Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Der Beweggrund oder Zweck eines Vertrags kann auch ohne ausdrückliche Worte zur Bedingung werden, wenn das Verhalten der Beteiligten daran keinen vernünftigen Zweifel lässt. Dafür braucht es aber deutliche Anhaltspunkte. Dass Sie Ihr Motiv nur mitgeteilt haben und die andere Seite trotzdem abgeschlossen hat, genügt nicht.
Solange offen ist, ob ein Vertrag genehmigt wird, können Sie keine Erfüllungshandlungen verlangen, die dafür nicht nötig sind. Bereits Geleistetes können Sie aber erst zurückfordern, wenn die Genehmigung endgültig versagt wurde und der erwartete Erfolg damit endgültig vereitelt ist. Das gilt auch gegenüber jemandem, der später in die Stellung des Vertragspartners eingetreten ist.
Nur dann, wenn die andere Seite verpflichtet war, tätig zu werden. Ohne eine solche Pflicht liegt kein treuwidriges Unterlassen vor, und der Eintritt der Bedingung wird nicht unterstellt. Ob die Bedingung als eingetreten gilt, ist eine Frage des einzelnen Falles und richtet sich an Treu und Glauben aus.
Es kommt darauf an, welche Erwartung weggefallen ist. Eine nur zwischen Ihnen beiden bestehende Erwartung hilft nur, wenn Sie sie zur Bedingung gemacht haben. Fällt dagegen ein Umstand weg, den man bei einem solchen Geschäft immer voraussetzt, sind Sie an den Vertrag nicht gebunden oder können seine Anpassung verlangen. Meist wird dann der Preis angepasst und das Zuviel zurückgefordert.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Grundsätzlich verjährt der Anspruch auf Erstattung unter Mitschuldnern erst nach dreißig Jahren. Kürzer ist die Frist nur dann, wenn zwischen den Mitschuldnern ein besonderes Verhältnis besteht und die Schädigung des Dritten zugleich ein Vertragsbruch gegenüber dem zahlenden Mitschuldner war.
Räumt man Ihnen als Schuldner eine Ersetzungsbefugnis ein, schulden Sie weiterhin nur die eine vereinbarte Leistung. Sie dürfen aber stattdessen eine andere Leistung erbringen und werden dadurch frei. Anders als bei einer Leistung an Zahlungs statt wird das bisherige Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt.
Ja, aber nur im Rahmen dessen, was Sie beide gewollt haben. Gefragt wird, welche Lösung redliche und vernünftige Vertragspartner unter Berücksichtigung der übrigen Bestimmungen, des verfolgten Zwecks und der Übung im Verkehr vereinbart hätten. Fehlt eine Einigung überhaupt oder hätten Sie unter diesen Umständen anders oder gar nicht abgeschlossen, ist eine Ergänzung nicht möglich.
Ist der Umfang weder im Gesetz noch in der Vollmachtsurkunde festgelegt, wird er ausgelegt: Es zählt, wie das als Bevollmächtigung verstandene Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs verstanden werden durfte. Wer mit dem Vertreter zu tun hat, darf sich dabei auf die Bestellungsurkunde verlassen.
Der Begünstigte ist nicht mehr schutzwürdig, wenn er eine Leistung in Anspruch nimmt, obwohl bereits eindeutig feststeht, dass ihm gegen den Dritten nichts zusteht und er das Erhaltene sofort wieder herausgeben müsste. Das ist dann eine missbräuchliche Rechtsausübung. Voraussetzung ist ein krasses Missverhältnis zwischen den eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen, sodass die Absicht zu schädigen ganz im Vordergrund steht.
Ja. Aus dem Zusammenhang von Bürgschaft und Kreditvertrag ergibt sich für die Bank die Pflicht, die im Kreditvertrag vorgesehenen Pfandrechte auch tatsächlich zu bewirken. Sie muss bestehende Ansprüche auf ein Ersatzpfand betreiben oder ein Recht auf vorzeitige Beendigung des Kredits nutzen.
Grundsätzlich trägt es derjenige, der die Genehmigung erlangen muss. Das gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage oder die Praxis der Behörde später ändert. Die andere Seite haftet nur, wenn die Versagung auf einem Grund beruht, den sie durch ihr Verhalten bei Vertragsabschluss in ihren Risikobereich übernommen hat.
Grundsätzlich nein: Eine Ausweitung des Kredits durch den Hauptschuldner erweitert Ihre Haftung nicht. Haben Sie die Aufstockung aber selbst als Vertreter des Hauptschuldners bewirkt und der Bank erklärt, ein ergänzender Vertrag sei wegen der kurzen Überziehung nicht nötig, können Sie sich auf diese Grenze nicht berufen.
Ja. Ein vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung ist grundsätzlich erlaubt und nicht sittenwidrig, weil Sie Ihre Gegenforderung weiterhin eigens einklagen können. Bei Verbrauchergeschäften bestehen allerdings gesetzliche Grenzen, und in vorformulierten Bedingungen gilt der Ausschluss nur, wenn der Verwender den Markt nicht beherrscht und Sie unter mehreren Vertragspartnern wählen können.
Nein. Sie haben die Wahl zwischen Erfüllung samt Ersatz des Verspätungsschadens und Rücktritt samt Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Halten Sie ausdrücklich am Vertrag fest, können Sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung nicht daneben verlangen, auch wenn Sie damit einen Stillstand Ihres Betriebs vermieden haben. Das Verlangen nach Ersatz der Differenz gilt dann auch nicht als stillschweigender Rücktritt.
