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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Wertungsfehler und Aktenwidrigkeit

Ein Fehler, der dem Gericht erst beim Werten unterläuft, ist kein Widerspruch zum Akteninhalt. Anders ist es nur, wenn schon die Grundlage der Schlussfolgerung dem Akt widerspricht und die darauf gebauten Schlüsse damit ihren Boden verlieren.

Prüfung nur im Umfang der Anfechtung

Eine Entscheidung wird nur in dem Umfang überprüft, in dem Sie sie bekämpfen. Ein schwerer Fehler des Hauptverfahrens, der auf die bekämpfte Entscheidung keinen Einfluss hat, darf im Rekursverfahren nicht von sich aus aufgegriffen werden.

Exekutionsrechtliche Vorfrage im Außerstreitverfahren

Ja. Der Richter im Außerstreitverfahren darf Fragen aus dem Exekutionsrecht als Vorfrage beurteilen, wenn er sie für seine Entscheidung braucht. Das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.

Fehlender Insolvenzverwalter im Verfahren

Wird im Aufteilungsverfahren der Insolvenzverwalter nicht beigezogen, obwohl er anstelle des Schuldners auftreten müsste, ist das Verfahren nichtig. Dieser Mangel kann aber nachträglich geheilt werden. Erhebt der Insolvenzverwalter ein Rechtsmittel, ohne den Mangel zu rügen, gilt das als Genehmigung.

Umfang der Rechtsermittlung durch das Gericht · günstig für Kläger

Das Gericht ermittelt das anzuwendende Recht nur im Rahmen dessen, was die Parteien an Ansprüchen und Einwendungen vorbringen. Es muss nicht von sich aus weitere Rechtsnormen erforschen, um dem Beklagten überhaupt erst Einwände zu ermöglichen. Was Sie nicht einwenden, wird also nicht geprüft.

Anfechtung von Zurückweisungsbeschlüssen

Dort, wo das Gesetz den Weg zum Obersten Gerichtshof ausschließt, gilt das ausnahmslos. Es macht keinen Unterschied, ob das Gericht zweiter Instanz in der Sache entschieden oder eine Entscheidung nur aus formellen Gründen abgelehnt hat.

Beweiswürdigung bei einstweiliger Verfügung

Auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung darf das Rechtsmittelgericht die Beweiswürdigung des ersten Gerichts nicht überprüfen, soweit dieses den Sachverhalt aufgrund von Aussagen von Zeugen oder Parteien als bescheinigt angenommen hat. Was das Erstgericht aus diesen Aussagen geschlossen hat, bleibt also bestehen.

Währungsangabe im Rechtsmittel · günstig für Kläger

Ja. Die Erklärung, dass es Ihnen nicht auf eine bestimmte Währung ankommt, dürfen Sie nach der Übung der Gerichte auch noch im Rechtsmittelverfahren abgeben. Das Verbot, dort Neues vorzubringen, steht dem nicht entgegen.

Währung im Urteilsspruch · günstig für Kläger

Ja. Kommt es Ihnen erkennbar nur auf das Geld an und nicht gerade auf eine bestimmte Währung, passt der Oberste Gerichtshof den Urteilsspruch von sich aus dem maßgebenden Währungsrecht an. Das gilt auch dann, wenn Ihre Klage auf Zahlung in fremder Währung im Heimatland dieser Währung lautet.

Überprüfung der Urkundenauslegung

Nur teilweise. Wie eine Urkunde nach der redlichen Verkehrsauffassung zu verstehen ist, kann überprüft werden. Haben die unteren Gerichte aber eine bestimmte Absicht der Beteiligten festgestellt, ist das eine Frage der Beweiswürdigung und dem Obersten Gerichtshof entzogen.

Typischer Geschehensablauf und Überprüfbarkeit

Ob ein typischer Geschehensablauf für sich allein genug beweist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts und ist später nicht mehr überprüfbar. Ob dagegen eine ernstliche andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die man in Betracht ziehen muss, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Diese Frage kann noch überprüft werden.

Rechtsmittel gegen zurückgewiesene Wiederaufnahmsklage

Wurde Ihre Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens zurückgewiesen und hat das Gericht zweiter Instanz diese Zurückweisung inhaltlich bestätigt, ist dagegen kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig. Das gilt auch, wenn die Zurückweisung irrtümlich in Urteilsform ergangen ist.

Verfahrensfehler vor dem Höchstgericht

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Wissen und Wissenmüssen im Prozess

Ob jemand etwas tatsächlich gewusst hat, ist eine Tatsachenfrage und muss bewiesen werden. Ob jemand etwas hätte wissen müssen, beurteilt dagegen das Gericht rechtlich. Dafür genügt es, die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Tatsache bekannt sein musste.

Wortbedeutung als reine Einzelfallfrage

In der Regel nein. Dass es zur Bedeutung eines bestimmten Wortes noch keine Entscheidung gibt, macht die Sache noch nicht bedeutsam genug. Ein Wort bekommt seinen Sinn erst aus dem Zusammenhang, in dem es steht, und dieser Einzelfall lässt sich nicht auf andere übertragen.

