Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Auch das Beharren auf der Erfüllung eines Vertrags kann im Einzelfall sittenwidrig sein. Es kommt also nicht nur darauf an, was vereinbart wurde, sondern auch darauf, wie darauf bestanden wird.
Besteht eine Pflicht, mit Ihnen einen Vertrag zu schließen, und wird sie verletzt, können Sie auf Abgabe der Zustimmungserklärung oder gleich auf die Leistung klagen. Sie können stattdessen aber auch Schadenersatz verlangen, ohne den Vertragsabschluss gerichtlich durchzusetzen - jedenfalls dann, wenn Sie wegen des Verhaltens der Gegenseite an der Hauptleistung kein Interesse mehr haben.
Nein. Wer sich auf den Ablauf einer Ausschlussfrist beruft, kann damit scheitern, wenn das im konkreten Fall gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Dann muss er die Ausübung Ihres Rechts noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen.
Verboten ist nur, dass sich Ihr Rechtsvertreter einen Anteil an dem verspricht, was Sie im Verfahren zugesprochen bekommen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars als solche ist von diesem Verbot nicht erfasst.
Das Verbot, sich einen Anteil am Erstrittenen versprechen zu lassen, gilt für berufsmäßige Parteienvertreter. Auf andere Berufe wird es nicht ausgedehnt, etwa nicht auf Versicherungsberater und Schadenshelfer.
Bestimmt ein Dritter die Leistung, kann das Gericht diese Bestimmung nur überprüfen, wenn sie gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, offenbar unbillig ist oder der Dritte die im Vertrag gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat. Solche schweren Fehler machen nicht die Vereinbarung selbst unwirksam, sondern führen dazu, dass das fehlerhafte Ergebnis nachträglich berichtigt wird.
Wenn das Verbot im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, verlangt sein Zweck die absolute Ungültigkeit des dagegen geschlossenen Geschäfts. Es hat dann von vornherein keine Wirkung.
Die Liste der unzulässigen Vertragsbestimmungen aus dem Konsumentenschutz hat auch über Verbraucherverträge hinaus Bedeutung. Sie zeigt nämlich, welche Regelungen der Gesetzgeber für ungültig hält, wenn sich ungleich starke Vertragspartner gegenüberstehen.
Nein. Die Regel, wonach Vereinbarungen über die Vermittlung einer Ehe nichtig sind, gilt nicht für die bloße Vermittlung von Adressen von Personen, die möglicherweise an einer Eheschließung interessiert sein könnten. Ein Partnervermittlungsvertrag hat überwiegend den Charakter eines Werkvertrags.
Eine Zwangslage, die eine Anfechtung wegen Wuchers rechtfertigt, muss nicht dauerhaft und nicht rein wirtschaftlich sein. Sie kann auch nur vorübergehend, seelisch oder bloß vermeintlich bestehen. Auch die Befürchtung, durch nicht eingelöste Zahlungsversprechen Kreditwürdigkeit und Ansehen zu verlieren, kann eine solche Lage sein.
Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot, die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit eines anderen auszunützen, ist sie nicht von selbst unwirksam. Wer sich darauf berufen will, muss sie anfechten.
Ja. Eine Zwangslage ist eine wirtschaftliche Bedrängnis, und dafür genügt schon eine augenblickliche Geldverlegenheit, ohne dass Ihr Lebensunterhalt gefährdet sein müsste. Entscheidend ist, dass Sie ihr nicht anders beikommen konnten als durch das Wuchergeschäft, auf das Sie sich sonst nicht eingelassen hätten.
Nein. Wucher liegt nicht vor, wenn beide Seiten von vornherein gar nicht auf ein bestimmtes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung abstellen, sondern ein Missverhältnis bewusst in Kauf nehmen. Das trifft auf eine Schenkung zu und üblicherweise auch auf bäuerliche Übergabsverträge, ebenso auf einen Übergabsvertrag auf den Todesfall.
Klauseln in Vertragsbedingungen können darauf überprüft werden, ob sie grob benachteiligen. Ausgenommen ist nur die zahlenmäßige Festlegung der beiderseitigen Hauptleistungen, und diese Ausnahme ist eng zu verstehen. Regelungen über Ort und Zeit der Erfüllung fallen nicht darunter und sind daher überprüfbar.
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines groben Missverhältnisses bekämpfen, müssen Sie den tatsächlichen Wert der Sache darlegen. Zusätzlich müssen Sie Umstände vorbringen, aus denen die andere Seite dieses Missverhältnis zumindest erkennen musste. Diese Nachweise sind Ihre Sache.
Wird die versprochene Leistung nach dem Vertragsabschluss unerlaubt, etwa weil eine baurechtlich erforderliche Genehmigung versagt wird, ist sie nachträglich rechtlich unmöglich geworden. Die Regeln über den Untergang der Sache gelten für jede Art der Unmöglichkeit, nicht nur für die Außerverkehrssetzung. Die Unmöglichkeit beweisen muss der Schuldner.
