Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Die Regel, dass ein Unternehmer Mängel sofort rügen muss, gilt nicht zwingend. Sie können etwas anderes vereinbaren, und auf die Einrede der verspäteten Mängelrüge kann auch schlüssig verzichtet werden.
Ein Vorteil für das Unternehmen entsteht dann, wenn sein Betrieb dadurch mehr wert wird, dass es die Chance hat, den neu gewonnenen Kundenstock weiter zu nutzen. Es genügt also die Möglichkeit, aus den zugeführten Kunden weiter Geschäfte zu machen.
Ob eine gelieferte Sache nur mangelhaft ist oder überhaupt etwas anderes als das Bestellte, richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Maßgeblich ist also die allgemeine Anschauung und nicht Ihre eigene Einschätzung.
Nein. Die Verordnung über die Provisionssätze für Immobilienmakler gilt für den Gelegenheitsvermittler grundsätzlich nicht. Ihre Sätze richten sich aber offenbar nach dem, was unter seriösen Maklern branchenüblich ist; daran hat auch das Maklergesetz nichts geändert.
Als Vermittler müssen Sie mit dem möglichen Vertragspartner verhandeln, also auf ihn zugehen, Kontakt aufnehmen und seine Haltung erkunden. Sie müssen ihm die näheren Mitteilungen machen, die ihn in die Lage versetzen, die Gelegenheit zu prüfen. Dazu gehört, dass Sie auf seinen Entschluss zumindest einwirken, indem Sie das Angebot schmackhaft machen und Bedenken ausräumen; das unterscheidet Sie von einem bloßen Boten.
Hat einer der Makler eindeutig überwiegend zum Abschluss beigetragen, gebührt ihm die ganze Provision. Lässt sich das nicht sagen, wird sie nach dem jeweiligen Beitrag aufgeteilt, im Zweifel zu gleichen Teilen. Sind die Beiträge gleichwertig, entscheidet, wer den Vertragspartner zuerst namhaft gemacht hat.
Ein Anspruch wegen Behinderung entsteht nur für die Zeit, in der der Vertrag noch läuft. Die Höhe ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem, was Sie ohne die vertragswidrige Behinderung voraussichtlich verdient hätten, und dem, was Sie tatsächlich an Provisionen bekommen haben.
Das Unternehmen darf unternehmerische Entscheidungen treffen, die nach der Lage geboten oder zweckmäßig sind, auch wenn die Arbeit des Handelsvertreters dadurch schwieriger wird. Eine Entschädigung schuldet es nur bei willkürlichen Maßnahmen ohne vertretbaren Grund oder bei Maßnahmen in Schädigungsabsicht.
Das Unternehmen darf auch eine Produktion einstellen oder umstellen, die gerade noch rentabel ist, wenn es das nach seiner Einschätzung der künftigen Marktlage für nötig hält, um spätere Verluste zu vermeiden. Diese wirtschaftliche Freiheit bleibt ihm auch gegenüber seinen Vertretern.
Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; Leistung und Gegenleistung müssen dabei miteinander verknüpft sein. Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn sie für den Leistenden ein Vermögensopfer bedeutet, für das er keine Gegenleistung fordern kann. Auch der Wille der Beteiligten darf bei dieser Beurteilung nicht außer Betracht bleiben.
Geschäfte, die Sie abschließen, bevor Sie Ihren Betrieb eröffnen, um diesen erst vorzubereiten, gehören noch nicht zu diesem Betrieb. Sie sind dabei noch Verbraucher und bleiben es auch dann, wenn Sie mit der Eröffnung Unternehmer werden. Solche Geschäfte können Sie daher anfechten, wenn Sie um mehr als die Hälfte des Wertes verkürzt wurden.
Wenn Sie sich auf den Schutz des Konsumentenschutzgesetzes berufen wollen, müssen Sie das vorbringen und beweisen. Sie müssen also darlegen, dass bei diesem Geschäft die Voraussetzungen dafür vorlagen, und erklären, dass Sie diesen Schutz in Anspruch nehmen. Nur wenn sich Ihre Stellung als Verbraucher ganz klar aus den Umständen ergibt, ist das nicht nötig.
Ja. Auch Geschäfte, mit denen ein Unternehmen abgewickelt wird, bis hin zum Verkauf des ganzen Unternehmens, zählen grundsätzlich zum unternehmerischen Bereich. Ein zwischen Unternehmern geschlossenes Geschäft bleibt daher vom Konsumentenschutzgesetz ausgenommen, auch wenn eine Seite ihre Tätigkeit später einstellt.
Nein. Die Sonderregel für Geschäfte vor der Gründung eines Betriebs hilft Ihnen nicht, wenn Sie allein oder gemeinsam mit anderen bereits ein Unternehmen desselben Geschäftszweigs betreiben. In diesem Bereich sind Sie dann schon Unternehmer.
Ja. Es genügt schon die drohende Verwendung unzulässiger Klauseln, etwa wenn ein Vertragsabschluss auf dieser Grundlage angeboten wird. Ein Beweis, dass damit bereits Verträge zustande gekommen sind, ist nicht nötig. Das bloße Verfassen oder Auflegen solcher Bedingungen reicht dagegen nicht aus.
