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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Anfechtung der Nichtzulassung einer Klagsänderung · günstig für Beklagter

Nein. Hat schon das erste Gericht die Änderung der Klage nicht zugelassen und bestätigt das zweite Gericht diese Entscheidung, können Sie dagegen nicht mehr weiter vorgehen. Das gilt auch für die bloße Ausdehnung der Klage auf einen höheren Betrag.

Fehlender Beschluss über die Klagsänderung · günstig für Kläger

Ja. Haben Sie sich gegen die Änderung der Klage ausgesprochen, muss das Gericht darüber ausdrücklich entscheiden. Verhandelt es stattdessen einfach weiter, müssen Sie das in Ihrer Berufung ausdrücklich beanstanden, sonst gilt die Änderung als von Ihnen genehmigt.

Stillschweigende Zulassung der Klagsänderung · günstig für Kläger

Ja. Entscheidet das Gericht in der Sache über das geänderte Begehren, hat es die Änderung damit stillschweigend zugelassen. Wollen Sie das nicht hinnehmen, müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung beanstanden, sonst steht die Zulassung endgültig fest.

Verhandeln über das geänderte Begehren · günstig für Kläger

Nein. Haben Sie sich inhaltlich auf das geänderte Begehren eingelassen und dazu etwas vorgebracht, können Sie sich gegen die Änderung nicht mehr wehren. Die bloße Erklärung, Sie bestreiten und lehnen die Änderung ab, gilt aber noch nicht als solches Einlassen.

Bindung des Grundurteils bei Klagserweiterung · günstig für Kläger

Ja. Hat das Gericht vorab entschieden, dass Ihr Anspruch dem Grunde nach besteht, wirkt diese Entscheidung auch für eine Erweiterung Ihrer Forderung im späteren Verfahren über die Höhe. Voraussetzung ist, dass die zusätzliche Forderung aus demselben bereits beurteilten Grund stammt.

Parteibezeichnung nach Verschmelzung · günstig für Kläger

Ja. Ist die beklagte Gesellschaft schon vor der Klage mit einer anderen verschmolzen worden, können Sie die Bezeichnung auf die aufnehmende Gesellschaft richtigstellen lassen. Bei einer Verschmelzung geht das gesamte Vermögen auf die übernehmende Gesellschaft über.

Zwischenantrag der beklagten Partei · günstig für Beklagter

Als beklagte Partei können Sie mit einem Zwischenantrag verlangen, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass das für den Anspruch entscheidende Rechtsverhältnis nicht besteht. Es muss für die Entscheidung erheblich sein und Bedeutung über diesen Rechtsstreit hinaus haben.

Voraussetzungen für eine Sachentscheidung

Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein Gericht überhaupt in der Sache entscheiden darf. Dazu gehört, dass jede Partei fähig ist, den Prozess zu führen. Fehlt das und lässt sich der Mangel nicht beheben, wird die Klage zurückgewiesen. Das Gericht muss darauf in jeder Lage des Verfahrens von selbst achten.

Entscheidung über zurückgezogenes Begehren · günstig für Beklagter

Nein. Wurde ein Begehren unter Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen, darf darüber nicht mehr entschieden werden. Geschieht es doch, ist diese Entscheidung so schwer fehlerhaft wie ein Fall der Nichtigkeit.

Späterer Wegfall eines Prozesshindernisses · günstig für Kläger

Nein. Die Voraussetzungen für ein Verfahren müssen zwar vorliegen, es genügt aber, wenn sie erst im Lauf des Verfahrens eintreten. Fällt ein anfängliches Hindernis später weg, wird das Urteil deswegen nicht aufgehoben und die Klage nicht zurückgewiesen.

Anfechtung der Zulässigkeit des Rechtswegs

Hat schon das erste Gericht entschieden, dass eine Sache vor die Gerichte gehört, und bestätigt das zweite Gericht das, können Sie diese Frage nicht mehr weiter bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn die Bestätigung nur in der Begründung der Entscheidung steht.

Bindung und Präklusion aus dem Vorprozess · günstig für Beklagter

Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.

Aufrechnung mit einer Schiedsforderung · günstig für Kläger

Über Forderungen, für die vereinbarungsgemäß ein Schiedsgericht zuständig ist, können Sie vor dem staatlichen Gericht nicht aufrechnen. Sie können sie der Klage der anderen Seite also nicht entgegenhalten. Anders ist es nur, wenn das Schiedsgericht die Forderung bereits rechtskräftig festgestellt hat.

Grenzen eines Geständnisses im Prozess

Nein. Gestehen Sie im Verfahren eine Tatsache zu, bindet das das Gericht dort nicht, wo es die Tatsache ohnehin von sich aus prüfen und erheben muss. Das gilt etwa für die Voraussetzungen, unter denen ein Verfahren überhaupt geführt werden darf.

Mitwirkung eines unzuständigen Richters

Wirkt an Ihrem Verfahren ein Richter mit, der nach der internen Aufteilung des Gerichts dafür nicht vorgesehen war, ist das ein schwerer Fehler, den Sie aber selbst geltend machen müssen. Von sich aus greift ihn das Gericht nicht auf.

