Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Rät ein Rechtsanwalt zu einem gesetzwidrigen Umgehungsgeschäft oder wirkt er etwa durch Verträge und Urkunden daran mit, bekommt er für diese Leistungen kein Entgelt. Ein verbotenes Geschäft kann nicht Inhalt eines gültigen Auftrags sein.
Nein. Der für einen Rechtsanwalt bestellte vorläufige Stellvertreter tritt nicht in dessen Rechtsstellung als Treuhänder ein. Durch seine Bestellung entsteht auch kein neues Treuhandverhältnis mit Ihnen.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Was sittenwidrig ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern nur anhand einzelner Fälle beurteilen. Solche Fälle haben deshalb erhebliche Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts.
Ist ausländisches Recht anzuwenden, muss es so angewendet werden wie in seinem Ursprungsland. Eine dort gefestigte Ansicht in Rechtsprechung und Lehre darf nicht übergangen werden. Nur in dieser Hinsicht kann sich eine Frage für das Höchstgericht stellen.
Nur bei einem groben Fehler. Wie eine Vereinbarung im Einzelfall zu verstehen ist, entscheiden die Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof greift erst ein, wenn das Ergebnis mit den Regeln der Sprache oder der Logik nicht mehr vereinbar ist.
Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.
Nein. Die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts ersetzt keine anderen gesetzlichen Voraussetzungen, ohne die der Vertrag ungültig ist. Fehlt etwa die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, bleibt der Vertrag unwirksam; das Gericht kann dessen Handeln nicht ersetzen.
Ja. Bedient sich eine öffentliche Stelle des Mittels eines Vertrages, handelt sie wie eine Privatperson und nicht hoheitlich. Für Sie gelten dann die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts.
Ja. Soweit ihr das Gesetz kein hoheitliches Handeln aufträgt, betätigt sich die Gemeinde wirtschaftlich nach den Regeln des Privatrechts. Sie ist dabei anderen juristischen Personen des Privatrechts in Rechten und Pflichten gleichgestellt.
Zuerst zählt Ihr eigenes Interesse an der Sache, also der Wert, den das Geschäft für Sie hat. Nur wenn sich dieser Wert nicht eindeutig in Geld beziffern lässt, werden ersatzweise die festgelegten Mindestbeträge herangezogen. Völlig überzogene Erwartungen sind dabei keine taugliche Grundlage.
Nein, nicht alles. Gesondert verrechnet werden dürfen bei der Errichtung einer Vertragsurkunde nur Leistungen, die mit der Anwaltstätigkeit gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb der Kanzlei erledigt werden müssen. Alles andere ist mit dem Honorar für die Urkunde bereits abgegolten.
Ja. Ein Irrtum musste dem anderen dann offenbar auffallen, wenn er bei der im Verkehr üblichen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre oder der andere zumindest hätte Verdacht schöpfen müssen. Grobe Fahrlässigkeit ist dafür nicht nötig.
Wer daraus Rechte ableitet, muss behaupten und beweisen, dass die Person nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen gehandelt hat. Das gilt auch, wenn Sie sich auf eine bloß nach außen entstandene Vollmacht berufen.
Nein. Wer ein Vermögen übernimmt, tritt nicht in die Stellung des ursprünglichen Schuldners ein. Er haftet neben diesem nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht für die Fortsetzung laufender Dauerschuldverhältnisse. Auskünfte, die mit der Geldschuld unmittelbar zusammenhängen, muss er aber erteilen.
Dazu zählen alle Kontrollen, die sich unmittelbar auf den Baufortschritt beziehen und nur vor Ort sinnvoll sind: die Übereinstimmung mit den Plänen, die Einhaltung der technischen Regeln, der Vorschriften und des Zeitplans, die Abnahme von Teilleistungen, die Aufmaße für die Abrechnung und das Baubuch. Andere Tätigkeiten der Bauüberwachung gehören nicht dazu.
Wer für eine Genossenschaft, etwa eine Volksbank, bevollmächtigt ist, hat im Wesentlichen dieselben Befugnisse wie ein Handlungsbevollmächtigter eines Unternehmens. Der Leiter einer Geschäftsstelle darf daher jene Geschäfte abschließen, die dort routinemäßig anfallen und die der Betrieb gewöhnlich mit sich bringt.
