Wettbewerb
417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ist eine Geschäftspraktik irreführend, ist sie damit unlauter und verboten. Ob der Unternehmer die berufliche Sorgfalt eingehalten hat, muss dann nicht mehr geprüft werden.
Nein. Jede Überweisung, Zuweisung oder Empfehlung an einen bestimmten Anbieter im Gesundheitswesen fällt unter das Verbot der Zuweisung. Eine sachgerechte Empfehlung, die Ihr Informationsbedürfnis erfüllt, ist aber erlaubt. Verboten ist sie erst, wenn der Arzt dafür einen finanziellen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt.
Geld für die unbefugte Nutzung eines Fotos steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Verwertungsrechte als Hersteller des Lichtbilds verletzt wurden. Nur dann gibt es eine angemessene Lizenzgebühr. Auch der doppelte Betrag als pauschaler Schadenersatz kommt nur bei einer schuldhaften Verletzung dieser Rechte in Frage.
Auch bei einer Verletzung des Urheberrechts müssen Sie wie sonst auch behaupten und beweisen, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und wer ihn verursacht hat, in der Regel auch dessen Verschulden. Erweitert ist nur der Umfang: Der entgangene Gewinn ist immer zu ersetzen, auch wenn den anderen nur ein leichtes Verschulden trifft.
Nein, nicht gegenüber Verbrauchern. Gebräuche unter Kaufleuten haben nur für den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten Bedeutung. Ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich danach, ob die angesprochenen Endverbraucher in einen für ihren Kaufentschluss maßgebenden Irrtum geraten können.
Ja. Wer ein Werk in Auftrag gibt, erhält damit stillschweigend das Recht, es für den Zweck zu nutzen, für den er es bestellt hat. Ist der Auftrag nur sinnvoll, wenn allein Sie das Ergebnis verwerten dürfen, umfasst der Vertrag auch ein ausschließliches Nutzungsrecht. Mehr Rechte als für diesen Zweck nötig erwerben Sie im Zweifel nicht.
Nutzt ein früherer Mitarbeiter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse seines alten Arbeitgebers, ist das nur unter besonderen Umständen sittenwidrig. Das ist der Fall, wenn er sich die Geheimnisse planmäßig und unbefugt verschafft hat, um sie nach dem Ausscheiden im Wettbewerb zu verwerten.
Ja. Es genügt, dass die Angabe, etwa zur geographischen Herkunft, geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei der Auswahl irgendwie zu beeinflussen. Ob im Einzelfall tatsächlich jemand getäuscht wurde, ist unerheblich; die bloße Gefahr einer Täuschung reicht.
Eine als Kennzeichen verwendete Herkunftsangabe individualisiert die Ware stark und weckt Vorstellungen über Güte und Preis. Deshalb ist sie für die Kaufentscheidung bedeutsam und bestimmend. Es genügt, dass sie einen nicht unerheblichen Teil der Angesprochenen beeinflussen kann; auf eine tatsächliche Irreführung kommt es nicht an.
Wird eine eingetragene Marke vollständig in ein anderes Zeichen übernommen, ist in der Regel von Ähnlichkeit auszugehen, auch wenn weitere Bestandteile dazukommen. Eine Verwechslungsgefahr fehlt nur dann, wenn die ältere Marke in dem neuen Zeichen ganz zurücktritt und gegenüber den übrigen Bestandteilen nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Nein, in der Regel nicht. Wer dem Kunden eines Mitbewerbers hilft, einen Vertrag abzuschütteln, obwohl erhebliche Gründe für dessen Gültigkeit sprechen, verstößt gegen den geschäftlichen Anstand. Anders ist es nur, wenn sich der Vertrag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als ungültig darstellt. Dass der Kunde bereits entschlossen war, entlastet nicht.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Erkenntnisse kaufmännischer oder technischer Art, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, nicht darüber hinausdringen sollen und an deren Geheimhaltung ein wirtschaftliches Interesse besteht. Der Wille zur Geheimhaltung kann sich auch aus den Umständen ergeben. Unlautere oder gesetzwidrige Verhaltensweisen zählen in der Regel nicht dazu, vor allem wenn es um die Aufdeckung strafbarer Handlungen geht.
Geschäftsgeheimnisse sind Tatsachen und Kenntnisse aus dem Betrieb, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und über diesen Kreis nicht hinausdringen sollen. Dazu muss ein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung bestehen. Der Wille zur Geheimhaltung muss nicht ausdrücklich erklärt werden, er kann sich auch aus den Umständen ergeben.
Nein. Wer sich von einem ihm anvertrauten oder ohne Weiteres zugänglichen Betriebsgeheimnis durch eine zusätzliche Tätigkeit wie Abschreiben oder Speichern dauernde und sichere Kenntnis verschafft, handelt sittenwidrig. Entscheidend ist, dass er sich schon während des Arbeitsverhältnisses als künftiger Konkurrent verhalten hat; dasselbe gilt für das Behalten von Kopien entgegen einer vereinbarten Geheimhaltungspflicht.
Ob eine Aufschrift auf dem Produkt oder der Verpackung eine Täuschung verhindert, hängt davon ab, wie aufmerksam Sie als durchschnittlicher Käufer in dieser Situation sind. Bei billigen Dingen des täglichen Bedarfs schauen Sie erfahrungsgemäß nur flüchtig hin. Bei teureren und länger haltbaren Waren wird dagegen erwartet, dass Sie sich die Angaben genauer ansehen und sich vor dem Kauf weiter erkundigen.
