Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Erklären Sie Ihren Beitritt erst in der Berufungsschrift, ist die Berufung verspätet, wenn diese Schrift dem Gegner erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zugestellt wird. Entscheidet das Rechtsmittelgericht darüber dennoch in der Sache, ist diese Entscheidung als nichtig aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.
Nein. Wird die Zuständigkeit von Amts wegen einem anderen Gericht übertragen, gibt es für ein Rechtsmittel dagegen keinen Kostenersatz. Diese Kosten tragen Sie selbst.
Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.
Hat das Berufungsgericht das Urteil erster Instanz abgeändert und wurde damit ein Rekurs gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos, so ist über diesen Rekurs doch noch zu entscheiden, wenn der Oberste Gerichtshof das erstinstanzliche Urteil wiederherstellt. Zuständig dafür ist dann das Berufungsgericht.
Greift ein Gericht zur falschen Form der Entscheidung, ändert das nichts an der Zulässigkeit und Behandlung Ihres Rechtsmittels. Haben die Vorinstanzen die Klage übereinstimmend teils abgewiesen und teils zurückgewiesen und erreicht der inhaltlich erledigte Teil die Wertgrenze nicht, ist ein weiteres Rechtsmittel dennoch ausgeschlossen.
Ja. Ist strittig, ob Sie Ihr Rechtsmittel innerhalb der Frist eingebracht haben, kann der Oberste Gerichtshof dazu selbst Nachforschungen anstellen und die Ergebnisse selbst bewerten. Hat allerdings schon das Gericht zweiter Instanz solche Erhebungen geführt und Feststellungen getroffen, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden.
Fällt der letzte Tag der Gerichtsferien auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich dieser Zeitraum dadurch nicht. Die Hemmung endet trotzdem mit dem vorgesehenen Tag. Ihre Frist beginnt danach wie vorgesehen zu laufen.
Nein. Verwirft das Gericht Ihren Einwand, dass der Prozess so gar nicht geführt werden darf, können Sie das erst gemeinsam mit dem Urteil bekämpfen. Bringen Sie vorher einen eigenen Rekurs ein, wird dieser zurückgewiesen und nicht als Berufung behandelt.
Nein. Hat schon das Erstgericht Ihr verspätetes Vorbringen zurückgewiesen und bestätigt das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung, ist die Sache endgültig erledigt. Sie können das auch nicht als Fehler des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof geltend machen.
Nein. Hat das Erstgericht Ihr Vorbringen zurückgewiesen, weil es den Prozess absichtlich verzögern sollte, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr nachprüfen. Weist dagegen erst das Berufungsgericht ein Vorbringen zurück, ist diese Entscheidung anfechtbar.
Nein. Über die Frage, ob Ihr Vorbringen zu spät war und ob die Verhandlung zu wiederholen gewesen wäre, entscheidet das Berufungsgericht endgültig. Bejaht es die Vorgangsweise des Erstgerichts, liegt darin kein Fehler des Berufungsverfahrens, den Sie beim Obersten Gerichtshof geltend machen könnten.
Ja. Schreibt das Gesetz vor, dass eine bestimmte Vorfrage nicht vom Gericht, sondern von einer anderen Stelle zu klären ist, muss das Verfahren bis dahin unterbrochen werden. In diesen Fällen gilt der sonst geltende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Unterbrechungsentscheidungen nicht.
Nein. Hebt ein höheres Gericht eine Entscheidung auf und gibt es dabei eine Rechtsansicht vor, bindet diese nur jenes Verfahren, zu dem sie ergangen ist. Wird später ein weiteres Verfahren dazu verbunden, erstreckt sich die Bindung nicht darauf.
Ja. Bestätigt das Rechtsmittelgericht das Urteil in einem von zwei verbundenen Verfahren, liegt darüber ein Endurteil vor. Die Verbindung ist damit getrennt, auch wenn das Gericht keinen ausdrücklichen Beschluss darüber gefasst hat.
