Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Es kommt nicht darauf an, wie lange Sie untätig waren, sondern ob diese Untätigkeit gerechtfertigt war. Das müssen Sie als Kläger behaupten und beweisen. Das Gericht darf dazu nicht von sich aus Erhebungen anstellen.
Wird einer Feststellungsklage stattgegeben, ist damit die Verjährung aller Schadenersatzansprüche unterbrochen, die zu diesem Zeitpunkt noch in der Zukunft lagen. Es schadet dabei nicht, wenn Sie zunächst einen Teil des Anspruchs mit Leistungsklage geltend gemacht und diesen Teil dann ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgezogen haben.
Ob ein längeres Zuwarten noch hingenommen werden kann oder schon ungewöhnliche Untätigkeit ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Beruft sich die Gegenseite auf Verjährung, müssen Sie beachtliche Gründe für Ihre Untätigkeit vorbringen und nötigenfalls beweisen.
Schritte bei Gericht, die eine Klage bloß vorbereiten, halten die Frist nicht auf. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe wirkt nur, wenn er den Sachverhalt und das geplante Begehren deutlich erkennen lässt, bewilligt wird und die Klage danach unverzüglich eingebracht wird.
Zur Angabe des Vermögens und zum Eid darüber ist nur verpflichtet, wer ein Vermögen bewusst und absichtlich verschwiegen oder verheimlicht hat. Dafür braucht es ein Verhalten, das gerade darauf abzielt, das Vermögen zu verbergen.
Ein Verheimlichen von Vermögen setzt kein strafbares Verhalten voraus. Wer aber bloß schweigt oder die Auskunft verweigert, verheimlicht damit noch nichts. Nötig ist ein aktives Verhalten, das ein Verbergen des Vermögens vermuten lässt.
Nein. Eine Klage auf Angabe des Vermögens steht Ihnen nicht zu, wenn Ihnen das Vermögen ohnehin bekannt ist; dass Sie nicht wissen, wo es verborgen wird, ändert daran nichts. Sehr wohl klagen können Sie dagegen, wenn Sie den Umfang des noch vorhandenen Vermögens nicht kennen.
Ja. Sie können sich zur Rechtfertigung Ihrer Untätigkeit nur auf Gründe berufen, die im Verhältnis zwischen Ihnen und der Gegenseite liegen. Versäumnisse Ihres Rechtsvertreters gehören zu Ihrem eigenen Bereich und werden Ihnen zugerechnet, auch bei einem vom Gericht beigegebenen Vertreter.
Von einer Klage, die die Verjährung unterbricht, kann nur die Rede sein, wenn aus der Eingabe hervorgeht, dass ein Zivilprozess eingeleitet und über einen Urteilsantrag entschieden werden soll. Ein Antrag, der ausdrücklich nur die Verfahrenshilfe samt Anwalt begehrt, erfüllt das nicht. Das gilt auch dann, wenn darin bereits steht, aus welchem Sachverhalt Sie Ihre Ansprüche ableiten.
Vermögen gilt schon dann als verheimlicht, wenn es durch irgendein Verhalten der Kontrolle des Eigentümers entzogen wird. Eine strafbare Handlung ist dafür nicht nötig. Absichtlich muss das Verschweigen aber geschehen sein, auch wenn sich der andere dabei im Recht glaubte.
Ja. Wissen Sie noch nicht, was Ihnen die Gegenseite schuldet, können Sie sich diese Kenntnis in einem einzigen Verfahren verschaffen und in demselben Verfahren auch die Leistung verlangen. Das kommt etwa beim Pflichtteil vor.
Ein Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Schulden setzt ein eigenes Interesse daran voraus. Kennen Sie die für Ihre geplante Klage nötigen Umstände ohnehin, fehlt dieses Interesse. Sie können dann gleich auf Herausgabe klagen.
Ob die Gegenseite Vermögen und Schulden angeben oder Rechnung legen muss, richtet sich allein nach dem Rechtsverhältnis, auf das Sie Ihre Klage stützen. Diese Pflicht kann sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus einer Vereinbarung mit Ihnen, auch aus der Natur Ihrer Beziehung.
Ja. Sie können nicht nur die Angabe des Vermögens verlangen, sondern ebenso eine Rechnungslegung, und die genaue Höhe Ihrer Forderung vorerst offenlassen. Sobald sich der Betrag aus der gelegten Rechnung ergibt, nennen Sie ihn im fortgesetzten Verfahren.
