Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Wurde einem Unternehmer verboten, bestimmte Klauseln zu verwenden, darf er sich auch im einzelnen Vertrag nicht mehr darauf stützen, soweit sie unzulässig vereinbart wurden. Eine verbotene Klausel wird auch nicht auf ein gerade noch erlaubtes Maß zurechtgestutzt, sondern fällt weg.
Nur in engen Grenzen. Weit gefasste und unbestimmte Änderungsvorbehalte sind für Sie als Verbraucher unzumutbar und daher unwirksam. Damit eine solche Klausel wirksam bleibt, muss sie genau umschreiben, was geändert werden darf.
Nein. Eine Bestimmung, wonach der Vertragspartner für Verlust oder Missbrauch Ihrer Karte überhaupt nicht haftet, ist unwirksam. Bei der ungünstigsten denkbaren Auslegung wäre damit nämlich auch der Missbrauch durch Leute ausgeschlossen, die für das Unternehmen tätig werden.
Kurze, überschaubare Verzögerungen, die vom Auftraggeber ausgehen, verlängern die vereinbarte Fertigstellungsfrist entsprechend; die Vertragsstrafe sichert dann die verlängerte Frist. Werfen die Verzögerungen den Zeitplan aber völlig über den Haufen, gibt es keine verbindliche Frist mehr und die Vertragsstrafe geht ins Leere. Die Firma muss dann bloß noch in angemessener Zeit fertig werden.
Ja. Eine Klausel, die Sie als Verbraucher bei Mängeln auf den Betrag der notwendigen Behebungskosten beschränkt, schränkt Ihr Zurückbehaltungsrecht unzulässig ein und ist unwirksam. Dasselbe gilt bei Werkverträgen.
Ja. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die eine Aufsichtsbehörde genehmigt hat, dürfen die Gerichte auf ihre Zulässigkeit überprüfen. Weder das Konsumentenschutzgesetz noch das bürgerliche Recht sehen dafür eine Einschränkung vor. Das gilt selbst gegenüber Unternehmen mit faktischer Übermacht.
Ob die Bank Sie ausreichend über die wirtschaftliche Lage des Schuldners informiert hat, hängt ganz von den Umständen Ihres Falles ab. Es fällt ins Gewicht, wenn Sie die Bürgschaft von sich aus angeboten haben, im Umgang mit Banken erfahren waren und über die Lage des Kreditnehmers Bescheid wussten.
Ob ein unbilliges Missverhältnis zwischen Ihrer Haftung und Ihrer Leistungsfähigkeit besteht, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. In einem entschiedenen Fall wurde bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro und einer Haftung von 18.150 Euro ein solches Missverhältnis verneint.
Wer einem Verein als außerordentliches Mitglied beitritt, im Wesentlichen nur den Beitrag zahlt, um Leistungen nutzen zu können, und keine Mitgliedschaftsrechte aus den Statuten erhält, schließt damit ein Verbrauchergeschäft. Nur wenn die Mitgliedschaft vorrangig dem ideellen Zweck des Vereins dient und nicht wesentlich auch wirtschaftlichen Vorteilen, gilt der Verein dabei nicht als Unternehmer.
Hat ein Steuerberater ein falsches Gutachten erstattet und ist er darauf gestützt jahrelang auftragsgemäß für Sie tätig geworden, können Sie die bereits gezahlten Honorare nicht mit der Begründung zurückfordern, die Leistung sei wertlos gewesen. Eine Rückforderung ist in einem solchen Fall nur nach den Regeln über den Schadenersatz möglich.
Solange Sie die Leistung Ihres Rechtsanwalts nicht angenommen haben, dürfen Sie wegen mangelhafter Arbeit die Zahlung verweigern. Haben Sie die Leistung bereits angenommen, stehen Ihnen die Rechte wegen Mängeln und der Schadenersatz zur Verfügung.
Ob eine einvernehmliche Auflösung zustande gekommen ist, hängt von den Umständen Ihres Einzelfalls ab. Eine darüber hinausgehende Bedeutung hat diese Frage nicht. Das gilt etwa für die schlüssige Aufhebung eines Kaufvertrags ebenso wie für die Beendigung eines Angestelltendienstverhältnisses.
Vor allem vor dem Risiko, im Voraus zu zahlen. Die Regeln gelten für Verträge über den Erwerb oder die Nutzung erst zu errichtender oder durchgreifend erneuerter Gebäude, Wohnungen und Geschäftsräume. Sie beschränken aber nicht die gewerbliche Befugnis, Bauvorhaben abzuwickeln.
Sittenwidrig ist ein Geschäft, das zwar gegen kein Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist; maßgeblich ist der Gesamteindruck. Zu prüfen ist, ob rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis der Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder eine Existenzgefährdung können dabei eine Rolle spielen, machen den Vertrag für sich allein aber noch nicht sittenwidrig.
Nicht, wenn genau dieses Risiko bereits verteilt ist. Weist der Vertrag oder das Gesetz die eingetretene Veränderung einer Seite zu, bleibt es bei dieser Verteilung. Mit dem Argument, die Geschäftsgrundlage sei weggefallen, darf sie nicht unterlaufen werden.
