Wettbewerb
417 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Treffen das Recht an einer Geschäftsbezeichnung, einem Namen oder einer Firma und ein Markenrecht aufeinander, entscheidet, wer früher da war. Die jüngere, erst durch Eintragung entstandene Marke muss sich die Einschränkung durch das ältere Recht gefallen lassen.
Besteht ein Zeichen aus Wort und Bild, ist für den Gesamteindruck in der Regel der Wortbestandteil maßgebend. Der Geschäftsverkehr orientiert sich meist an diesem Kennwort und behält vor allem es im Gedächtnis, sofern es unterscheidungskräftig ist.
Dass einzelne Bestandteile schon vorher bekannt waren, nimmt der Erfindung nicht die Neuheit. Eine Erfindung kann auch darin liegen, dass bekannte Einrichtungen auf besondere Weise verwendet oder mit neuen verbunden werden, um ein technisches Problem zu lösen.
Nein, jedenfalls nicht bei unwahren Angaben. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware, deren Wahrheit sich nicht beweisen lässt, sind auch durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt. Das gilt selbst dann, wenn Sie damit angebliche Wettbewerbsverstöße der Gegenseite abwehren wollen oder auch andere Anliegen mitspielen.
Nein. Geschützt ist immer nur das einzelne Werk, nicht der Stil, die Manier oder die Technik, in der Sie arbeiten. Wer in derselben Art zeichnet oder gestaltet, verletzt Ihr Recht damit allein noch nicht.
Nein. Wer nur eine Idee oder eine Anregung beisteuert, wird dadurch nicht Miturheber. Das Werk stammt von dem, auf dessen Anschauung und Gestaltung seine Form beruht.
Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist jener Betrag maßgebend, der für gleichartige, im Voraus eingeholte Nutzungsbewilligungen üblicherweise verlangt und bezahlt wird.
Ja. Sie können sich gegen unlautere Werbemittel eines Mitbewerbers auch dann mit einer Unterlassungsklage wehren, wenn Ihre eigene Werbung ebenfalls nicht einwandfrei ist. Umgekehrt gibt Ihnen unlauteres Verhalten eines Konkurrenten aber nicht das Recht, selbst unlautere Mittel einzusetzen.
Wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, handelt unlauter. Ob die übertretene Vorschrift selbst den Wettbewerb regeln soll, ist dabei nicht entscheidend. Es kommt darauf an, ob der Verstoß objektiv geeignet ist, die Wettbewerbslage zu seinen Gunsten zu beeinflussen.
Wer unlauter handelt, kann auf Unterlassung geklagt werden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Es genügt, dass sein Verhalten objektiv gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Ob ihm die Unlauterkeit bewusst war, spielt keine Rolle.
Für den Anspruch auf Unterlassung im Wettbewerbsrecht ist kein Verschulden nötig. Es genügt, dass das Verhalten objektiv unlauter war und der Handelnde diesen Sachverhalt kannte oder kennen musste.
Ein fremdes Erzeugnis, das keinen besonderen Schutz genießt, dürfen Sie grundsätzlich nachahmen und das darin steckende Wissen nutzen. Niemand kann ein Ausschließungsrecht beanspruchen, das ihm das Gesetz nicht gibt. Verboten ist die Nachahmung erst dann, wenn Begleitumstände hinzukommen, die sie unlauter machen.
Wer verlangt, dass eine irreführende Werbung unterlassen wird, muss dem Werbenden kein Verschulden nachweisen. Es genügt, dass die Ankündigung im Zeitpunkt der Veröffentlichung objektiv unrichtig war.
Ein gewerbliches Erzeugnis ohne förmlichen Schutz darf nachgemacht werden. Nach dem Wettbewerbsrecht wird die Nachahmung nur dann beurteilt, wenn dabei Begleitumstände vorliegen, aus denen sich die Unlauterkeit ergibt.
Ein Werbetext wird nicht in einzelnen Teilen für sich geprüft, sondern immer in seiner Gesamtheit. Entscheidend ist also der Eindruck, den der Text insgesamt vermittelt.