Wenn Sie Waren eines Herstellers dauerhaft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterverkaufen, können die Regeln für Handelsvertreter sinngemäß auch für Sie gelten. Entscheidend ist, ob Ihre Vertragsbeziehung wirtschaftlich der eines Handelsvertreters entspricht. Ein Alleinverkaufsrecht für ein bestimmtes Gebiet spricht dafür.
Dafür braucht es neben der festen Zeit die Abrede, dass eine verspätete Leistung nicht mehr angenommen wird und der Vertrag dann wegfällt. Diese Abrede ist entbehrlich, wenn schon die Art des Geschäfts oder der dem anderen bekannte Zweck erkennen lässt, dass Sie an einer verspäteten Leistung kein Interesse mehr haben. Das gilt für die Lieferzeit ebenso wie für die Zahlungszeit.
Die dreijährige Frist beginnt an dem Tag, an dem Sie den Rücktritt erklären hätten können, sofern Ihnen der Schaden damals schon bekannt war. Spätestens mit der Wirksamkeit Ihrer Rücktrittserklärung läuft sie, denn ab da haben Sie Ihren vertraglichen Leistungsanspruch verloren.
Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich nach dem Willen beider Vertragsparteien. Maßgeblich ist auch der Wille einer Partei, soweit er dem anderen bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar war.
Für die Rückforderung des bereits Gezahlten gilt grundsätzlich die dreißigjährige Frist, weil es sich um einen Bereicherungsanspruch handelt. Die kurze dreijährige Frist gilt nur bei Forderungen eines Geschäftsmannes aus einer Leistung oder Lieferung seines Betriebs. Für den Anspruch auf den Unterschiedsbetrag wegen der Nichterfüllung gilt das nicht.
Ja. Beim Finanzierungsleasing darf der Leasinggeber Ihnen das Recht übertragen, den Vertrag über das geleaste Gerät wegen Mängeln rückgängig zu machen. Solche Rechte können wie Forderungen abgetreten werden, solange sich die Lage des Vertragsgegners dadurch nicht verschlechtert und ein nachvollziehbares Interesse daran besteht.
Ja, aber nur über den Schadenersatz. Musste ein Zwischenhändler einem Kunden wegen eines Mangels Recht geben und die Kosten tragen, kann er diese vom Erzeuger der Ware nicht als Gewährleistung, sondern nur als Schadenersatz verlangen. Die Prozesskosten gelten dabei als Folge des Mangels.
Das müssen Sie als Käufer beweisen. Haben Sie die Rückstellung der Sache schuldhaft unmöglich gemacht, kann der Anspruch auf Rückabwicklung entfallen. Sie tragen die Beweislast dafür, dass Sie die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verschuldet haben. Nach neuerer Rechtsprechung bleibt der Anspruch aber bestehen und der Wert der Sache wird nur angerechnet.
Sie können während des Verfahrens von einem Gewährleistungsanspruch auf einen anderen wechseln, etwa statt einer Preisminderung die Aufhebung des Vertrags verlangen. Das ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Frist möglich, gilt aber als Änderung der Klage. Auch wenn Sie einen anderen Mangel geltend machen, ändern Sie damit den Grund Ihrer Klage.
Eine unbewegliche Sache liegt vor, wenn das Werk selbst in der Herstellung einer Liegenschaft oder eines Gebäudes besteht oder wenn die Arbeiten an einer solchen vorgenommen werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Auftragnehmer eine bewegliche Sache erst zu einem unselbständigen Teil des Gebäudes machen soll.
Nein. Die Aufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte müssen Sie bei Gericht geltend machen, mit Klage oder als Einrede; erst das Urteil hebt den Vertrag auf, sofern sich die Parteien nicht einigen. Die Aufhebung wirkt auf den Vertragsabschluss zurück, und nach der neueren Rechtsprechung gilt der Vertrag dann so, als wäre er nie geschlossen und nie Eigentum erworben worden.
Grundsätzlich nein. Leibrentenverträge sind Glücksverträge, weil offen ist, wie lange die Rente zu zahlen sein wird; die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ist deshalb ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Berechtigte selbst bei höchstmöglicher Lebenserwartung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Wegen Wucher oder Sittenwidrigkeit bleibt eine Anfechtung möglich.
Auch eine Klage auf Feststellung der Gewährleistungspflicht macht Ihr Recht rechtzeitig geltend. Entscheidend ist, dass Gewissheit über das Vorliegen des Mangels geschaffen wird, nicht dass Sie schon eine bestimmte Rechtsfolge einklagen. Deshalb dürfen Sie nach fristgerechter Klage den geltend gemachten Anspruch später auch noch durch einen anderen ersetzen.
Wenn das Element des Zufalls bei dem Vertrag nur eine untergeordnete Rolle spielt oder ganz in den Hintergrund tritt, greift der Ausschluss für Glücksverträge nicht. Das ist der Fall, wenn schon beim Abschluss feststeht, dass der Rentenberechtigte selbst bei der möglichen Lebenserwartung der österreichischen Bevölkerung weniger als die Hälfte des Wertes seiner eigenen Leistung erhalten wird. Ist die Gesundheit der Übergeberin eingeschränkt, ist auf ihre konkrete Lebenserwartung abzustellen.
Das müssen Sie beweisen, wenn Sie Gewährleistung verlangen. Lässt sich der Zeitpunkt nicht genau feststellen, kommt es darauf an, ob sich der Mangel jedenfalls in den sechs Monaten vor Einbringung der Klage einordnen lässt. Gelingt diese Zuordnung nicht, ist die Frist nicht nachgewiesen.
Gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der bezahlte Teil überwiegt, genügt die Form, die für Schenkungen vorgesehen ist. Die strengere Form für Verträge zwischen Ehegatten muss dann nicht eingehalten werden, weil sonst der Grundsatz der Formfreiheit zu stark eingeschränkt würde.