Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Dass Sie als Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widersprechen, berechtigt die Bank allein noch nicht, die Leistung zu verweigern. Nur wenn das Anfordern der Leistung ein Rechtsmissbrauch ist, darf die Bank die Zahlung verweigern, und dieser Missbrauch muss geradezu offensichtlich sein.
Sie muss so bestimmt sein, dass sie jederzeit auch als Hauptvertrag gelten könnte. Alle wesentlichen Punkte des späteren Vertrags müssen also schon enthalten sein. Sind nur Einzelheiten offen geblieben, können diese durch Auslegung ergänzt werden.
Derjenige, der sich darauf beruft. Wollen Sie Ansprüche Ihres Vertragspartners mit dem Einwand abwehren, das Geschäft sei nur zum Schein geschlossen worden, müssen Sie die Voraussetzungen dafür beweisen.
Wird ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie vereinbart, kann das ein redlicher Empfänger nur so verstehen, dass damit auch der notwendige Aufwand für die Behebung von Mängeln gedeckt sein soll. Aus welchem Grund der Unternehmer die Verbesserung letztlich nicht durchführt, spielt dabei keine Rolle.
Ja. Auch gegen einen Notariatsakt können Sie einwenden, dass die Erklärung nur zum Schein abgegeben wurde. Wurde damit ein anderes Geschäft verdeckt, kann dieses verdeckte Geschäft gültig sein und wird nach seinem wahren Inhalt beurteilt.
Nein, nicht schon deshalb. Ein Umgehungsgeschäft ist kein Scheingeschäft; es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Ungültig ist es nur, wenn der Zweck des umgangenen Verbots auch dieses Geschäft erfassen muss.
Nein. Der säumige Verkäufer kann nicht von sich aus bestimmen, dass ein Geschäft, das Sie mit einem Dritten geschlossen haben, als Ersatzbeschaffung gilt und der Schadensberechnung zugrunde gelegt wird. Ein Geschäft, das schon vor Ihrem Rücktritt abgeschlossen wurde, darf dafür erst recht nicht herangezogen werden.
Nein. Die Klage selbst kann die Rücktrittserklärung ersetzen, etwa wenn Sie den Ersatz des Nichterfüllungsschadens einklagen. Auch nach UN-Kaufrecht ist die Aufhebungserklärung formfrei und kann in der Klage liegen. Voraussetzung ist, dass für den anderen klar ist, dass Sie nicht mehr am Vertrag festhalten.
Solange die dem Säumigen gesetzte Nachfrist läuft, dürfen Sie damit rechnen, dass doch noch geliefert wird. Zu einer Ersatzbeschaffung sind Sie daher grundsätzlich erst verpflichtet, wenn Sie Ihren Anspruch auf Lieferung aufgegeben haben.
Ja. Wird Ihnen eine mit einem Pfandrecht belastete Sache angeboten, ist das keine ordentliche Erfüllung und Sie dürfen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist aber ausgeschlossen, wenn Ihre Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt sind, etwa weil die Lastenfreistellung durch einen Treuhänder gesichert ist, und Sie selbst eine Störung zu vertreten haben.
Grundsätzlich nein. Hat das Dauerschuldverhältnis bereits begonnen, wirkt eine Auflösung nur für die Zukunft, weil die Rückabwicklung sonst sehr schwierig wäre und Rechte Dritter berührt würden. Rückwirkend wird nur aufgelöst, wenn Arglist im Spiel war oder wenn keine Schwierigkeiten bei der Rückabwicklung bestehen.
Die andere Seite kann Ihren Rücktritt annehmen und den Vertrag als aufgelöst behandeln, auch wenn er unberechtigt war; eine Nachfrist braucht sie dafür nicht. Ohne ausdrückliche oder schlüssige Annahme löst ein unberechtigter Rücktritt den Vertrag dagegen nicht auf.
Verträge über Geräte einerseits und über Programme samt Wartung andererseits bilden keine untrennbare rechtliche Einheit, wenn die Vertragspartner verschieden sind. Es gibt daher keinen einheitlichen Erfüllungsanspruch über beide Verträge hinweg.
Bestehen Sie auf der Erfüllung und nehmen Sie die verspätete Leistung an, können Sie nur den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Ein Ersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daneben nicht zu. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die Verspätung vorzuwerfen ist.
Ja. Im österreichischen Recht werden Mängel an der Sache selbst und Mängel im Recht gleich behandelt. Daher gelten auch für das Behaupten und Beweisen dieselben allgemeinen Regeln.
