Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Wer fremden Grund erwerben will, muss Handlungen setzen, die den Eigentümer sichtbar von der Nutzung ausschließen, etwa Einzäunen, Bearbeiten oder Kennzeichnen. Die Fläche muss außerdem genau abgegrenzt sein; ein Uferstreifen, der mit dem Wasserstand wandert, genügt dafür nicht.
Nein. Ihr Recht am fremden Grundstück geht nur verloren, wenn der Eigentümer selbst das volle Recht für sich beansprucht und Sie dabei spürbar behindert. Störungen durch andere Personen, auch durch andere Berechtigte, lösen die Frist nicht aus.
Nein, nicht allein dadurch. Sie verlieren das Recht erst, wenn Sie die Behinderung hinnehmen und Ihren Anspruch nicht rechtzeitig bei Gericht durchsetzen. Solange Sie den Weg trotz der Tafel weiter benützen, bleibt das Verbot wirkungslos.
Ja. Auch ein Recht, das dem Nachbarn nur ein Unterlassen vorschreibt, geht verloren, wenn dieser dagegen handelt und Sie drei Jahre lang nicht klagen. Wollen Sie eine bestimmte Bebauung dulden, sollten Sie das Verbot ausdrücklich einschränken; bloßes Hinnehmen führt zum völligen Verlust des Rechts.
Nein. Die Entschädigung für eine Enteignung ist zwar ein privatrechtlicher Anspruch, aber kein Schadenersatz. Die kurze dreijährige Frist gilt für sie deshalb nicht.
Ja. Wer sein Grundstück verpachtet, kann ein Recht auch dadurch erwerben und erhalten, dass der Pächter es für ihn ausübt. Ein bloß mit einzelnen Arbeiten beauftragter Unternehmer, etwa ein Gärtner, zählt dagegen nicht.
Ja, aber nur, wenn schon Ihr Vorgänger gutgläubig war. War er es nicht, nützt Ihnen seine Zeit auch bei der langen Frist von dreißig oder vierzig Jahren nichts. Ob Sie geerbt oder gekauft haben, macht dabei keinen Unterschied.
Ja, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird und weder beim Kauf noch bei der Eintragung von Ihrem Recht wusste oder wissen musste. Dann wird eine laufende Ersitzung unterbrochen, und auch ein bereits ersessenes Recht wirkt gegen ihn nicht. Dass er später davon erfährt, ändert daran nichts.
Sie vertrauen dann auf das Grundbuch, wenn Sie nicht wissen, dass die wirkliche Rechtslage davon abweicht. Geschützt ist nur dieses Vertrauen auf den eingetragenen Stand. Umstände außerhalb des Grundbuchs können Ihren guten Glauben dagegen zerstören.
Das muss derjenige beweisen, der sich auf das nicht eingetragene Recht beruft. Als Käufer müssen Sie Ihren guten Glauben nicht nachweisen. Gelingt der Gegenseite aber der Nachweis einer unklaren Lage, müssen Sie zeigen, dass Sie nachgefragt haben und was dabei herauskam.
Nein, nicht ohne Anlass. Erst wenn besondere Umstände Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs wecken, müssen Sie nachfragen. Dass solche Umstände vorlagen, muss die Gegenseite beweisen.
Ja. Geschützt ist, wer ohne eigenes Verschulden nichts von einem durch langjährige Nutzung erworbenen Recht weiß. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Recht die ganze Liegenschaft, einzelne Grundstücke oder nur einen Teil davon betrifft.
Wird zu Unrecht eine Urkunde hinterlegt, die Ihr Grundstück mit einem fremden Bauwerk belastet, können Sie als Grundeigentümer eine Löschungsklage erheben. Damit lassen Sie die unrichtige Eintragung wieder beseitigen.
Ist Ihr land- oder forstwirtschaftlicher Grund nicht ausreichend erschlossen, kann die Agrarbehörde ein Recht einräumen, fremden Grund für die Zufahrt in Anspruch zu nehmen. Solche Bringungsrechte beruhen auf öffentlichem Recht, wirken aber ähnlich wie eine Dienstbarkeit.
Ja. Ein eigenständiges Wegerecht an einem Waldgrundstück können Sie durch langjährige Ausübung erwerben; die alten Regelungen über Wald- und Weideservituten stehen dem nicht entgegen. Für Holzbringungsrechte gilt das nach der Rechtsprechung nicht.