Bei der Verwechslungsgefahr kommt es auf den Gesamteindruck der beiden Bezeichnungen an. Ein Zusatz zu einer fremden Bezeichnung beseitigt die Verwechslungsgefahr nur, wenn er dem Zeichen einen ganz anderen Charakter gibt. Der bloße Zusatz eines Namens, eines Ortes oder einer Gesellschaftsform reicht dafür in der Regel nicht.
Nein. Es kommt nicht auf die sprachliche Form an, sondern darauf, ob sich die Aussage beweisen lässt. Enthält sie einen überprüfbaren Tatsachenkern, bleibt sie eine Tatsachenbehauptung, auch wenn Sie sie als persönliche Meinung einkleiden.
Auch wenn nur ein Teil der Mitbewerber einer bestimmten Schranke unterliegt, verschafft sich einen unlauteren Vorsprung, wer sie missachtet. Dass einzelne Konkurrenten daran nicht gebunden sind oder sich ihr entziehen, gibt Ihnen kein Recht, die Regel ebenfalls zu missachten.
Maßgeblich ist, wie ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Kunden die Bezeichnung versteht, und zwar schon bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des Geschäftsverkehrs. Entscheidend ist der Gesamteindruck und nicht eine zergliedernde Betrachtung der Einzelheiten.
Wer durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört so lange weiter, wie dieser Zustand andauert. Die Pflicht, ihn zu beseitigen, ergibt sich aus dem eigenen früheren Verhalten. Es genügt daher nicht, das störende Verhalten bloß einzustellen.
Zwei Wortbezeichnungen sind verwechselbar, wenn sie einander im Klang, im Schriftbild oder im Sinn so nahe kommen, dass es im Geschäftsverkehr zu Verwechslungen kommen kann. Entscheidend ist der Gesamteindruck, der beim Kunden in Erinnerung bleibt.
Wer über Ihr Unternehmen Tatsachen behauptet, die geeignet sind, Ihren Betrieb oder Ihren Kredit zu schädigen, kann auf Unterlassung geklagt werden. Ein Verschulden müssen Sie ihm dafür nicht nachweisen. Es genügt, dass die Behauptung objektiv zur Schädigung geeignet ist.
Eine Äußerung ist geeignet, Ihren Betrieb zu schädigen, wenn die behaupteten Tatsachen beim Publikum eine nachteilige Meinung über Ihr Unternehmen, Ihre Waren oder Ihre Kreditwürdigkeit erwecken. Es genügt, dass sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge meist zu einem Schaden oder zur Erschütterung Ihres Kredits führen.
Für einen Schadenersatzanspruch nach dem Wettbewerbsrecht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Absicht oder grobes Verschulden sind dafür nicht nötig.
Eine Buße wird nur zugesprochen, wenn das unlautere Verhalten Sie ernstlich beeinträchtigt hat. Der Ärger, der mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbunden ist, genügt dafür nicht.
Eine Geldbuße wird nur zugesprochen, wenn die besonderen Umstände des Falls eine Vergütung für die erlittene Kränkung oder für andere persönliche Nachteile rechtfertigen. Ohne solche Umstände gibt es keinen Zuspruch.
Es kommt nicht nur darauf an, wie der bisherige Eingriff ausgesehen hat. Wichtig ist auch die Haltung des Verantwortlichen, die sich vor allem aus seinem Verhalten nach der Beanstandung und während des Verfahrens ergibt.
Das Unternehmen haftet für solche Verstöße unabhängig davon, ob seine Leitung selbst etwas falsch gemacht hat. Ein eigenes Verschulden der Organe ist nicht Voraussetzung.
Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.
Allein dass Sie sich verpflichtet haben, solche Handlungen zu unterlassen, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Wer im Prozess erkennen lässt, dass es ihm nicht wirklich darum geht, Rechtsverletzungen zu vermeiden, kann sich nicht darauf berufen, es bestehe keine Wiederholungsgefahr.