
Nein. Endgültig feststeht nur, worüber im Urteilsspruch entschieden wurde. Punkte, die das Gericht bloß als Vorfrage geprüft hat, binden ein späteres Verfahren nicht und können dort neu aufgerollt werden.
Ja, das ist möglich. Auch wenn Sie im neuen Verfahren etwas anderes verlangen, kann das Gericht an das frühere Urteil gebunden sein, wenn dieselben Parteien beteiligt sind, derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide Verfahren so eng zusammenhängen, dass sie nicht widersprüchlich entschieden werden dürfen. Eine im Vorverfahren nur nebenbei beantwortete Frage bindet dagegen nicht.