Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ein Vertrag wird nach einem Irrtum nur dann angepasst, wenn der Irrtum einen unwesentlichen Punkt betrifft. Zusätzlich muss feststehen, dass der andere Teil beim Abschluss auch zu jenen Bedingungen abgeschlossen hätte, die nun durchgesetzt werden sollen.
Nein. Schadenersatz aus diesem Grund gibt es nur, wenn der Vertrag durch List oder durch ungerechte Furcht zustande gekommen ist. Auch eine fahrlässige Irreführung kann darunter fallen. Ein bloßer Irrtum ohne solches Verhalten des anderen reicht nicht.
Nach diesem Rechtssatz waren Zinsen für einen wegen Nichtigkeit zurückzuzahlenden Geldbetrag erst ab der Zustellung der Klage zu zahlen. Der Oberste Gerichtshof hat diese Ansicht im Jahr 2017 ausdrücklich als überholt bezeichnet. Wie er den Beginn der Zinsen heute beurteilt, geht aus dieser Quelle nicht hervor; verlassen Sie sich daher nicht auf diese Regel.
Wenn Sie etwas zurückfordern dürfen, die Rückgabe in Natur aber nicht mehr möglich oder nicht sinnvoll ist, muss die andere Seite Ihnen Geld zahlen. Die Höhe richtet sich danach, welchen Nutzen sie aus Ihrer Leistung tatsächlich gezogen hat.
Die Bestimmung über die Rückstellung nach Vertragsaufhebung hat keinen eigenen Regelungsgehalt. Sie verweist auf die allgemeinen Regeln über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Hat jemand Ihre Leistung im Namen eines anderen entgegengenommen und war er dazu bevollmächtigt, gilt die Leistung als an diesen anderen erbracht. Zurückfordern können Sie daher von dem, der vertreten wurde, nicht vom Vertreter.
Nein. Wirklich unmöglich ist eine Zusage nur dann, wenn vernünftige Parteien ihre Erfüllung schon beim Abschluss für ausgeschlossen halten mussten. Hängt die Leistung nur von der Zustimmung eines Dritten ab, liegt bloß ein Unvermögen des Versprechenden vor; der Vertrag bleibt gültig, und er muss sich um die Zustimmung bemühen.
Nein. Die Bank muss Sie von sich aus in der Regel nicht darüber unterrichten, wie es um das Vermögen eines anderen Kunden steht, mit dem Sie ein Geschäft machen. Auch Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit muss sie Ihnen ohne ausdrückliche Anfrage nicht mitteilen.
Nein. Die Umdeutung einer fehlerhaften einseitigen Erklärung darf nie zu mehr Rechtsfolgen führen, als ursprünglich angestrebt waren. Der Empfänger darf dadurch nicht stärker belastet werden, etwa dadurch, dass für ihn plötzlich eine kurze Frist zum Vorgehen gegen die Erklärung läuft.
Dass sich die geschuldete Sache bei einem Dritten befindet, macht ihre Beschaffung noch nicht unmöglich. Unmöglich ist sie erst, wenn der Dritte sich aus gutem Grund weigert, die Sache herzugeben. Ähnlich kann es liegen, wenn er sie nur gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt hergeben will.
Regelt der Vertrag nicht, was gelten soll, wenn ein Teil davon unmöglich ist, wird diese Lücke durch Auslegung geschlossen. Es wird also ermittelt, was für diesen Fall gelten soll.
Nein. War die versprochene Leistung schon bei Vertragsabschluss völlig unmöglich, kommt der Vertrag gar nicht wirksam zustande. Wird die Leistung erst später unmöglich, bleibt der Vertrag bestehen und es gelten die Regeln über Leistungsstörungen.
Steht nach der Verkehrsauffassung praktisch sicher fest, dass eine Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann, kann niemand mehr zur Leistung verurteilt werden. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner das selbst verschuldet hat, etwa weil ein Dritter seine Mitwirkung endgültig verweigert. Nötig ist eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass die Leistung wenigstens später erbracht wird.
Ist ein Vertrag wegen eines Gesetzesverstoßes oder wegen Sittenwidrigkeit nichtig, greift das Gericht das grundsätzlich nicht von sich aus auf. Sie müssen sich selbst darauf berufen, vor allem dann, wenn die verletzte Vorschrift eine bestimmte Personengruppe schützen soll.
Wenn Sie sich darauf berufen, dass eine Klausel über den Haftungsausschluss sittenwidrig und damit ungültig ist, müssen Sie die Umstände vorbringen, aus denen sich das ergibt. Bestreitet die Gegenseite das, müssen Sie diese Umstände auch beweisen. Bringen Sie den Einwand erst im Rechtsmittelverfahren, wird er nicht mehr behandelt.