Das hängt von den Umständen Ihres Falles ab. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, gebührt ihm die ganze Provision. Sonst wird sie nach dem jeweiligen Beitrag aufgeteilt, im Zweifel zu gleichen Teilen.
Erkennt der Gläubiger bis zur Übernahme Ihrer Haftung, dass der Hauptschuldner voraussichtlich nicht zahlen wird, muss er Sie darauf hinweisen. Das gilt auch dann, wenn Sie über dessen finanzielle Lage ohnehin Bescheid wissen. Der Hinweis soll Sie nachdrücklich warnen und Ihr Risiko verringern.
Ist die Bank selbst aktiv geworden, um Sie als Bürgen oder Mitschuldner in das Schuldverhältnis zu holen, spricht der erste Anschein dafür, dass sie die Zahlung durch den Hauptschuldner als unsicher ansah. Wird die Haftung zugleich mit der Kreditvergabe übernommen, gilt das nicht.
Es gibt keine feste Grenze bei den Beteiligungsverhältnissen, ab der ein wirtschaftliches Eigengeschäft des Maklers anzunehmen oder ausgeschlossen ist. Entscheidend ist, welches Gewicht die Interessen des Maklers haben und wie gut er sie durchsetzen kann. Das ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Ob eine familiäre oder wirtschaftliche Nähe die Wahrung Ihrer Interessen beeinträchtigen kann, ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Aufzuklären ist auch dann, wenn die Verbindung nicht so eng ist, dass schon ein eigenes Geschäft des Maklers vorliegt.
Das besondere Kündigungsrecht gilt für Verträge über wiederkehrende Lieferungen beweglicher Sachen, über Energie oder über wiederholte Werkleistungen, etwa Wartungs-, Service- und Entsorgungsverträge, für die Sie als Verbraucher laufend zahlen. Kosten, die ein Verwalter anteilig auf die einzelnen Eigentümer überwälzt, fallen nicht darunter, etwa Grundsteuer, Betreuung der Außenanlagen, Versicherungsprämien und Beleuchtung der Stichwege.
Ja, wenn die Auftragsbedingungen der Wirtschaftstreuhänder gelten. Die darin vorgesehene Verkürzung der Frist auf sechs Monate ab Kenntnis des Schadens ist sachlich ausreichend gerechtfertigt und benachteiligt Sie nicht gröblich. Die Klausel ist daher wirksam.
Ja, in zwei Fällen. Zahlen Sie als Verbraucher den Kaufpreis in Teilbeträgen im Voraus, dürfen Sie zurücktreten, wenn die Ware nur durch eine Erklärung der Vertragspartner bestimmbar ist oder wenn der Preis nicht nach den Preisverhältnissen bei Vertragsabschluss festgelegt wurde. Dieses Rücktrittsrecht besteht, solange der Vertrag nicht von beiden Seiten vollständig erfüllt ist.
Ein Anerkenntnis, das eine eigene neue Verpflichtung schafft, wirkt nur, wenn damit ein Streit oder ein Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechts bereinigt werden soll. Erklären Sie dagegen nur, dass die Forderung Ihres Wissens besteht, ist das eine bloße Mitteilung und schafft keinen neuen Grund für eine Verpflichtung.
Auch für die Wohnqualität, die sich aus der Gestaltung der gesamten Wohnanlage ergibt, muss eingestanden werden. Angaben im Werbeprospekt, der dem Kaufvertrag zugrunde liegt, gelten als zugesicherte Eigenschaften. Ob im Einzelfall ein Mangel vorliegt und wie hoch die Preisminderung ist, entscheidet sich nach den Umständen.
Widersprechen Sie einem Rechnungsabschluss der Bank nicht rechtzeitig, gilt der Saldo zwar als anerkannt, im Regelfall aber nur als Bestätigung des Standes. Sie können später immer noch einwenden, dass einzelne Posten unrichtig waren. Endgültig gebunden sind Sie nur, wenn damit tatsächlich ein ernstlicher Streit oder Zweifel beigelegt werden sollte.
Wollen Sie den Mangel beheben lassen, können Sie die dafür nötigen Kosten als Schadenersatz verlangen. Wollen Sie das nicht, besteht Ihr Schaden in der Wertminderung. Entscheiden Sie sich für eine bessere Lösung als vereinbart, stehen Ihnen nur jene Kosten zu, die der vertragsgemäße Zustand erfordert hätte.
Nein. Kosten, die für ein mangelfreies Werk ohnehin aufzuwenden gewesen wären, bleiben beim Auftraggeber, auch wenn der Unternehmer ihn schuldhaft nicht gewarnt hat. Sie wurden nämlich nicht durch das Versäumnis verursacht.
Nein. Kosten, die zwar bei der Behebung eines Mangels anfallen, aber für ein einwandfreies Werk von vornherein nötig gewesen wären, tragen Sie selbst. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer Sie schuldhaft nicht gewarnt hat, weil diese Kosten nicht durch die unterlassene Warnung entstanden sind.
Nein, eine solche Klausel ist unzulässig. Sie schiebt Ihnen das Risiko zu, von einer Erklärung der Bank nicht rechtzeitig zu erfahren, ohne dass Sie darauf hingewiesen werden. Weil dieser Fall weder unwahrscheinlich ist noch geringe Nachteile bringt, ist die Klausel unklar und damit unwirksam.