Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das zweite Gericht Ihren Antrag nur aus formellen Gründen erledigt hat, etwa nach einem Verbesserungsauftrag oder wegen der Zuständigkeit.
Eine Klage über das Eigentum oder über die Freiheit von einem fremden Recht müssen Sie gegen alle Miteigentümer richten. Sie bilden eine Einheit und können nur gemeinsam belangt werden. Dasselbe gilt, wenn ein von mehreren gemeinsam geschlossener Mietvertrag aufgekündigt oder sein Bestehen festgestellt werden soll.
Nein. Wurde rechtskräftig entschieden, dass ein Wegerecht besteht, kann zwischen denselben Parteien nicht neu darüber gestritten werden, dass es nicht besteht, und umgekehrt. Die beiden Begehren sind das begriffliche Gegenteil voneinander. Auch eine genauere Beschreibung desselben Rechts ändert daran nichts.
Geht es um eine gerichtliche Regelung unter Miteigentümern, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Über ein gemeinschaftliches Verhältnis kann nämlich nur gegenüber allen entschieden werden. Fehlt auch nur einer, sei es auf der Antragsteller- oder auf der Gegenseite, bleibt der Antrag erfolglos.
Eine Klage, mit der Sie feststellen lassen wollen, dass ein Kaufvertrag wegen fehlender Geschäftsfähigkeit nichtig ist, gilt als Feststellungsklage, die sich unmittelbar aus dem bürgerlichen Recht ergibt. Sie ist damit keine gewöhnliche Feststellungsklage nach der Prozessordnung.
Ja, unter einer Voraussetzung. Auch wer am Geschäft selbst nicht beteiligt war, kann dessen Ungültigkeit wegen fehlender Geschäftsfähigkeit geltend machen, wenn er ein rechtliches Interesse an der Klärung hat. Dieses Interesse fehlt, wenn Ihnen ein einfacherer Weg zum selben Ziel offensteht oder Sie schon auf Leistung klagen könnten.
Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Haus befindet. Das gilt allgemein für gerichtliche Handlungen im Außerstreitverfahren, die Liegenschaften betreffen und auf einen eigenen Antrag hin vorzunehmen sind.
Nein. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass ein Vertrag wegen Irrtums, Zwangs oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ungültig ist, brauchen Sie kein besonderes rechtliches Interesse an der raschen Feststellung nachzuweisen.
Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt und deshalb ungültig ist, müssen Sie dafür keinen Paragrafen zitieren. Es genügt, dass Sie die nötigen Tatsachen vorbringen und darauf hinweisen, dass ein Recht missbraucht wurde.
Ob Sie einen Vertrag wegen Sittenwidrigkeit angreifen, müssen Sie selbst entscheiden. Das Gericht darf Sie nicht dazu auffordern, solche Umstände vorzubringen. Bringen Sie sie nicht vor, wird der Vertrag auch nicht daraufhin geprüft.
Kommen Sie überein, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen, vereinbaren Sie damit grundsätzlich Schriftform; im Zweifel wird vermutet, dass Sie vor deren Erfüllung nicht gebunden sein wollen. Waren Sie aber einverstanden, dass Ihnen die schriftliche Ausfertigung erst später zugestellt wird, spricht das dafür, dass Sie sofort gebunden sein wollten und von der Schriftform Abstand genommen haben - etwa weil der Vergleich Voraussetzung für die angestrebte Scheidung war.
Für eine Vereinbarung, den Streit vor einem Schiedsgericht statt vor dem staatlichen Gericht auszutragen, ist die Schriftform vorgeschrieben. Sie soll auch davor schützen, dass jemand übereilt zustimmt. Deshalb gilt die Schriftform auch schon für die Verpflichtung, eine solche Vereinbarung erst später abzuschließen.
Stützt jemand seine Räumungsklage ausdrücklich darauf, dass er eine jederzeit widerrufliche Benützung widerrufen hat, ist das Gericht an diesen Grund gebunden. Es darf die Räumung nicht auf einen anderen, nicht geltend gemachten Grund stützen.
Ja. Verliert jemand nach der Vollmachtserteilung seine Handlungs- oder Geschäftsfähigkeit, bleibt die Vollmacht wirksam. Der Vertreter darf weiter handeln, bis der gesetzliche Vertreter die Vollmacht widerruft. Ein vom Anwalt geschlossener Vergleich braucht in diesem Fall auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung.
Wenn Sie einen Aufwand getragen haben, den eigentlich ein anderer hätte tragen müssen, können Sie den Ersatz vor dem Zivilgericht einklagen. Das gilt auch dann, wenn die Verpflichtung des anderen aus dem öffentlichen Recht stammt.