Verstößt ein Vertrag gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, können Sie ihn auch dann angreifen, wenn Sie das schon beim Abschluss gewusst und sich nichts vorbehalten haben.
Wenn ein Vertrag sittenwidrig oder wucherisch ist, können Sie als benachteiligte Seite selbst entscheiden: Sie können ihn gelten lassen oder sich auf seine Ungültigkeit berufen. Sie können auch auf die Anfechtung verzichten. Der Wucherer selbst und Außenstehende können sich auf die Ungültigkeit nicht berufen.
Nein. Das Gericht greift eine sittenwidrige oder gröblich benachteiligende Klausel nur auf, wenn Sie sich im Verfahren darauf berufen. Es genügt, wenn sich Ihr Vorbringen der Sache nach schlüssig darauf stützt. Ein bloßes Bestreiten der Vertragspflicht reicht nur dann, wenn die Ungültigkeit geradezu auf der Hand liegt.
Nein. Das Gericht greift die Nichtigkeit eines Vertrages grundsätzlich nur auf, wenn eine Seite sie im Verfahren geltend macht. Sie müssen sich nicht auf eine bestimmte Gesetzesstelle berufen, aber Sie müssen den Sachverhalt schildern und darauf hinweisen, dass die Vereinbarung gesetz- oder sittenwidrig ist. Bringen Sie das gar nicht vor, bleibt der Vertrag im Prozess unangetastet.
Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Vertrag wegen Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit nichtig ist, gilt dafür nicht die dreijährige Frist, die für die Anfechtung mancher Verträge vorgesehen ist.
Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.
Bevor ein Gericht einen Vertrag als sittenwidrig beurteilt, muss es die Interessen beider Seiten abwägen. Dabei ist Vorsicht und Zurückhaltung geboten.
Auf den Einwand, dass ein Vertrag sittenwidrig ist, können Sie nicht wirksam verzichten. Er bleibt Ihnen also erhalten.
Ein Wettbewerbsverbot ist nur dann sittenwidrig, wenn es Ihre Berufs- und Erwerbsmöglichkeiten stärker beschränkt, als es die schutzwürdigen Interessen der anderen Seite verlangen. Bei einem räumlich und inhaltlich besonders weitgehenden Verbot, etwa gegenüber einem ausscheidenden Gesellschafter, sind höchstens zwei Jahre wirksam; die darüber hinausgehende Bindung ist teilnichtig.
Ja. Ein Konkurrenzverbot ist nicht auf die Fälle beschränkt, die das Gesetz ausdrücklich regelt; es kann auch bei der Veräußerung oder Verpachtung eines Unternehmens vereinbart werden. Sittenwidrig ist es nur, wenn die Beschränkungen übergroß sind und weder zeitlich noch örtlich begrenzt werden oder wenn ein auffallendes Missverhältnis zwischen den geschützten Interessen der einen und der Beschränkung der anderen Seite besteht.
Bei einem langfristigen Bierbezugsvertrag werden die schutzwürdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen. Das Interesse der Brauerei wiegt umso schwerer, je größer die Gegenleistung ist, die sie zur Verfügung stellt, und je geringer Ihre wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit als Gastwirt eingeschränkt wird. Dieselbe Abwägung gilt für vergleichbare Bezugsverträge, etwa über Schmiermittel, Kaffee oder Treibstoff.
Sittenwidrig ist ein langfristiger Bierbezugsvertrag erst, wenn die Ausschließlichkeitsbindung Ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit als Gastwirt in unvertretbarer Weise einengt und Sie dadurch in eine Abhängigkeit von der Brauerei geraten, die dem redlichen Geschäftsverkehr widerspricht. Dabei zählt nicht nur die Dauer der Bindung, sondern auch Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrags. Für vergleichbare Bezugsverträge gilt dasselbe, für einen Jagdpachtvertrag ohne besonderen Grund aber nicht.
Ja. Wenn Sie als Auftragnehmer versprechen, den Auftraggeber gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten, übernehmen Sie damit dessen Belastung. Das ist selbst dann nicht sittenwidrig, wenn der Auftraggeber eine Monopolstellung hat, solange Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten in Ihre Preise einrechnen dürfen.
Eine Vereinbarung, dass Sie nur bei einem bestimmten Vertragspartner beziehen dürfen, ist grundsätzlich zulässig. Sie ist aber dann sittenwidrig, wenn sie Sie wirtschaftlich so stark bindet, dass von einer Knebelung zu sprechen ist.
Wirken Ihr Vertreter und der Geschäftspartner absichtlich zu Ihrem Nachteil zusammen, entfällt die Vertretungsmacht und der Vertretungsakt ist unwirksam. Das Geschäft ist außerdem wegen Sittenwidrigkeit ungültig, und zwar auch dann, wenn der Vertreter innerhalb seiner Vertretungsmacht gehandelt hat.