Ja. Wird gemeinsames Eigentum durch reale Aufteilung des Grundstücks beendet, gilt das als Eigentumsübertragung unter Lebenden und braucht die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. Daran ändert sich nichts, wenn statt einer Einigung ein Gerichtsurteil die Teilung anordnet.
Nein. Eine gesetzliche Beschränkung Ihres Eigentums ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Sie darf den Kern des Eigentumsrechts nicht antasten. Der Schutz gilt nicht nur gegen die Wegnahme des Eigentums, sondern auch gegen bloße Beschränkungen.
Ja. Weder die Katastralmappe noch die Grundbuchsmappe beweisen, wo die Grenze wirklich verläuft. Deshalb dürfen Sie sich mit Ihrem Nachbarn auf einen davon abweichenden Grenzverlauf einigen, wenn tatsächlich Streit bestanden hat. Diese Einigung wirkt ohne weitere Schritte.
Kaum. Das Grundbuchsgericht entscheidet nur nach Ihrem Antrag, den vorgelegten Urkunden und dem Grundbuchstand; andere Akten und eigenes Amtswissen zieht es nicht heran. Offenkundig ist nur, was das Gericht weiß, ohne erst in Unterlagen nachsehen zu müssen. Dass etwas in der Urkundensammlung liegt, genügt nicht.
Nein. Ein Wegerecht, das einem Grundstück zusteht, und ein Recht, das nur einer bestimmten Person zusteht, sind zwei verschiedene Rechte. Das Gericht darf Ihnen daher nicht das eine zusprechen, wenn Sie das andere verlangt haben.
Nur wenn sich die Sachlage geändert hat. Bei unveränderter Lage wird ein neuerlicher Antrag zurückgewiesen, auch wenn Sie ihn zusätzlich rechtlich begründen. Zur Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden; ein neuer Vertrag ist eine Änderung.
Nein. Sie sind an das gebunden, was Sie in Ihrem Grundbuchsgesuch selbst beantragt haben. Im Rechtsmittel können Sie nichts anderes begehren. Ebenso darf das Gericht nicht mehr oder etwas anderes bewilligen, als Sie verlangt haben.
Nein. Haben Sie eine Liegenschaft aus einer Verlassenschaft gekauft und scheint sie in der Einantwortungsurkunde nicht auf, genügen Kaufvertrag und Einantwortungsurkunde nicht. Es fehlt dann der Nachweis, dass die Liegenschaft zwischendurch dem Erben gehört hat.
Ja, aber erst nach vierzig Jahren. Diese lange Frist gilt auch dann, wenn im Grundbuch jemand anderer als Eigentümer eingetragen ist. Der abweichende Grundbuchsstand hindert die Ersitzung nicht.
Dann müssen Sie ihn klagen. Lässt sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht anders nachweisen, brauchen Sie die Erklärung jener Person, in deren eingetragene Rechte eingegriffen wird. Gibt sie diese nicht freiwillig ab, können Sie sie nur im gerichtlichen Verfahren erzwingen.
Nein. Manche Eintragungen sind bloße Hinweise auf etwas, das an anderer Stelle bereits besteht. Sie begründen für sich genommen keine Rechtswirkungen und können auch nicht wie eine Anmerkung im Rang gelöscht werden.
Ja. Unter dem angemessenen Ausmaß des Bauzinses versteht man den seinerzeit vereinbarten Betrag, aufgewertet auf den heutigen Geldwert. Sonst kämen Baurechtsberechtigte mit und ohne Wertsicherungsklausel ungleich zu stehen.
Ja, unter Umständen. Auch eine Entwicklung, die im Zeitpunkt der Enteignung bereits als wahrscheinlich absehbar war, kann den zu ersetzenden Verkehrswert erhöhen. Liegt Ihr Grund am Rand einer wachsenden Stadt und wird deshalb kaum gehandelt, kann er als künftiges Bauland bewertet werden, auch wenn er noch als Grünland gewidmet ist.
Ein Jahr lang. Die Frist beginnt, sobald der Enteignungsbescheid rechtskräftig wird, bei einer Berufung mit der Zustellung der bestätigenden Entscheidung der zweiten Instanz. Dass Sie zusätzlich den Verwaltungsgerichtshof anrufen, ändert daran nichts.
Nur dann, wenn die Aufschließung und Parzellierung nicht bloß rechtlich und tatsächlich möglich ist, sondern wegen besonderer Umstände in naher Zukunft auch wahrscheinlich erscheint. Bloße eigene Überlegungen genügen nicht. Entscheidend ist, ob sich diese Aussicht schon auf den Marktpreis auswirkt.