Ja. Solange Sie mit der Gegenseite ernsthaft über eine Einigung verhandeln, läuft auch eine kurze Ausschlussfrist nicht gegen Sie. Nach dem endgültigen Scheitern der Gespräche müssen Sie aber in angemessener Zeit klagen; warten Sie mehr als drei Monate zu, ist Ihr Recht verloren. Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der ursprünglichen Länge der Frist und vom Aufwand für die Klage.
Sie können nicht bloß deshalb gerichtlich feststellen lassen, dass der Werklohn wegen Mängeln noch nicht fällig ist. Damit würde nur eine Tatsache geklärt, nämlich dass Mängel vorliegen. Ihre Rechtsbeziehung wird dadurch nicht bereinigt und Ihre Stellung nicht verbessert.
Nein. Die Kosten eines Verwaltungsverfahrens können Sie nicht über den Zivilrechtsweg begehren, insbesondere dann nicht, wenn das Verwaltungsverfahren selbst einen Kostenersatz vorsieht. Anders ist es, wenn Sie den Anspruch aus der Verletzung einer privatrechtlichen Vereinbarung ableiten oder wenn Sie ausdrücklich auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Auch wenn ein bei Gericht geschlossener Vergleich die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht erfüllt, bleibt die Einigung der Parteien über die Leistung bestehen. Der darin enthaltene Vertrag gilt weiter und ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist.
Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, ist eine Tatsachenfrage. Sie wird von den ersten beiden Instanzen entschieden und kann vom Höchstgericht nicht mehr überprüft werden. Dasselbe gilt für die Frage, welche medizinischen Maßnahmen im konkreten Fall nötig oder zweckmäßig gewesen wären.
Nein. Ob ein Recht schikanös ausgeübt wird, greift das Gericht nicht von sich aus auf. Sie müssen das im Verfahren selbst einwenden. Unterbleibt der Einwand und wird verurteilt, verstößt das Urteil deswegen nicht gegen Grundwerte der Rechtsordnung.
Nein. Ob Sie zu wenig getan haben, um den Schaden gering zu halten, prüft das Gericht nicht von sich aus. Der Schädiger muss das im Verfahren einwenden und auch beweisen.
Im außerstreitigen Verfahren muss das Gericht den Sachverhalt zwar von sich aus erforschen. Diese Pflicht endet aber dort, wo es keine Anhaltspunkte für weitere Aufklärung gibt. Bringen Sie eine für Sie günstige Tatsache überhaupt nicht vor, muss das Gericht in diese Richtung nicht weiter ermitteln.
Ja. Auch wenn Ihnen nur eine laufende Rente nach dem Tod eines Angehörigen zusteht, dürfen Sie die Haftung gerichtlich feststellen lassen. Das schützt vor der Verjährung, vermeidet spätere Beweisschwierigkeiten und klärt die Haftung dem Grunde und dem Umfang nach.
Wiederholungsgefahr besteht, wenn ernstlich zu befürchten ist, dass der Gegner weitere Verletzungen begeht. Wichtig ist dabei sein Wille, für den sein Verhalten im Prozess Anhaltspunkte bietet. Wer sein Verhalten im Verfahren verteidigt und weiter ein Recht darauf behauptet, zeigt damit in der Regel, dass ihm an der Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich gelegen ist.
Wird das Strafverfahren eingestellt, ohne dass das Strafgericht festgestellt hat, dass die Anzeige wissentlich falsch war, bekommen Sie Ihre Kosten dort nicht zugesprochen. Sie müssen sie wie jeden anderen Schadenersatz mit einer eigenen Klage beim Zivilgericht geltend machen.
Ob ein Vergleich den Prozess beendet, richtet sich allein nach dem Verfahrensrecht. Ob dadurch ein verbindlicher Vertrag entstanden ist, richtet sich allein nach dem bürgerlichen Recht. Beides ist getrennt zu beurteilen.
Ein Vergleich vor Gericht ist zugleich ein Vertrag und eine Handlung im Verfahren. Er darf so geschlossen werden, dass er erst später wirksam wird. Nicht möglich ist es, ihn mit einer Bedingung zu versehen, durch die er nachträglich wieder wegfällt.
Haben die Parteien vereinbart, in welcher Form ein gerichtlicher Vergleich widerrufen werden kann, gilt diese Abrede im Zweifel als Regel für das Verfahren. Sie ist daher nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts zu behandeln.
Halten Sie eine vereinbarte Schlichtung nicht ein, so ist das kein Hindernis, das zur Zurückweisung der Klage führt. Es begründet aber den inhaltlichen Einwand, dass der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.