Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Hat das Erstgericht ein Rechtsmittel als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen und die zweite Instanz das bestätigt, so können Sie sich damit nicht mehr an das Höchstgericht wenden. Dasselbe gilt, wenn die Zurückweisung eines von vornherein unzulässigen Rekurses bestätigt wurde.
Nehmen Sie jemanden als Helfer in Anspruch, muss sich Ihr Begehren gegen dessen eigenen Tatbeitrag richten. Sie können nicht verlangen, dass er jenes Verhalten unterlässt, das die von ihm geförderte Person gesetzt hat.
Wenn die zweite Instanz Ihren Rekurs gegen eine Entscheidung des Erstgerichts zurückgewiesen hat, beträgt die Frist, dies zu bekämpfen, vierzehn Tage. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel der Gegenseite zugestellt wird, außer es geht um einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder um einen bestimmten Aufhebungsbeschluss.
Wenn Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel nur Unzutreffendes vorbringen oder Ihrem eigenen Standpunkt widersprechen, bekommen Sie dafür keine Kosten zugesprochen.
Vereinbaren die Parteien während des Verfahrens vor dem Höchstgericht, dass das Verfahren ruht, entscheidet das Höchstgericht für diese Zeit grundsätzlich nicht in der Sache. Der Akt geht an das Erstgericht zurück.
Hat ein Schiedsgericht selbst entschieden, dass eine gültige Schiedsvereinbarung besteht, bindet das die staatlichen Gerichte nicht. Diese dürfen sowohl die Rechtsfrage als auch die zugrunde liegenden Tatsachen neu beurteilen. Was der Schiedsspruch dazu ausführt, wirkt nur als Beweis.
Dass der Oberste Gerichtshof zu einer Frage des Unionsrechts noch nicht entschieden hat, macht Ihr Rechtsmittel allein noch nicht zulässig. Für die Auslegung des Unionsrechts hat der Europäische Gerichtshof die Leitfunktion. Hat dieser die Frage bereits entschieden, ist Ihr Rechtsmittel nur zulässig, wenn das Berufungsgericht davon abweicht.
Wird ein Schiedsrichter durch Beschluss bestellt, ist damit noch nicht entschieden, ob das Schiedsgericht zuständig ist. Diese Frage bleibt offen und kann später geprüft werden.
Soll das Gericht einen Schiedsrichter bestellen, prüft es die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und überblicksartig. Eine eingehende Prüfung findet in diesem Verfahren nicht statt.
Hat das Rechtsmittelgericht den vorgeschriebenen Ausspruch darüber vergessen, ob ein weiteres Rechtsmittel zulässig ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung vor. Sie kann berichtigt werden und muss auch berichtigt werden, weil dieser Ausspruch notwendig ist. Das gilt auch im Exekutionsverfahren.
Ob Ihr Vorbringen ausreicht, um eine konkrete Gefährdung darzulegen, entscheidet sich nach den Umständen Ihres Falles. Diese Frage hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.
Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung wirkt kein fachmännischer Laienrichter mit. Geschieht das dennoch, ist die Entscheidung nichtig.
Das Verfahren außer Streitsachen ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung anzuwenden, wenn sich das aus der Natur des Anspruchs und aus dem Verhältnis zwischen Antragsteller und Gericht ergibt. Geht es nur um eine beurkundende Tätigkeit, sind im Zweifel die Bezirksgerichte zuständig.
Wenn eine Entscheidung nur einheitlich für alle Beteiligten ergehen kann, werden diese wie eine einzige Partei behandelt. Diese Regel gilt sinngemäß auch im Verfahren außer Streitsachen, etwa im Grundbuchsverfahren oder bei einer Erbteilung.
Aus Anlass Ihres Rechtsmittels darf das Gericht einen besonders schweren Verfahrensfehler auch ohne Antrag aufgreifen. Es darf aber nicht die Entscheidung über eine andere Frage an sich ziehen, für die es gar nicht zuständig ist.