Bei der Kündigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags sind die Interessen beider Seiten umfassend abzuwägen. Dabei zählen auch jene Umstände mit, die sonst bei einem Dauerschuldverhältnis eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würden. Dazu gehören auch Umstände, die allein in der Person und der Verlässlichkeit des Pächters liegen.
Nein, nicht gesondert. Verrichtungen, die zwar besonders umfangreich, schwierig, verantwortungsvoll oder zeitaufwendig sind, ihrer Art nach aber gewöhnlich mit der Verfassung einer Vertragsurkunde verbunden sind, werden durch die Erhöhung der Wertgebühr abgegolten. Damit sind sie bereits abgedeckt.
Der ungewöhnliche Umfang betrifft nicht den Wert der Sache, sondern die Weitläufigkeit der Arbeit: langwierige Verhandlungen, das Klären undurchsichtiger Verhältnisse oder mehrfaches Umarbeiten der Urkunde. Besondere Schwierigkeit oder Verantwortung liegt vor, wenn die Rechtslage unklar ist, ausländisches Recht anzuwenden ist oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Auch eine besondere Dringlichkeit kann dazu führen.
Haben Sie die ÖNorm B 2110 vereinbart, gilt für die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge eine kürzere Frist als die gesetzliche Verjährungsfrist. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
Ja. Der Frachtführer haftet nicht nur für seine eigenen Leute, sondern auch für alle, die auf seinen Wunsch an einer bestimmten Beförderung mitwirken, besonders für den beauftragten Unterfrachtführer und dessen Personal. Das gilt auch dann, wenn dieser die ihm eingeräumte Verfügungsmacht vorsätzlich und organisiert kriminell missbraucht und die Ladung wegschafft.
Der Frachtführer wird von der Haftung für verlorenes Frachtgut nur frei, wenn der Verlust auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Das ist nur der Fall, wenn er den Schaden auch bei äußerster, nach den Umständen möglicher und zumutbarer Sorgfalt nicht hätte verhindern können.
Ja, sein Verschulden wird vermutet, und es gilt ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab; eine Haftung ganz ohne Verschulden ist es aber nicht. Sie müssen beweisen, dass er die Ware unbeschädigt übernommen hat, dass ein Schaden entstand und dass dieser vor der Ablieferung eintrat.
Es kommt allein darauf an, wer das Verladen und Verstauen tatsächlich durchgeführt hat, nicht darauf, was vereinbart war. Haben Leute beider Seiten zusammengearbeitet, gilt die Arbeit als von der Seite ausgeführt, die dabei die Oberaufsicht hatte. Dasselbe gilt, wenn der Frachtführer Ersatz für einen Schaden an seinem Fahrzeug verlangt.
Wenn ihn ein Verschulden trifft, das dem Vorsatz gleichsteht; darunter versteht man in Österreich grobe Fahrlässigkeit. Das müssen Sie beweisen, und zwar mit dem konkreten Verhalten und den objektiven Umständen. Aus diesen kann dann auf die innere Einstellung geschlossen werden.
Nein. Eine Vereinbarung, wonach der verpfändete Gegenstand bei Zahlungsverzug einfach dem Gläubiger zufällt, ist ungültig. Das Gesetz will verhindern, dass Sie im Vertrauen darauf, ohnehin zahlen zu können, einen meist viel wertvolleren Gegenstand aufgeben. Nach der späteren Rechtsprechung gilt dieses Verbot auch für ähnliche Sicherungsgeschäfte.
Für die Form eines Geschäfts mit Auslandsbezug gibt es zwei Anknüpfungen: das Recht des Ortes, an dem es errichtet wird, und das Recht, dem das Geschäft selbst unterliegt. Beide stehen gleichberechtigt nebeneinander, eine Rangordnung gibt es nicht.
Die Einmahnung der Prämie unter Setzung einer Nachfrist zählt zu den Willenserklärungen des Versicherers. Für sie gelten daher die entsprechenden Regeln des Versicherungsvertragsrechts.
Eine gemischte Bedingung liegt vor, wenn ihr Eintritt sowohl vom Zufall als auch vom Willen einer Partei abhängt. Hängt sie allein vom Willen einer Partei ab und beendet sie den Vertrag, kommt das im Wesentlichen einem vereinbarten Rücktrittsrecht gleich.
Rechte aus einem Vertrag verjähren in dreißig Jahren, wenn das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht. Das gilt etwa für den Anspruch, dass der Vertrag eingehalten wird, für zugesagten Investitionskostenersatz oder für eine in einem Vergleich übernommene Schad- und Klagloshaltung.
Haben Sie sich in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, etwas zu unterlassen, und ändert sich danach das Gesetz, ist der Vergleich im Zweifel so zu verstehen, dass diese Änderung berücksichtigt wird. Wer meint, die Verpflichtung solle unabhängig von der neuen Rechtslage weitergelten, muss das ausdrücklich vorbringen.