Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wenn Sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine abschließende Vereinbarung über alle gegenseitigen Ansprüche treffen, gilt das als Vergleich. In einem solchen Vergleich können Sie auch auf Ansprüche verzichten, auf die Sie sonst nicht verzichten könnten. Entscheidend ist, ob der Nachteil durch Vorteile an anderer Stelle aufgewogen wird, etwa durch die Klärung einer unsicheren Lage.
Wer ungerechtfertigt entlassen wurde oder wegen eines Verschuldens des Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten ist, soll finanziell so stehen wie bei einer ordentlichen Beendigung. Deshalb wird die Zeit bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß geendet hätte, zur Dienstzeit dazugerechnet. Die Abfertigung wird nach dieser längeren Dienstzeit bemessen.
Eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses setzt einen wichtigen Grund voraus. Wo das Gesetz nicht genau sagt, was ein wichtiger Grund ist, kommt es darauf an, ob die Interessen der anderen Seite so schwer verletzt wurden, dass ihr nicht einmal die Zeit bis zum Ende der Kündigungsfrist zumutbar ist. Bei geringfügigen Verfehlungen reicht das nicht.
Sie müssen Ihren Arbeitgeber nur dann über Ihren Gesundheitszustand aufklären, wenn sich das Problem durch eine andere Tätigkeit im Rahmen Ihres Arbeitsvertrags lösen ließe. Das betrifft vor allem einzelne Tätigkeiten wie das Heben schwerer Lasten oder ungünstige Bedingungen wie Nässe, Kälte, Lärm oder Staub. Sie müssen dabei nur darauf hinweisen, eine Versetzung verlangen müssen Sie nicht.
Nicht doppelt. Machen Sie als Teil der Kündigungsentschädigung eine Urlaubsentschädigung für nicht verbrauchten Urlaub geltend, müssen Sie sich den Urlaub anrechnen lassen, der Ihnen für dieselbe Zeit beim neuen Dienstgeber zusteht. Sonst wären Sie für denselben Zeitraum doppelt abgegolten.
Die Kündigungsentschädigung deckt die Zeit vom Ende bis zu dem Tag ab, an dem das Arbeitsverhältnis ordentlich geendet hätte. Die Urlaubsentschädigung dagegen ist die Erfüllung eines Urlaubs, den Sie in der Vergangenheit nicht verbraucht haben. Beide Ansprüche haben verschiedene Grundlagen und bestehen nebeneinander.
Sind Sie wegen eines schuldhaften Verhaltens Ihres Arbeitgebers vorzeitig ausgetreten, haben Sie Anspruch auf die sogenannte Kündigungsentschädigung. Sie ist kein Entgelt, sondern Schadenersatz. Soweit sie höchstens drei Monate abdeckt, wird sie sofort mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällig.
Werden Sie ohne Grund entlassen, können Sie neben den vertraglichen Ansprüchen auf das Entgelt auch weitergehenden Schadenersatz verlangen. Wird dieser Anspruch innerhalb der Kündigungsfrist fällig, gilt für ihn dieselbe Ausschlussfrist wie für die Kündigungsentschädigung.
Hat Ihr Dienstgeber wiederholt erklärt, einer einvernehmlichen Beendigung nur bei Verzicht auf die Abfertigung zuzustimmen, wird Ihr späteres Ersuchen um einvernehmliche Auflösung als Kündigung durch Sie gewertet. Das gilt auch dann, wenn Sie keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt haben und der Dienstgeber der Auflösung unter Verzicht zustimmt.
War die Entlassung unberechtigt und kann sie auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden, müssen Sie den Bestandschutz nicht in Anspruch nehmen. Sie können stattdessen jene Ansprüche geltend machen, die für den Fall einer ungerechtfertigten Beendigung vorgesehen sind.
Wiederholt jemand gleichartige Verfehlungen, verliert der Arbeitgeber nur für jene Vorfälle das Entlassungsrecht, wegen derer er nicht rechtzeitig entlassen hat. Diese früheren Verfehlungen dürfen aber bei einer späteren Wiederholung im Rahmen der Beurteilung des Gesamtverhaltens berücksichtigt werden.
Ihr Fernbleiben ist auch dann entschuldigt, wenn ein Arzt Sie krank geschrieben hat, obwohl dafür sachlich kein Anlass bestand. Sie dürfen in der Regel auf die ärztliche Bestätigung vertrauen. Der Arbeitgeber kann aber beweisen, dass Sie tatsächlich arbeitsfähig waren und das wussten, etwa weil Sie den Arzt bewusst falsch informiert haben.
Wenn Sie als Angestellter zum Letzten eines Monats mit einmonatiger Frist kündigen, darf das keine für Sie unzumutbaren Nachteile zur Folge haben. Ihre wirtschaftliche Freiheit darf nicht übermäßig beschränkt werden, und Sie dürfen nicht stark und einseitig benachteiligt werden, wenn Sie vor Ablauf einer bestimmten Zeit kündigen. Entscheidend sind immer die Umstände des einzelnen Falls.
Ja. Ob der Arbeitgeber Sie benachteiligen wollte, nachlässig war oder schlicht kein Geld hat, macht keinen Unterschied; Geldmangel entschuldigt eine verspätete Auszahlung nicht. Er muss aber gewusst haben oder bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist.