Ja. Wenn Sie Geld ausgegeben haben und dafür wegen des Vertragsbruchs keine Gegenleistung erhalten, muss Ihnen der andere diese Ausgaben ersetzen. Er entgeht dem nur, wenn er beweist, dass das Geschäft auch bei ordentlicher Erfüllung ein Verlust gewesen wäre.
Der Schlusssatz zu den offenkundigen Mängeln ist keine Regel über die Gewährleistung. Er stellt vielmehr die Vermutung auf, dass der Veräußerer die Sache lastenfrei zu machen hat; diese Vermutung kann widerlegt werden.
Ein Mangel ist unbehebbar, wenn er sich nur durch eine vollständige Umkonstruktion beseitigen ließe. Dasselbe gilt, wenn zusätzliche Geräte oder Änderungen nötig wären, die aus der Sache eine andere machen würden.
Wer bei einem Geschäft nicht einmal die Hälfte des Wertes erhalten hat, muss das innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss geltend machen. Diese Frist gilt auch dann, wenn sich das Missverhältnis nur auf eine einzelne Vertragsklausel bezieht und diese erst nach Ablauf der drei Jahre angewendet wird.
Ja, aber nur bei einer erheblichen und nicht vorhersehbaren nachträglichen Erschwerung der geschuldeten Leistung. Dass die Leistung für eine Seite bloß schwieriger oder teurer geworden ist, reicht dafür nicht aus.
Nicht immer. Wer ein Darlehen zusagt, verspricht das unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass er zum vereinbarten Zeitpunkt dazu noch in der Lage ist; musste er seine Ersparnisse wegen Erwerbslosigkeit für den eigenen Lebensunterhalt verbrauchen, trifft ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden. Die Frist, in der Sie auf den Abschluss dringen müssen, beginnt erst mit dem Zeitpunkt, der für den Hauptvertrag in Aussicht genommen war.
Für die Lieferung beweglicher Sachen gilt die kürzere Gewährleistungsfrist auch dann, wenn diese Teile dazu bestimmt sind, später Bestandteil eines Gebäudes zu werden. Entscheidend ist, dass der Einbau nicht mehr Aufgabe des Lieferanten ist. Maßgebend ist der Zustand im Zeitpunkt der Ablieferung.
Das muss derjenige beweisen, der sich auf die Gewährleistung beruft. Wollen Sie sich also auf die dreijährige Frist stützen, müssen Sie die Voraussetzungen dafür nachweisen. Gelingt Ihnen das nicht, bleibt es bei der kürzeren Frist.
Es kommt auf den Zeitpunkt an, in dem Sie die Auflösung erklärt haben. Nur Umstände, die damals schon vorlagen, zählen; bei länger andauernden Zuständen ist der gesamte bisherige Zeitraum zu betrachten. Weitere Gründe können Sie nachschieben, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben.
Nicht ohne weiteres. Aus einer bloß formularmäßigen Erklärung, man kenne den wahren Wert der Sache und schließe den Vertrag aus besonderer Vorliebe, weshalb man auf die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte verzichte, kann nicht schon auf die Gültigkeit dieses Verzichts geschlossen werden.
Drei Jahre ab dem Vertragsabschluss. Diese Frist läuft auch dann, wenn die Sache noch beim Verkäufer ist, wenn der Vertrag noch behördlich genehmigt werden muss oder wenn er unter einer aufschiebenden Bedingung steht. Ist sie abgelaufen, können Sie das auch nicht mehr einwenden.
Die Möglichkeit, einen Vergleich später an geänderte Umstände anzupassen, kann ganz oder nur für bestimmte Bereiche ausgeschlossen werden. Wurde sie nur für einzelne Bereiche ausgeschlossen, kann wegen aller anderen Umstände weiterhin eine Anpassung verlangt werden.
Ja. Wer erklärt, eine Sache aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert zu übernehmen, kann sich später nicht auf ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung berufen. Diese Erklärung müssen Sie nicht ausdrücklich abgeben; sie kann sich auch schlüssig aus den Umständen ergeben.
Mit einem Vorvertrag verpflichten Sie sich, später einen Hauptvertrag abzuschließen; der Berechtigte kann diesen Abschluss von Ihnen verlangen. Bei einer Option ist das anders: Dort genügt eine einseitige Erklärung des Berechtigten, damit das Rechtsverhältnis entsteht, ein neuerlicher Abschluss ist nicht nötig.
Nach Ablauf der Verjährungsfrist können Sie Ihr Begehren nicht mehr erfolgreich auf einen höheren Betrag ausdehnen. Eine Klage unterbricht die Verjährung nämlich nur für den eingeklagten Teil; für den nicht eingeklagten Rest läuft die Frist weiter.