Geständnis über Rechte im Prozess

Ein Geständnis im Prozess betrifft an sich nur Tatsachen. Sie können aber auch Rechte oder Rechtsverhältnisse zugestehen, wenn Sie verstehen, welche Tatsachen dahinterstehen. Ein solches Zugeständnis wirkt dann ebenso.

Bindung an das gerichtliche Geständnis

Was Sie im Verfahren ausdrücklich zugestehen, bindet das Gericht; darüber dürfen keine Beweise mehr aufgenommen werden. Nimmt das Gericht dennoch Beweise auf und stellt etwas anderes fest, ist das zwar ein Verfahrensfehler, aber kein erheblicher. Ein Zugeständnis können Sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücknehmen.

Wiederaufnahme nach eigenem Zugeständnis · günstig für Prozessgegner

Ein abgeschlossenes Verfahren kann nur wieder aufgenommen werden, um eine falsche Tatsachengrundlage zu beseitigen. Eigene Fehler bei der Prozessführung lassen sich damit nicht nachträglich reparieren. Müssten Sie dafür ein früher selbst abgegebenes Zugeständnis widerrufen, ist die Klage unzulässig.

Kern des Klagevorbringens · günstig für Beklagter

Der Grund Ihrer Klage ist jener Kern der geschilderten Vorgänge, den Sie nicht austauschen können, ohne einen ganz anderen Anspruch zu verfolgen. Ändern Sie diesen Kern, liegt eine Änderung der Klage vor.

Ermittlung ausländischen Rechts · günstig für Rechtsmittelwerber

Hat das Gericht nicht erhoben, wie eine ausländische Vorschrift im betreffenden Staat ausgelegt wird, kann das Urteil aufgehoben werden. In Ihrem Rechtsmittel müssen Sie aber zumindest ansatzweise darlegen, warum die richtige Anwendung des ausländischen Rechts für Sie günstiger wäre. Der bloße Hinweis auf ausländische Vorschriften genügt nicht.

Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren

Nein. Was die ersten beiden Gerichte über die Tatsachen festgestellt haben, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht eine Tatsache als offenkundig angesehen und deshalb keinen Beweis aufgenommen hat.

Beweiswürdigung im Berufungsverfahren

Nein. Hat das Berufungsgericht Zweifel an der Beweiswürdigung des ersten Gerichts, muss es die Beweise selbst wiederholen oder ergänzen. Es darf das Urteil nicht aufheben und dem ersten Gericht seine eigene Bewertung der Beweise vorschreiben.

Begründung des Urteils und Beweise

Ein Urteil ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil das Gericht in der Begründung einen Umstand nicht erwähnt hat, den es hätte erwähnen können. Auch eine mögliche, aber nicht angestellte Überlegung macht die Entscheidung nicht mangelhaft.

Begründung der Beweiswürdigung

Das Gericht entscheidet über die Beweise nach freier Überzeugung und muss seine Entscheidung begründen. Es ist aber weder ein Verfahrensmangel noch eine Nichtigkeit, wenn in dieser Begründung ein Umstand nicht erwähnt oder eine mögliche Erwägung nicht angestellt wird. Auch dass eine für Sie günstige Zeugenaussage nicht eigens behandelt wird, macht das Urteil nicht mangelhaft.

Entkräftung des Anscheinsbeweises · günstig für Beklagter

Ob im konkreten Fall ein typischer Ablauf für Sie spricht, gehört zur Beweiswürdigung und kann im letzten Rechtszug nicht mehr bekämpft werden. Um den Anschein zu entkräften, genügt der Nachweis einer anderen ernsthaft möglichen Erklärung. Diese muss nicht wahrscheinlicher sein als der Anschein selbst.

Bekämpfung der Zuständigkeitsentscheidung · günstig für Kläger

Hat das Erstgericht Ihre Einrede verworfen und in der Sache zu Ihren Gunsten entschieden, müssen Sie diesen Ausspruch dennoch bekämpfen. Tun Sie das nicht, wird er rechtskräftig und die Zuständigkeit beziehungsweise die Zulässigkeit des Rechtswegs steht für das weitere Verfahren bindend fest.

Zwei Entscheidungen in einer Ausfertigung

Ja. Grundsätzlich dürfen Sie gegen eine Entscheidung nur einmal ein Rechtsmittel einbringen. Sind aber zwei ihrer Art nach verschiedene Entscheidungen in einer einzigen Ausfertigung zusammengefasst, können Sie beide gesondert bekämpfen; es gilt dabei die längste der in Frage kommenden Fristen.

Unterlassener Kontrollbeweis

Nein. Ob zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit von Zeugen, Parteien oder Sachverständigen ein weiterer Beweis nötig ist, entscheiden die Gerichte im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung. Dass ein solcher Kontrollbeweis unterblieben ist, können Sie nicht als Verfahrensfehler bekämpfen.

Antrag auf Beischaffung ganzer Akten

So allgemein nicht. Sie müssen angeben, welche Erklärungen oder Verfügungen aus den Akten Sie beweisen wollen; das Gericht sucht passende Urkunden nicht von sich aus heraus. Wurde ein sonst nicht vorgesehenes Beweismittel ohne Widerspruch der Parteien verwendet, darf das Gericht es allerdings berücksichtigen.

Schätzung des Betrags durch das Gericht

Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.