Wie umfangreich eine Rechnungslegung sein muss, ist nicht immer gleich, sondern richtet sich nach ihrem Zweck. Das gilt auch für die Frage, ob die Belege vorzulegen sind. Darüber ist bereits im Prozess zu entscheiden.
Ja, bei einem Betrieb mit ordentlicher Buchführung. Ein Teil der Rechnungslegung liegt schon in der Buchführung selbst. Es genügt daher, dass das Ergebnis in einer Bilanz sowie einer Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst wird und Sie die Möglichkeit erhalten, das anhand der Bücher und Belege zu prüfen.
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts unterbrochen. Erst wenn feststeht, ob eine Erwachsenenvertretung bestellt wird, geht es weiter. Das gilt auch dann, wenn bereits ein Rechtsmittelverfahren läuft.
Ja. Wer eine Klage entgegennimmt, die nach Name, Beruf und Anschrift auf ihn passt, wird in das Verfahren hineingezogen, auch wenn eigentlich jemand anderer gemeint war. Sie können deshalb beantragen, dass dieses Verhältnis beendet wird, und gegen die Entscheidung darüber auch ein Rechtsmittel erheben.
Ja. Werden mehreren Beteiligten je nach ihrer Rolle verschiedene Fehler beim Vertrieb derselben Ware vorgeworfen, gelten sie als eng verbundene Streitgenossen. Seit 1983 begründet außerdem jede gemeinsame Haftung für dieselbe Schuld eine solche Verbindung.
Ja. Machen Sie Ansprüche gegen mehrere Schädiger wegen Fehlern in einem einheitlichen Warenvertrieb geltend, reicht das für den gemeinsamen Gerichtsstand aus. Sie können also alle bei einem Gericht klagen.
Ja. Geht es um eine Verfügung über eine Sache, die mehreren gemeinsam gehört, müssen alle gemeinsam klagen oder geklagt werden. Ob das nötig ist, richtet sich danach, ob über die Sache nur einheitlich entschieden werden kann.
Erst wenn sowohl das Ende der Vollmacht angezeigt als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts mitgeteilt wurde. Beides muss ausdrücklich gegenüber Gericht und Gegenseite geschehen. Bis dahin gilt Ihr bisheriger Anwalt weiterhin als Ihr Vertreter.
Nein. Kosten, die zu einem Verfahren gehören, werden nur in diesem Verfahren zugesprochen; eine eigene Klage darauf ist unzulässig. Daran ändert es nichts, wenn Sie den Betrag als Schadenersatz bezeichnen. Anders ist es nur, wenn sich der Kostenanspruch vom Hauptanspruch gelöst hat.
Nein, das soll die Regel gerade vermeiden. Solange kein neuer Vertreter bestellt und dessen Vollmacht nachgewiesen ist, bleibt der bisherige Vertreter zuständig und alle Zustellungen gehen an ihn. Seine Schritte müssen Sie bis dahin gegen sich gelten lassen.
Nein. Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Streitgegenstands zählt nur für die Frage, ob ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist. Für die Berechnung der Kosten bleibt der in der Klage angegebene Wert maßgeblich.
Nein. Wird von der Rechtsanwaltskammer für einen Rechtsanwalt ein Vertreter bestellt, entsteht dadurch noch kein Vollmachtsverhältnis zwischen diesem Vertreter und Ihnen als Klienten. Dafür braucht es eine eigene Grundlage.
Nein, solange der Hauptanspruch noch besteht. Die Kosten eines Gutachtens, das Sie zur Vorbereitung eines Prozesses eingeholt haben, gehören in das Kostenverzeichnis dieses Verfahrens. Eigens einklagen können Sie sie nur, wenn Sie an der Aufklärung ein Interesse hatten, das über den Prozess hinausgeht.
Nur, wenn Sie den Schädiger oder seine Haftpflichtversicherung vorher zur Zahlung aufgefordert haben und diese abgelehnt wurde. Erst dann gelten diese Kosten als notwendige Vorbereitung des Zivilprozesses und können ersetzt verlangt werden.
Vertritt ein Anwalt mehrere Personen gemeinsam und gewinnt nur eine davon, wird angenommen, dass alle den Anwalt zu gleichen Teilen bezahlen. Nach außen kann daher jede Person nur ihren Kopfteil der gemeinsamen Kosten fordern oder muss nur diesen tragen.
Vertritt ein Anwalt zwei Parteien und gewinnt nur eine von ihnen, geht man davon aus, dass beide den Anwalt zu gleichen Teilen bezahlen. Nach außen kann daher jede Partei nur ihren Anteil an den gemeinsamen Gesamtkosten fordern oder muss nur diesen zahlen.