Ja, wenn die Bedingung im Verfahren selbst liegt und der weitere Ablauf für Gericht und Gegner vorhersehbar bleibt. Das ist etwa der Fall, wenn Sie an eine gerichtliche Entscheidung bestimmten Inhalts anknüpfen. Unzulässig bleibt es bei Schritten, die den Fortgang unmittelbar beeinflussen, etwa bei einem Anerkenntnis oder einem Verzicht.
Zuerst prüft das Gericht, ob Ihr Rechtsmittel überhaupt erlaubt ist, und erst danach, ob Sie es rechtzeitig eingebracht haben.
In diesem Verfahren müssen Entscheidung und Begründung nicht streng voneinander getrennt sein. Bei der Bewilligung einer Adoption macht es daher grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Ersetzung einer fehlenden Zustimmung im Entscheidungsteil oder in der Begründung steht.
Nein. Hält das Gericht zweiter Instanz weitere Erhebungen für nötig, kann das Höchstgericht dem nicht entgegentreten. Es entscheidet auch im Außerstreitverfahren nur über Rechtsfragen und stellt selbst keine Tatsachen fest.
Hebt der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung auf und schickt die Sache zurück, legt er dabei seine Rechtsansicht fest. An diese Ansicht ist er in derselben Sache später selbst gebunden. Sie können sich also darauf verlassen, dass er die Frage im selben Verfahren nicht anders beantwortet.
Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, darf das Höchstgericht die Sache nicht gleich selbst inhaltlich erledigen. Sonst würde eine Instanz übersprungen. Es würde damit über eine Frage entscheiden, für die es unter Umständen gar nicht zuständig wäre.
Ja. Weist das Gericht zweiter Instanz Ihr an das Höchstgericht gerichtetes Rechtsmittel zurück, ohne selbst in der Sache zu entscheiden, können Sie dagegen ohne Einschränkung vorgehen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Anders ist es, wenn dieses Gericht eine Zurückweisung des Erstgerichts nur bestätigt.
Nein. Ist Ihr Rekurs ohnehin als unzulässig zurückzuweisen, muss der Akt nicht mehr an das Rekursgericht zurückgeschickt werden, damit dieses einen fehlenden Ausspruch nachholt. Der Oberste Gerichtshof wäre an diesen Ausspruch ohnehin nicht gebunden.
Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.
Ein besonders schwerer Verfahrensfehler kann nur berücksichtigt werden, wenn überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel vorliegt. Das gilt im streitigen wie im außerstreitigen Verfahren gleichermaßen. Ist Ihr Rechtsmittel unzulässig, hilft Ihnen auch der schwerste Fehler nicht.
Als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des zweiten Gerichts gilt jeder Rekurs gegen dessen Beschluss. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Gericht in der Sache entschieden oder Ihr Rechtsmittel nur zurückgewiesen hat.
Nein. Widersprechen einander Entscheidungen von Gerichten zweiter Instanz, muss sich der Oberste Gerichtshof damit nicht auseinandersetzen, wenn das für Ihren Fall nur theoretische Bedeutung hat. Dass ein anderes Gericht in einem vergleichbaren Fall anders entschieden hat, genügt für eine Anrufung nicht.
Auch wenn das Gericht zweiter Instanz Ihr Rechtsmittel nur aus formalen Gründen zurückweist, gelten dieselben Schranken wie bei einer Entscheidung in der Sache. Der Weg zum Obersten Gerichtshof steht nur offen, wenn eine besonders bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist.
Manche Beschlüsse heben eine Entscheidung dem Wortlaut nach auf, bedeuten aber in Wahrheit eine Abänderung. Das ist der Fall, wenn mit der Aufhebung zugleich abschließend über die Unzulässigkeit oder Unrichtigkeit der ersten Entscheidung abgesprochen wird und über den Gegenstand nichts mehr zu entscheiden bleibt.
Hebt das Gericht zweiter Instanz eine Entscheidung auf und trägt eine neue Entscheidung auf, können Sie das nur bekämpfen, wenn es ausdrücklich ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Fehlt dieser Ausspruch, ist der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar. Auch ein außerordentliches Rechtsmittel kommt dann nicht in Betracht.