Verjährung nach dem Zwischenurteil · günstig für Kläger

Die Verjährung betrifft nur den Grund eines Anspruchs, nicht seine Höhe. Wurde über den Grund bereits mit einem Zwischenurteil entschieden, kann im Streit über die Höhe die Verjährung nicht mehr eingewendet werden.

Berechtigung des Klägers im Prozess

Fehlt dem Kläger die Berechtigung, den Anspruch geltend zu machen, greift das Gericht das von sich aus nur auf, wenn die Klage schon in sich nicht schlüssig ist. Sonst wird es nur beachtet, wenn die beklagte Partei den Anspruch bestreitet.

Abweisung der Stufenklage · günstig für Beklagter

Haben Sie eine Klage auf eidliche Angabe des Vermögens mit einem noch unbestimmten Zahlungsbegehren verbunden und wird die Auskunft abgewiesen, wird gleichzeitig auch das unbestimmte Zahlungsbegehren abgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Verfahren ausdrücklich auf die Auskunft eingeschränkt worden war.

Erneute Prüfung der Prozessfähigkeit · günstig für Prozessgegner

Nein. Hat das Berufungsgericht den Einwand, eine Partei sei nicht fähig gewesen, den Prozess selbst zu führen, bereits verworfen, wird diese Frage nicht noch einmal von Amts wegen aufgerollt. Anders ist es nur, wenn behauptet wird, dieser Zustand sei erst danach eingetreten.

Kosten beim Streit über den Prozessbeitritt

Wenn Sie einem fremden Prozess beitreten wollen und darüber eigens gestritten wird, tragen Sie ein Kostenrisiko. Verlieren Sie diesen Zwischenstreit, müssen Sie der Gegenseite die Kosten dieses Streits ersetzen.

Beitritt zu einem fremden Prozess · günstig für Beigetretener

Maßgeblich ist der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt, in dem darüber entschieden wird. Ist das Verfahren zur Zeit der Anfechtung bereits rechtskräftig beendet, bleibt das Rechtsmittel dennoch zulässig, weil noch die Kostenfrage zu klären ist. Das gilt auch für ein Rechtsmittel gegen die Zulassung.

Handlungsfähigkeit im Rechtsmittelverfahren

Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren die Frage, ob eine Partei überhaupt wirksam handeln konnte, muss das Rechtsmittelgericht das selbst prüfen. Es kann den Mangel auch selbst beheben lassen.

Rechtsmittel gegen einen Zwischenbeschluss

Ein Rechtsmittel, das erst mit der nächsten anfechtbaren Entscheidung erhoben werden dürfte, können Sie ausnahmsweise sofort einbringen, wenn eine solche Entscheidung nicht mehr ergehen kann. Bringt Ihnen der Beschluss aber weder Pflichten noch sonstige Nachteile, dürfen Sie ihn gar nicht bekämpfen.

Treuhand und Nebenintervention

Nein. Aus einem Treuhandvertrag allein ergibt sich nicht die stärkere Stellung eines Streitgenossen, wenn Sie einem fremden Verfahren beitreten. Sie bleiben einfacher Beteiligter an der Seite einer Partei.

Bindung an Entscheidung über Verfahrenshindernis

Ein Hindernis, das ein Verfahren unzulässig macht, darf ein höheres Gericht nicht mehr von sich aus aufgreifen, wenn darüber bereits bindend entschieden wurde. Die frühere Entscheidung geht vor.

Getrennte Beurteilung bei mehreren Klägern

Klagen mehrere Personen gemeinsam, deren Ansprüche nichts miteinander zu tun haben, wird für jede von ihnen einzeln beurteilt, ob eine weitere Anfechtung möglich ist. Bestätigt das Berufungsgericht das Urteil nur für eine dieser Personen, muss es den auf sie entfallenden Streitgegenstand eigens bewerten.

Rechtsmittel gegen Ausschluss eines Unterstützers

Ein Anspruch darauf, die Unterstützung eines Dritten im Prozess zu behalten, besteht nicht. Am Streit über den Ausschluss sind nur der Dritte und jene Partei beteiligt, die den Ausschluss beantragt hat. Die andere Partei, die dagegen nichts vorgebracht hat, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Kosten bei aufgehobener Entscheidung

Wird bloß die Entscheidung aufgehoben und nicht das gesamte Verfahren, wird darüber noch nicht endgültig abgesprochen. Die Kosten bleiben dem weiteren Verfahren vorbehalten. Die strengere Regel über die Kosten eines aufgehobenen Verfahrens greift hier nicht.

Kostenentscheidung beim Teilurteil

Erledigt ein Teilurteil einen Teil des Streits endgültig und kann das Rechtsmittelgericht den dafür maßgeblichen Wert bestimmen, muss es die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon in dieser Entscheidung betragsmäßig festsetzen. Sie müssen dafür nicht das Ende des ganzen Verfahrens abwarten.

Kosten beim Rekurs gegen Aufhebung

Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.