Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.
Mit dem Ausdruck Prozessgericht ist nicht ohne weiteres das Gericht erster Instanz gemeint. Gemeint ist jenes Gericht, dessen Urteil nach Ihrem Antrag ergänzt werden soll.
Als Kläger dürfen Sie die Klage auch noch im Berufungsverfahren zurücknehmen. Umso mehr dürfen Sie von mehreren geltend gemachten Gründen nur einen weiterverfolgen. An diese Beschränkung ist das Berufungsgericht gebunden.
Ja. Wird ein Urteil im Kostenpunkt berichtigt, stehen Ihnen auch die Kosten für den Berichtigungsantrag zu. Berechnet werden sie auf Grundlage jenes Kostenbetrags, der irrtümlich nicht zugesprochen wurde.
Das Berufungsgericht muss in seinem Urteil zwingend aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Unterbleibt dieser Ausspruch, ist das ein offenbarer Fehler, der berichtigt werden kann und muss.
Weicht die Bezeichnung einer Partei in den Urteilen der Vorinstanzen ohne jede Begründung vom Vorbringen ab, kann der Oberste Gerichtshof das in seiner eigenen Entscheidung unmittelbar selbst berichtigen.
Ja. Ein beigelegtes Rechtsgutachten ist zulässig, wenn Ihr Schriftsatz ausdrücklich darauf verweist; zurückgewiesen wird es nicht. Das Gericht muss aber nicht im Einzelnen darauf eingehen, denn es kennt das Recht selbst.
Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.
Wenn jemand vor Gericht auftritt, der dort nicht auftreten darf, macht das die Entscheidung nicht von vornherein ungültig. Ein Nichtigkeitsgrund liegt darin nicht.
Für die Anfechtung einer rechtskräftigen Entscheidung genügt nicht jeder Mangel in der Person des Richters. Erforderlich ist, dass der Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war. Gründe, die bloß zur Ablehnung berechtigen, reichen dafür nicht.
Nein. Gibt das Berufungsgericht Ihr Vorbringen unrichtig wieder, macht das die Entscheidung nicht unüberprüfbar. Das Höchstgericht entnimmt das Vorbringen dem Akt. Ein Nichtigkeitsgrund liegt darin nicht.
Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und wird dieser Beschluss nicht bekämpft, ist der Oberste Gerichtshof später trotzdem nicht an dessen Rechtsansicht gebunden. Er kann die Rechtsfrage eigenständig beurteilen.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Ein eigener Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands ist entbehrlich, wenn schon der in Geld bestehende Teil des Streits über der maßgeblichen Grenze liegt. Dann ist ohnehin klar, dass der Wert erreicht ist.
Ein eigener Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert ist nicht nötig, wenn der in Geld bestehende Teil bereits über der maßgeblichen Grenze liegt. Voraussetzung ist, dass Zahlungsbegehren und Feststellungsbegehren tatsächlich und rechtlich zusammenhängen.
Wenn das Berufungsgericht aussprechen muss, welchen Wert der Streitgegenstand hat, kann diese Aussage nicht durch Ihre eigene Wertangabe in der Klage ersetzt werden. Das Gericht muss den Ausspruch selbst treffen.
Hat das Berufungsgericht den Wert des Streitgegenstandes vorschriftsgemäß festgesetzt, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Er kann diesen Wert nicht durch einen eigenen ersetzen.
Bei einer Klage auf Wiederaufnahme kann der Wert des Streitgegenstandes nicht höher sein als im ursprünglichen Verfahren. Er richtet sich also nach dem Hauptprozess.
Das Berufungsgericht darf dem Erstgericht keine Ergänzung des Verfahrens auftragen, für die es im Vorbringen der Parteien keine Grundlage gibt. Weitergeprüft werden darf nur, wozu die Parteien etwas behauptet haben.
Ein Urteil der ersten Instanz darf nicht nur deshalb aufgehoben werden, damit über Umstände gesprochen wird, die bisher niemand behauptet hat. Der Prozess bleibt auf das beschränkt, was die Parteien vorgebracht haben.
Bei einer Wiederaufnahmsklage gibt es keine eigene Bewertung des Streitgegenstandes. Er ist notwendig derselbe wie im ursprünglichen Verfahren.
Der Oberste Gerichtshof überprüft die Bewertung durch das Berufungsgericht nur in einem Punkt. Er sieht nach, ob dabei zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden. Darüber hinaus greift er nicht ein.
Nein. Spricht das Gericht zweiter Instanz aus, dass der weitere Weg zum Obersten Gerichtshof nicht offensteht, und begründet es das nicht, wird dieser Weg dadurch nicht offen. Sie müssen weiterhin selbst zeigen, dass Ihre Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft.
Nimmt das Berufungsgericht einen Beweis durch Verlesung auf und hat schon das Erstgericht denselben Beweis auf dieselbe Weise aufgenommen, ist das zulässig. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.
Das Berufungsgericht muss bei der Bewertung bestimmte Regeln sinngemäß anwenden. An die Bewertung durch den Kläger ist es dabei aber nicht gebunden.
Wer eine Revision auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung stützt, muss diesen Grund auch ordentlich ausführen. Geschieht das nicht, hat die Revision keinen Erfolg.
Nein. Eine Rechtsansicht, die ein Gericht nur nebenbei äußert und die seine Entscheidung nicht trägt, begründet keine gesicherte Rechtsprechung. Sie können sich deshalb nicht darauf berufen, die Rechtsprechung sei uneinheitlich.
Nein. Dass die einschlägige Rechtsprechung lange zurückliegt, macht Ihre Sache noch nicht zu einer Frage für das Höchstgericht. Sie müssten darlegen, dass sich die Grundlagen inzwischen so geändert haben, dass die alte Ansicht nicht mehr haltbar ist.
Nein. Steht der seit Jahrzehnten gleichbleibenden Rechtsprechung nur eine einzelne ältere Entscheidung oder eine vereinzelte Gegenstimme im Schrifttum gegenüber, gilt die Rechtsprechung trotzdem als einheitlich. Auch eine gegenteilige Entscheidung eines Oberlandesgerichts macht Ihre Frage nicht zu einer grundsätzlich bedeutsamen.
In der Regel nein. Wie das Gericht im Einzelfall den Sachverhalt ermittelt hat, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Nur wenn die Lücke die Folge einer falschen rechtlichen Beurteilung ist, kann sie zum Höchstgericht führen.