Nein. Eine Verpflichtung, bloße Einschulungskosten zurückzuzahlen, ist unwirksam, weil sie auf die Rückzahlung eines Teils Ihres Lohnes hinausliefe. Sie schulden nur eine angemessene Arbeitsleistung, keinen bestimmten Erfolg; der geringere Ertrag während der Einschulung geht zulasten des Arbeitgebers.
Ihr Arbeitgeber hält Ihnen Ihr Entgelt nur dann ungebührlich vor oder kürzt es ungebührlich, wenn er wusste oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist. Nur dann liegt eine ungebührliche Schmälerung vor.
Nein, nicht in jedem Fall. Nicht jede Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestlohns macht Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar. Auch eine schuldhafte Kürzung beruht häufig nur auf einem Versehen; unzumutbar muss es Ihnen sogar für die Dauer der Kündigungsfrist sein.
Haben Sie Zahlungsrückstände Ihres Arbeitgebers längere Zeit hingenommen und fordern ihn dann mit einer Frist zur Zahlung auf, muss ihm klar sein, dass Sie nicht länger zuwarten. Die Frist darf kurz sein, muss ihm die nötigen Schritte aber noch ermöglichen. Läuft sie erfolglos ab, dürfen Sie vorzeitig austreten.
Die Abfertigung soll Ihnen für den abgedeckten Zeitraum den zuletzt bezogenen Durchschnittsverdienst sichern. Sie darf deshalb weder höher noch niedriger ausfallen als dieser Durchschnitt. Regelmäßig geleistete Überstunden zählen dazu.
Nein. Wer eine verspätete oder unpünktliche Lohnzahlung einmal hinnimmt, verliert dadurch nicht das Recht, später auszutreten. Solange der Rückstand besteht, dauert der Austrittsgrund an. In der Regel müssen Sie vorher aber eine, auch kurze, Nachfrist setzen; das entfällt bei einem eklatanten Gesetzesverstoß oder bei strikter Zahlungsverweigerung.
Nein. Für eine Entlassung muss dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einmal bis zum nächsten Kündigungstermin zumutbar sein, sodass sofortige Abhilfe nötig ist. Wie lange Sie tatsächlich noch arbeiten würden, ist dabei kein Maßstab. Entscheidend ist allein, ob Ihr Verhalten die Weiterbeschäftigung unzumutbar macht.
Nur wenn Ihr Verhalten die Interessen des Betriebs so schwer beeinträchtigt, dass eine Fortsetzung bis zum nächsten Kündigungstermin nicht zumutbar ist. Maßstab sind die Anschauungen der beteiligten Kreise, nicht das persönliche Empfinden Ihres Chefs. Diese Unzumutbarkeit muss schon im Zeitpunkt der Entlassung bestanden haben.
Nicht ohne weiteres. Ist die Rechtslage ernstlich zweifelhaft und der Ausgang eines Streits offen, hält Ihr Arbeitgeber Ihnen den Lohn nicht ungebührlich vor. Entscheidend ist, ob er wusste oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, dass sein Vorgehen unrechtmäßig ist.
Bei der Frage, ob eine Entlassung rechtzeitig war, wird geprüft, ob im Zuwarten ein Verzicht auf den Entlassungsgrund liegt oder ob es dafür Umstände gab, die einen solchen Verzicht nicht nahelegen. Der Grund für die Zeit zwischen der Kenntnis und dem Ausspruch muss also im Einzelfall geklärt werden.
Der Arbeitgeber muss von seinem Kündigungsrecht sofort Gebrauch machen, sobald die dafür zuständige Stelle den Sachverhalt kennt, sonst verliert er es. Eine Verzögerung ist nur zulässig, wenn sie sachlich begründet ist, etwa durch die Art des Dienstverhältnisses oder besondere Umstände des Falls.
Ja, wenn das Reisen zu Ihren ständigen Aufgaben gehört. Dann ist die Fahrt Teil der geschuldeten Arbeitsleistung. Fällt sie außerhalb der Normalarbeitszeit an, ist sie mit dem normalen Lohn samt Überstundenzuschlag abzugelten.
Nein. Nur eine wesentliche Verletzung berechtigt Sie zum sofortigen Austritt, und wesentlich ist sie erst dann, wenn Ihnen das Arbeitsverhältnis nicht länger zumutbar ist. Bei kleinen Beträgen, die Sie über Monate hingenommen haben, ist das in der Regel nicht der Fall.
Der Entlassungsgrund gilt als bekannt, sobald der Arbeitgeber die wesentlichen Einzelheiten kennt. Er muss die zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchführen, sonst kann er das Entlassungsrecht verlieren. Nachforschen muss er allerdings nur, wenn ihm konkrete Umstände bekannt werden, die eine Entlassung möglich erscheinen lassen.
Eine Entlassung wegen Untreue setzt voraus, dass Sie absichtlich und pflichtwidrig gegen die Interessen des Arbeitgebers verstoßen haben. Fahrlässigkeit reicht nicht, und Ihnen muss bewusst gewesen sein, dass Ihr Verhalten pflichtwidrig ist. Hat der Arbeitgeber die Handlung genehmigt oder durften Sie annehmen, er hätte bei Kenntnis der Lage zugestimmt, liegt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden vor.
Eine Entlassung wegen Verletzung der Treuepflicht ist nur zulässig, wenn Sie erheblich gegen die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers verstoßen und dessen Belange dadurch gefährdet haben. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bestätigt eine Arbeitnehmerin auf konkrete Nachfrage bloß, dass ein bestimmter Klient betreut wird, ohne von sich aus etwas mitzuteilen, reicht das nicht aus.