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Vertragsrecht

2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Echter Vertrag zugunsten Dritter

Ob ein Vertrag Ihnen als Drittem ein eigenes Recht verschafft, ist durch Auslegung zu klären. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist dabei der Zweck, den die Vertragsparteien mit der Vereinbarung verfolgt haben.

Erfüllungsübernahme und Gläubigerrecht · günstig für Übernehmer

Nein. Verspricht jemand Ihrem Schuldner, die Leistung an Sie zu bewirken, ist das eine Erfüllungsübernahme und wegen des Eigeninteresses des Schuldners nur ein unechter Vertrag zugunsten Dritter. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass Ihnen daraus unmittelbar kein Recht erwächst, insbesondere kein Klagerecht. Auf einen besonderen Vertragszweck kommt es dabei gar nicht mehr an.

Schutz des begünstigten Dritten · günstig für Begünstigter

Wurde in einem Vertrag zu Ihren Gunsten etwas vereinbart, kann keine der Vertragsparteien davon ohne Ihre Zustimmung abgehen. Auch eine Insolvenz eines Beteiligten berührt Ihre Rechte aus dieser Vereinbarung nicht.

Vertrag zugunsten einer dritten Person · günstig für Begünstigter

Haben zwei Personen vereinbart, dass jemand Drittes eine Leistung bekommt, kommt es darauf an, wem die Leistung hauptsächlich nützen soll. Nützt sie vor allem der dritten Person, darf diese die Leistung im Zweifel selbst fordern. Hat einer der Vertragspartner ein eigenes Interesse daran, ist das nicht der Fall.

Eigenes Klagerecht der begünstigten Person · günstig für Begünstigter

Es kommt darauf an, ob Sie nach der Vereinbarung nur die Leistung entgegennehmen sollen oder ob Sie sie auch selbst fordern dürfen. Nur im zweiten Fall haben Sie ein eigenes Recht gegen denjenigen, der die Leistung versprochen hat. Sonst bleibt die Durchsetzung Sache der Vertragspartner.

Punktation und förmliche Urkunde

Das Wesen der Punktation liegt darin, dass über den bereits abgeschlossenen Vertrag nach dem Willen der Parteien noch eine förmliche Urkunde errichtet werden soll, die den bloßen Aufsatz ersetzt. Die Punktation verpflichtet aber schon unmittelbar zur Vertragserfüllung. Auch der Vorbehalt einer endgültigen Urkunde in grundbuchsfähiger Form macht daraus keinen bloßen Vorvertrag.

Form der Kündigung eines Darlehens · günstig für Darlehensgeber

Ja. Wurde vereinbart, dass ein Darlehen mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt wird, genügt auch die Zustellung der Klage auf Rückzahlung. Eine Partei darf die vereinbarte Form einseitig durch eine andere ersetzen, wenn diese dem Zweck der ursprünglichen Form entspricht. Dient die Schriftform aber auch der eigenen Organisation, etwa als Beleg, ist das zu beachten.

Wirksame Tilgung bei mehreren Schuldnern · günstig für Gläubiger

Als solidarisch mithaftender Schuldner kommt Ihnen nur eine bereits voll wirksame Tilgung der Schuld zugute. Eine Leistung, deren Wirkung noch in der Schwebe ist, etwa eine bloß zur Sicherung abgetretene Forderung, befreit Sie noch nicht.

Verzicht gegenüber einem Mitschuldner · günstig für Mitschuldner

Ja, wenn auf die ganze Forderung verzichtet wird. Ein einem Gesamtschuldner erklärter Verzicht auf die gesamte Forderung wirkt auch zugunsten der Mitverpflichteten. Die Verzichtserklärung muss dem Schuldner zugehen, es genügt aber, dass er sie schweigend entgegennimmt.

Rückgriff gegen Mitschuldner · günstig für Mitschuldner

Erst wenn Sie tatsächlich gezahlt haben. Der Rückgriffsanspruch des zahlenden Gesamtschuldners gegen seine Mitschuldner ist durch die tatsächliche Leistung aufschiebend bedingt. In der Insolvenz eines Mitschuldners können Sie allerdings schon vor der Zahlung teilnehmen, wenn Ihre Haftung bei Eröffnung bereits begründet war und die Rückgriffslage gegeben ist.