Werden mehrere Verfahren gemeinsam verhandelt und gemeinsam entschieden, ändert das nichts daran, ob Sie ein Rechtsmittel erheben dürfen. Jede Sache bleibt für die Frage des Rechtsmittels eigenständig. Die Zusammenlegung dient nur der Vereinfachung.
Hat das Erstgericht seine Pflicht zur Anleitung verletzt, kann der Oberste Gerichtshof das nur aufgreifen, wenn Sie es schon in der Berufung gerügt haben. Haben Sie das versäumt und auch keinen entsprechenden Revisionsgrund geltend gemacht, bleibt der Fehler unbeachtet.
Werden Aussagen verlesen, die nicht der entscheidende Richter selbst aufgenommen hat, ist das nur dann ein Verfahrensfehler, wenn Sie es beanstandet und die Wiederholung der Beweisaufnahme beantragt haben. Auf die persönliche Aufnahme der Beweise durch den entscheidenden Richter können die Parteien wirksam verzichten.
Ja, wenn Sie es auch für diesen Fall gestellt haben. Haben Sie das Hilfsbegehren schon für den Fall erhoben, dass Ihr Hauptbegehren nur zum Teil erfolglos bleibt, muss darüber entschieden werden. Ist unklar, wie Ihr Antrag gemeint war, wird durch Auslegung ermittelt, ob er nur für eine vollständige Abweisung gelten sollte.
Läuft über Ihr Hauptbegehren bereits ein anderes Verfahren, weist das Gericht auch das hilfsweise gestellte Begehren zurück. Nur wenn zwischen beiden kein enger Zusammenhang besteht, bleibt der Hilfsantrag bestehen.
Nein. Stützt das Gericht sein Urteil auf einen anderen Sachverhalt als den, den Sie vorgebracht haben, ohne dass die Klage geändert wurde, ist das ein Fehler des Verfahrens. Nichtig ist das Urteil deshalb nicht; Sie müssen den Mangel im Rechtsmittel geltend machen.
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Wird in einem Rechtsmittel die rechtliche Beurteilung bekämpft, muss das Gericht den Sachverhalt in jeder Hinsicht rechtlich prüfen. Dabei ist auch aufzugreifen, wenn das Klagevorbringen von vornherein nicht schlüssig war.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Nein. Wer eine Feststellung nur für den Fall begehrt, dass ein Gericht in einem anderen Verfahren später anders entscheidet, stellt ein bloß theoretisches Begehren. Dafür fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, und rein theoretische Befürchtungen genügen nicht.
Ein Zwischenurteil kommt nur in Betracht, wenn ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Wollen Sie mit Ihrer Klage nur feststellen lassen, dass ein Recht besteht oder nicht besteht, kann das Gericht kein solches Urteil vorweg fällen.
Weist das Erstgericht eine Klage sofort wegen Unzuständigkeit zurück und trägt das übergeordnete Gericht danach auf, die Klage doch zu behandeln, steht der beklagten Partei dagegen kein Rechtsmittel zu. Eine solche sofortige Zurückweisung bindet spätere Gerichte auch nicht.
Hat das Berufungsgericht von sich aus geprüft, ob über denselben Anspruch bereits ein anderes Verfahren anhängig ist, und dies verneint, ist der Oberste Gerichtshof daran gebunden. Das gilt auch, wenn diese Prüfung nur in der Begründung der Entscheidung steht.
Wechselt die Forderung während des Prozesses den Inhaber, hat das auf das Verfahren keinen Einfluss. Das gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge, also auch dann, wenn eine Forderung durch die Erbschaft auf nur zwei Erben übergeht.
Über die Änderung einer Klage wird der Sache nach mit Beschluss entschieden. Kleidet das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung fälschlich in ein Urteil, ändert das nichts an Ihren Möglichkeiten. Ihr Rechtsmittel wird dann als Rekurs behandelt und unterliegt dessen engeren Grenzen.
Nein. Hat schon das Erstgericht die Änderung nicht zugelassen und bestätigt das Berufungsgericht das inhaltlich, ist eine weitere Anfechtung ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn diese Bestätigung nur aus der Begründung des Urteils hervorgeht.