Ja. Wie jemand für eine Gesellschaft zeichnet, ist bloße Ordnungsvorschrift und macht die Vertretung nicht ungültig. Konnte Ihr Vertragspartner nicht daran zweifeln, dass er für die Gesellschaft handeln wollte, ist die Gesellschaft verpflichtet und nicht die Person selbst.
Gerät Ihr Schuldner mit einer in fremder Währung vereinbarten Zahlung in Verzug, können Sie wählen, ob Sie in dieser Fremdwährung oder in der inländischen Währung bezahlt werden wollen. Dieses Wahlrecht besteht nur bei echten Fremdwährungsschulden.
Während der Pachtzeit ist der Pächter Unternehmer und nicht der Verpächter. Der Pächter betreibt das Unternehmen und tritt Dritten gegenüber als Vertragspartner auf.
Grundsätzlich nein. An Ihre Sorgfalt dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie dürfen davon ausgehen, dass jemand mit Vertretungsmacht das Vertrauen der Gesellschaft genießt und in ihrem Interesse handeln will. Eine Pflicht zur Prüfung oder Nachfrage trifft Sie nur dann, wenn besondere Umstände den Verdacht eines bewussten Missbrauchs nahelegen.
Es genügt, dass das Geschäft mit Ihrem Betrieb in irgendeinem Zusammenhang steht; schon ein mittelbarer Zusammenhang reicht aus. Das Geschäft muss weder ständig vorkommen noch Ihrem Betrieb sein Gepräge geben. Entscheidend ist, dass es dem Interesse des Betriebs, der Erhaltung seiner Substanz oder dem Gewinn dient.
Ja. Solange der Sachverhalt nicht dagegen spricht, wird vermutet, dass ein Geschäft eines Unternehmers zu seinem Betrieb gehört. Lässt sich ein Geschäft nicht eindeutig zuordnen oder dient es privaten und betrieblichen Zwecken zugleich, wird es dem Betrieb zugerechnet.
Ja. Auch Geschäfte über Grundstücke können zum Betrieb gehören, selbst wenn sie nur Hilfs- oder Nebengeschäfte sind. Ob Sie mit solchen Geschäften Erfahrung haben, spielt dabei keine Rolle.
Sie müssen nachweisen, dass das Geschäft nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ein Privatgeschäft war und dass Ihr Vertragspartner diesen privaten Charakter auch erkennen konnte. Nur wenn ohnehin kein Zweifel am privaten Zweck besteht, brauchen Sie diesen Nachweis nicht.
Nein, jedenfalls nicht in dieser Form. Auch nach der Auflösung des Vertretungsverhältnisses darf ein Handelsvertreter nicht auf Kunden einwirken, damit diese bereits geschlossene Geschäfte wieder auflösen. Das gilt selbst dann, wenn der Kunde damit keinen Vertragsbruch begeht.
Ein Handelsvertreter muss Ihre Interessen wahren und alles unterlassen, was ihnen widerspricht. Dazu gehört, dass er nicht auf Ihre Kunden einwirkt, sich von einem geschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Diese Nebenpflicht stützt seine Hauptaufgabe, Ihnen Kunden zuzuführen und zu erhalten.
Auch das Unternehmen muss sich gegenüber seinem Handelsvertreter des Vertrauens würdig erweisen und auf dessen schutzwürdige Interessen Rücksicht nehmen. Seine wirtschaftliche Freiheit bleibt dabei bestehen. Der Handelsvertreter wiederum muss die Interessen des Unternehmens vor seine eigenen stellen.
Hat der Verkäufer arglistig gehandelt, kommt es nicht darauf an, ob Sie den Vertrag ohne diese Arglist nicht geschlossen hätten. Es ist auch nicht nötig, dass Sie gerade wegen der Arglist auf eine Untersuchung der Ware und auf eine Mängelanzeige verzichtet haben.
Der beigezogene Unterfrachtführer steht nur mit dem Hauptfrachtführer in einer Rechtsbeziehung, nicht mit Ihnen als Absender. Er ist wie ein Erfüllungsgehilfe zu behandeln, für den der Hauptfrachtführer einsteht. Das gilt auch dann, wenn der Unterfrachtführer die Ladung vorsätzlich beiseiteschafft.