Rückforderung unter mehreren Schuldnern · günstig für Zahler

Ja. Wenn mehrere für dieselbe Schuld haften und Sie allein bezahlt haben, können Sie von den anderen deren Anteil verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie die Schuld gemeinsam eingegangen sind oder ob jeder aus einem eigenen Grund haftet.

Umdeutung eines ungültigen Geschäfts

Nein, nicht immer. Ist ein Geschäft in der gewählten Form ungültig, erfüllt es aber die Voraussetzungen einer anderen Gestaltung, kann es in dieses andere Geschäft umgedeutet werden. Voraussetzung ist, dass die Beteiligten diese andere Gestaltung gewollt hätten, wenn sie die Ungültigkeit gekannt hätten.

Erwartungen als Vertragsbedingung · günstig für Gläubiger

Nein. Eine Erwartung, von der beide Seiten beim Abschluss ausgegangen sind, wirkt nur dann, wenn Sie sie ausdrücklich oder stillschweigend zur Bedingung des Vertrags gemacht haben. Sonst bleibt der Vertrag bestehen, auch wenn die Erwartung nicht eintritt. Wer sich auf eine solche Abrede beruft, muss sie beweisen.

Bindung bei bedingtem Vertrag · günstig für Vertragspartner

Auch ein Vertrag, der noch von einem ungewissen Ereignis abhängt, bindet Sie bereits. Sie müssen sich redlich verhalten, alles vorbereiten, was Sie zur späteren Erfüllung brauchen, und dürfen nichts tun, was die Erfüllung verhindern würde. Der Vertrag fällt nur weg, wenn das Ereignis endgültig nicht eintritt oder ein anderer Aufhebungsgrund vorliegt.

Genehmigung als gesetzliche Bedingung

Manche Verträge werden erst wirksam, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung vorliegt. Dieses Hindernis kommt nicht von Ihnen und der anderen Seite, sondern vom Gesetz. Bis zur Genehmigung, etwa durch das Gericht, entfaltet der Vertrag daher noch keine Wirkung.

Rückgriff nach Zahlung fremder Schuld · günstig für Zahler

Wenn Sie eine fremde Schuld bezahlen, für die Sie persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haften, treten Sie in die Rechte des Gläubigers ein und können vom Schuldner den vollen Ersatz verlangen. Diese Regel geht dem allgemeinen Ausgleich zwischen Mitschuldnern vor.

Vorkaufsrecht bei bedingtem Verkauf · günstig für Vorkaufsberechtigter

Ist der Verkauf an einen Dritten von einer Bedingung abhängig, etwa von einer behördlichen Genehmigung, entsteht Ihr Recht zum Einlösen erst mit dem Eintritt dieser Bedingung. Erst dann muss Ihnen der Verpflichtete die Sache anbieten und erst dann läuft Ihre Frist. Eine Klausel, wonach der Kaufvertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts gelten soll, ändert daran nichts.

Geschäftsgrundlage eines Vertrags

Ja, aber nur, wenn es eine Erwartung ist, die jeder mit einem solchen Geschäft verbindet. Solche geschäftstypischen Voraussetzungen müssen nicht eigens vereinbart werden. Ob ein Umstand typisch ist, hängt von der Art des Vertrags ab; rein persönliche Erwartungen zählen nicht dazu.

Verjährung bei mehreren Mitschuldnern · günstig für Gläubiger

Die Verjährung wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Mitschuldner, gegenüber dem die Forderung verjährt ist. Die anderen Mitschuldner können sich darauf nicht berufen. Auch das Rückgriffsrecht der Mitschuldner untereinander bleibt davon unberührt.