Nein. Wer als Nichtarzt Untersuchungen vornimmt, um über das Vorliegen von Krankheiten Auskunft zu geben, oder solche Auskünfte als Diagnose erteilt, erweckt den Eindruck, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Er verschafft sich damit auf sittenwidrige Weise einen Vorsprung zu Lasten der Ärzte.
Ja. Die Beratung über Behandlungsmöglichkeiten, auch über die Anschaffung bestimmter Medizinprodukte, gehört zur ärztlichen Leistung und wird honoriert. Verboten ist nur ein Entgelt dafür, dass gerade ein bestimmtes Produkt ausgewählt, empfohlen oder vermittelt wird.
Bei irreführender Werbung wird in drei Schritten geprüft. Zuerst, wie ein durchschnittlicher Interessent die Ankündigung versteht, wenn er die für so ein Produkt übliche Aufmerksamkeit aufwendet. Dann, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und schließlich, ob die unrichtige Angabe geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu bewegen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Ja. Wer Umstände verschweigt, die Sie für eine informierte Kaufentscheidung gebraucht hätten, handelt irreführend. Das gilt auch dann, wenn der falsche Eindruck später noch richtiggestellt wird, die Werbung Sie aber zunächst angelockt hat. Auf Platzmangel kann sich der Werbende nur berufen, wenn die Angabe im gewählten Medium tatsächlich nicht ohne erheblichen Mehraufwand möglich wäre.
Werbung kann auch dadurch irreführen, dass etwas weggelassen wird. Entscheidend ist, ob wesentliche Umstände verschwiegen werden, die ein durchschnittlicher Verbraucher für eine informierte geschäftliche Entscheidung braucht, und ob sich das auf sein Verhalten auswirken kann. Zu berücksichtigen ist dabei, wenn nur beschränkte Möglichkeiten zur Information bestehen.
Nein, solange Sie wirklich nur privat handeln. Eine Markenverletzung setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus, also ein Verhalten, das objektiv geeignet ist, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern. Gehen Umfang und Häufigkeit Ihrer Verkäufe über den privaten Bereich hinaus, handeln Sie geschäftlich.
Ein zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel Ihrer eigenen Darstellung. Zwischen Ihrer eigenen und der fremden Arbeit muss eine innere Verbindung bestehen. Zu fragen ist immer, ob der Zweck nicht ebenso gut anders zu erreichen gewesen wäre, etwa durch Zustimmung des Rechteinhabers oder eine Darstellung mit eigenen Worten.
Ein angemessenes Entgelt wie im Urheberrecht steht Ihnen für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild nicht zu. Wird aber Ihr geldwerter Bekanntheitsgrad ausgenützt, können Sie Ersatz nach den Regeln über die Verwendung fremder Sachen verlangen. Bei einer bloßen Verletzung des Bildnisschutzes ohne Ausnützung der Bekanntheit besteht dieser Anspruch nicht. Äußerungen und Handlungen von Politikern im politischen Diskurs sind keine solchen Persönlichkeitsmerkmale.
Sie dürfen Ihren eigenen Namen nicht so verwenden, dass Verwechslungen mit dem Namen oder Zeichen entstehen können, das ein anderer berechtigt führt. Auch wenn Sie Ihren Namen redlich gebrauchen, müssen Sie alles Nötige und Zumutbare tun, um solche Verwechslungen auszuschließen. Dazu zählt etwa, den Vornamen beizufügen oder unterscheidende Zusätze zu verwenden.
Ja. Als Geschäftsinhaber haben Sie zwar das Hausrecht, müssen aber auch die Regeln des lauteren Wettbewerbs einhalten, und dazu sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerlässlich. Sie müssen solche Personen daher trotz Ihres Hausrechts dulden. Stören sie durch ihr Verhalten den normalen Geschäftsablauf, dürfen Sie sie des Geschäfts verweisen.
Ja. Ihr Recht, gegen einen Mitbewerber vorzugehen, wird durch eigene gleichartige Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht nicht beeinträchtigt.
Wer ein fremdes Werk ohne Erlaubnis nutzt, muss dem Berechtigten die dadurch erlangte Bereicherung herausgeben. Diese besteht in jenem angemessenen Entgelt, das er für die Gestattung der Nutzung hätte zahlen müssen.
Fällt die Gefahr weg, dass mit dem beanstandeten Verhalten begonnen oder es wiederholt wird, so besteht kein Anspruch auf Unterlassung mehr. Das kann tatsächliche Gründe haben, etwa den Verkauf des Unternehmens und das Ausscheiden aus dem Gewerbe ohne Anzeichen einer Wiederaufnahme, oder rechtliche, etwa wenn die verbietende Vorschrift wegfällt.
Eine im Register eingetragene Marke ist grundsätzlich geschützt. Dieser Schutz besteht auch dann, wenn der Inhaber die Marke gar nicht verwendet.
Ein R im Kreis wird allgemein als Hinweis auf eine eingetragene Marke verstanden. Es richtet sich vor allem an Mitbewerber, die auf das Markenrecht aufmerksam gemacht werden sollen, spricht aber zwangsläufig auch mögliche Kunden an. Ob dieses Zeichen in die Irre führt, ist daher aus der Sicht beider Gruppen zu beurteilen.