Steht der Vertragserfüllung ein rechtliches Hindernis entgegen, dessen Dauer nicht einmal annähernd abzusehen ist und dessen künftiger Wegfall ungewiss bleibt, liegt dauernde Unmöglichkeit vor. Beispiele sind die versagte baubehördliche Genehmigung einer Grundteilung, eine Bausperre oder eine fehlende Baulandwidmung.
Eine Garantie ist immer auf einen bestimmten Sicherungszweck bezogen. Die Garantieurkunde muss die Bedingungen genau beschreiben, von deren Erfüllung die Zahlung abhängt. Die Erklärung, dass dieser Fall eingetreten ist, muss genau in der Weise und mit dem Inhalt abgegeben werden, wie es die Urkunde vorsieht.
Ruft der Begünstigte eine Bankgarantie ab, weil er den zugrunde liegenden Vertrag in vertretbarer Weise so versteht, liegt kein Rechtsmissbrauch vor.
Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann daher mit unterschiedlichem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garant gegenüber einem anderen ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den daraus entstehenden Schaden. Garantiert werden kann aber auch die Leistung eines Dritten, etwa eine Zahlung, wie meist bei der Bankgarantie; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und verpflichtet beide Seiten.
Zur Sicherung ihrer eigenen Rückgriffsansprüche muss die Bank darauf bestehen, dass alle Voraussetzungen des Abrufs streng und ganz genau erfüllt werden. Die Erklärung über den Eintritt des Garantiefalls muss genau der Urkunde entsprechen.
Bei einer abstrakten Bankgarantie hängt die Pflicht der Bank nicht vom Bestand der gesicherten Schuld ab. Besonders deutlich ist das bei einer Garantie auf erstes Anfordern oder ohne Einwendungen: Dort genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Einwände aus dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kann die Bank nicht erheben.
Beim echten Garantievertrag verpflichtet sich jemand, für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Wird eine solche Garantie im Zusammenhang mit einem Kauf- oder Werkvertrag abgegeben, setzt sie voraus, dass der garantierte Erfolg über die bloß vertragsmäßige Leistung hinausgeht.
Wird eine Bankgarantie anstelle eines sonst vereinbarten Haftrücklasses gegeben, soll der Begünstigte nicht bloß eine Sicherheit haben. Er soll so stehen, als hätte er das Geld bereits in Händen, genauer gesagt, als hätte er den Betrag noch gar nicht aus der Hand gegeben.
Wenn jemand für den Erfolg einer fremden Leistung einsteht, verjähren Ansprüche daraus in drei Jahren. Das gilt, wenn die Garantie den Zweck hat, einen Schaden auszugleichen. Warten Sie länger zu, ist der Anspruch verloren.
Für jeden Schaden. Die Klausel, dass der Auftragnehmer für Schäden aus der Bauführung voll verantwortlich ist und den Auftraggeber gegenüber Dritten schadlos und klaglos zu halten hat, bedeutet, dass er gegenüber dem Auftraggeber die volle Haftung übernimmt. Sie umfasst verschuldete ebenso wie unverschuldete Schäden.
Mit einer Bankgarantie sagt die Bank Ihnen als begünstigtem Gläubiger eigenständig zu, dass Sie die Leistung eines Dritten oder Ihr vereinbartes Geldinteresse daran jedenfalls erhalten. Diese Zusage steht für sich und hängt von keinem anderen Schuldverhältnis ab. Aus dem Text der Garantie muss hervorgehen, dass sie selbständig ist, und was sie umfasst.
Ja. Verpflichtet sich der Beschenkte, die geschenkte Liegenschaft niemand anderem als einer bestimmten Person zu hinterlassen, liegt darin ein Vertrag zugunsten dieser Person. Sie erwirbt daraus einen unmittelbaren Anspruch, im Zweifel in dem Zeitpunkt, in dem sie von der Begünstigung erfährt; ab dann kann er nicht mehr einseitig widerrufen werden. Ob wirklich ein unmittelbares Recht entsteht, hängt allerdings von der Auslegung des einzelnen Vertrags ab.
Ja. Übernimmt jemand die Schuld zusätzlich zum bisherigen Schuldner, genügt dafür eine Vereinbarung zwischen diesen beiden. Als Gläubiger erhalten Sie daraus im Zweifel unmittelbar eigene Rechte, wenn die Leistung vor allem Ihnen zugutekommen soll.
Nein. Vereinbaren zwei Personen eine Leistung an Sie, brauchen Sie grundsätzlich weder zuzustimmen noch beizutreten, und Sie müssen auch nicht verständigt werden. Auch eine Schenkung müssen Sie dafür nicht ausdrücklich annehmen, und Sie müssen dafür nicht geschäftsfähig sein. Unterschreiben Sie den Vertrag mit, schadet das Ihrer Stellung als Begünstigter nicht.