Rückgriff bei Teilzahlungen · günstig für Zahler

Nein. Sie können bereits zurückfordern, sobald Sie von dem schon fälligen Teil der Schuld mehr getilgt haben, als im Innenverhältnis auf Sie entfällt. Bei Ratenzahlung zählt dabei die Summe der bereits fällig gewesenen Raten und nicht die gesamte Forderung.

Vorvertrag und geänderte Umstände · günstig für Rücktrittswilliger

Ja. Beim Vorvertrag berücksichtigt das Gesetz ausdrücklich, dass die Geschäftsgrundlage wegfallen kann. Haben Sie zum anderen Teil das Vertrauen verloren oder ist der Zweck vereitelt, dürfen Sie sich vom Vorvertrag lösen. Betrifft der Grund nur einen von zwei gemeinsam haftenden Partnern, wirkt der Rücktritt gegenüber beiden.

Wortlaut bei der Vertragsauslegung

Der Ausgangspunkt ist immer das, was tatsächlich erklärt wurde. Jede Seite darf einer Erklärung den Sinn geben, den diese nach der Lage der Dinge notwendigerweise für sie haben musste. Der Buchstabe allein entscheidet aber nicht, denn auch die Absicht der Beteiligten ist zu erforschen.

Gemeinsamer Wille gegen Wortlaut

Maßgeblich ist grundsätzlich, wie die Erklärung nach objektiven Gesichtspunkten zu verstehen ist. Nur wenn sich beide Seiten über einen anderen Inhalt einig sind, tritt dieser gemeinsame Wille an die Stelle des objektiven Verständnisses.

Auslegung unentgeltlicher Geschäfte

Auch bei unentgeltlichen Geschäften wird zuerst gefragt, was die Beteiligten wirklich gewollt haben und was der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Erst wenn sich das nicht klären lässt, greift die Zweifelsregel, wonach der Verpflichtete eher die geringere Last tragen soll. Zustandekommen und Inhalt richten sich also in erster Linie nach der Absicht der Beteiligten.

Beweis der Parteienabsicht vor der Auslegung

Behauptet jemand, die Parteien hätten etwas anderes gewollt, als in der Urkunde steht, muss das Gericht zuerst die dafür angebotenen Beweise aufnehmen und dazu Feststellungen treffen. Erst wenn sich kein übereinstimmender Wille feststellen lässt, wird der Text durch Auslegung ermittelt.

Gesamtverhalten beim Vertragsabschluss

Es zählt immer das gesamte Verhalten aller Beteiligten beim Vertragsabschluss und der Zweck ihrer Erklärungen. Einzelne Worte werden also nicht für sich allein betrachtet.

Urkunde als alleinige Grundlage

Dann zählt allein die Urkunde. Der Vertrag wird nach dem gewöhnlichen Sinn seiner Worte und nach dem Zweck der Vereinbarung verstanden. Wer behauptet, es sei etwas anderes gewollt gewesen, muss das beweisen.

Nachträgliche Anerkennung eines Wuchergeschäfts · günstig für Gläubiger

Ein Geschäft, bei dem Ihre Zwangslage, Unerfahrenheit oder Ihr Leichtsinn ausgenützt wurde, ist zunächst ungültig. Sie können es aber später wirksam anerkennen oder sich darüber vergleichen. Das setzt voraus, dass die Umstände, die das Geschäft zum Wuchergeschäft gemacht haben, zu diesem späteren Zeitpunkt nicht mehr bestehen.

Verbindliches Anerkenntnis einer Schuld

Ob mit einer Erklärung eine Schuld verbindlich anerkannt wurde, hängt vom Willen der Beteiligten im Einzelfall ab. Maßgeblich sind vor allem der verfolgte Zweck, die Interessen beider Seiten und was im Geschäftsverkehr üblicherweise darunter verstanden wird.

Missbrauch beim Abruf der Garantie · günstig für Begünstigter

Ein Missbrauch wird angenommen, wenn im Zeitpunkt des Abrufs offensichtlich erwiesen ist, dass dem Begünstigten der gesicherte Anspruch nicht zusteht, oder wenn er in Schädigungsabsicht und damit betrügerisch handelt. Wer sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, handelt nicht missbräuchlich, solange ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat.