Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Sie dürfen die Schneeräumung auf die heute übliche technische Art durchführen lassen. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks muss die Räumung dulden und kann sich auch nicht darüber beschweren, dass dabei ein Teil des Schnees auf den angrenzenden Grund geschoben wird. Er muss aber nicht darauf verzichten, einen Zaun zu errichten, der die Räumung behindert.
Ja. Das Recht der Wasserleitung schließt das Betreten des belasteten Grundstücks ein, um die Leitung zu reinigen, instand zu halten und ihre Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Sie müssen den Eigentümer davon aber vorher verständigen, außer es ist Gefahr im Verzug.
Nein. Das Wohnungsrecht ist höchstpersönlich: Sie können es grundsätzlich weder auf eine andere Person übertragen noch die Ausübung anderen überlassen. Solche Rechte hat nur, wem ein Wohnungsfruchtgenussrecht zusteht.
Ja. Bei gewöhnlichen Ereignissen im Haushalt wie Krankheit, Alter oder Familienzuwachs muss die Aufnahme weiterer Angehöriger oder einer Betreuungsperson zugelassen werden. Eine Pflegeperson ist aber nur aus gerechtfertigten Gründen zulässig, und es zählt auch, ob sie für den Eigentümer nach früheren Vorfällen untragbar ist. Weitere Teile des Hauses dürfen Sie deshalb nicht in Anspruch nehmen.
Ja. Als Fruchtnießer stehen Ihnen alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse zu, also auch das Recht, die Sache zu vermieten oder zu verpachten. Das Entgelt steht Ihnen zu, und der Eigentümer ist von Nutzung und Verwaltung ausgeschlossen. Ein bloßes Recht auf die Erträgnisse einer Sache gibt diese Befugnisse dagegen nicht.
Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.
Eine Verbotstafel kann Ihr Wegerecht schon dann stören, wenn ihr Inhalt an sich richtig ist. Entscheidend ist, welchen Eindruck sie bei jemandem erweckt, der den Weg benützen darf. Verunsichert sie etwa Ihre Gäste und Lieferanten, können Sie die Entfernung verlangen.
Für die Vergangenheit nicht. Ohne besondere Vereinbarung können Sie von einem Miteigentümer keine Vergütung dafür verlangen, dass er einen größeren Teil genutzt hat, als ihm zusteht. Ein Entgelt für die Nutzung kann nur für die Zukunft festgesetzt werden.
Ja, solange nichts anderes vereinbart ist. Bei einer Nutzung, die alle nebeneinander ausüben können, etwa Spazierengehen im gemeinsamen Garten, brauchen Sie keine Zustimmung. Ist die Nutzung beschränkt, dürfen Sie so weit gehen, wie Sie den tatsächlichen Gebrauch der anderen nicht stören.
Sie dürfen die ganze gemeinsame Sache benützen, solange Sie damit den tatsächlichen Gebrauch der anderen nicht stören. Es zählt nicht, was die anderen theoretisch tun könnten, sondern was sie wirklich tun. Wo sich die Nutzungen überschneiden, endet Ihr Recht.
Eine gemeinsame Selbstverwaltung setzt voraus, dass Sie sich über alle Verwaltungsschritte einigen. Kommt diese Einigung nicht zustande, bleibt nur, einen Verwalter bestellen zu lassen.
Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.
Ja, Ihr Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen. Sie müssen sich nur einen angemessenen Aufschub gefallen lassen, wenn er sich nicht vermeiden lässt. Wer Hindernisse einwendet, muss sie beweisen.
Ja. Wenn der Verkauf des gemeinsamen Hauses dazu führen würde, dass die noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder obdachlos werden, die dort beim betreuenden Elternteil leben, ist der Zeitpunkt ungünstig. Dass eine Übersiedlung belastend ist, genügt für sich allein aber nicht.
Nein. Nachteile, die mit der Aufhebung der Gemeinschaft unter allen Umständen verbunden sind und sich nicht beseitigen lassen, halten die Teilung nicht auf. Sie können nur einen zumutbaren Aufschub erreichen, die Teilung aber nicht für immer verhindern. Es zählen außerdem nur Nachteile der Teilhaber selbst, nicht die ihrer Angehörigen.
Ja. Auch als Minderheitseigentümer können Sie die Beseitigung rechtswidriger Eingriffe verlangen, und zwar nicht nur gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern. Das gilt etwa bei Baumaßnahmen ohne wirksamen Mehrheitsbeschluss oder bei eigenmächtiger Änderung der bisherigen Benützung.
Bei Stimmengleichheit über bauliche Maßnahmen entscheidet auf Antrag das Gericht. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um eine gewöhnliche Verwaltungsmaßnahme oder um eine wichtige Veränderung handelt.
Ja. Auch bei der gewöhnlichen Verwaltung muss die Mehrheit die berechtigten Interessen der überstimmten Minderheit einbeziehen. Ihre Befugnis, für alle aufzutreten, reicht außerdem nur so weit; für wichtige Veränderungen gegen den Widerspruch der Minderheit gilt sie nicht.
Ja, die Vermietung gehört zur gewöhnlichen Verwaltung und braucht nur die Zustimmung der Mehrheit. Das gilt für den Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen zu ortsüblichen Bedingungen, auch wenn an Angehörige vermietet wird. Unübliche Bedingungen fallen dagegen nicht mehr darunter.
Bei Streit unter den Miteigentümern eines Hauses über die Person des Verwalters entscheidet die Mehrheit. An diesen Beschluss ist die Minderheit gebunden; er kann im Außerstreitverfahren nicht überprüft werden.
Ja. Der Hausverwalter muss ordentlich Rechnung legen und Ihnen eine richtig zusammengestellte, formell vollständige Abrechnung vorlegen. Erfüllt er das nicht, können Sie diesen Anspruch mit einer Klage bei Gericht durchsetzen.
Ja. Betriebskosten zählen zu den Kosten der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes und damit zu den Lasten, die alle Miteigentümer nach ihren Anteilen tragen. Aufwendungen, die die Miteigentümer bei eigener Nutzung gar nicht treffen würden, gehören nicht dazu.
So viel, wie eine Miete für diesen Teil ortsüblich wäre. Nutzt ein Miteigentümer mehr, als seinem Anteil entspricht, wird das Entgelt so berechnet, als hätte er diesen Mehrteil von den anderen gemietet. Dasselbe gilt, wenn jemand einen fremden Anteil ganz ohne Recht benützt.
Nein. Gehört das begünstigte Grundstück mehreren Personen, bringt der Verzicht eines einzelnen Miteigentümers die Dienstbarkeit nicht zum Erlöschen. Er kann darüber nicht allein verfügen.
Nach vollständiger Tilgung muss Ihnen der Gläubiger das Pfand zurückgeben oder die Urkunde ausstellen, mit der Sie die Hypothek im Grundbuch löschen lassen können. Verweigert er das, können Sie ihn auf Ausstellung dieser Urkunde oder unmittelbar auf Löschung klagen.
Nein. Es genügt, dass Sie Handlungen setzen, zu denen Sie nur aufgrund dieses Rechts befugt sind, auch wenn das nur einen kleinen Teil Ihrer Befugnisse ausmacht. Auf Intensität oder Qualität der Nutzung kommt es nicht an, und auch die Nutzung nur eines Teils des fremden Grundstücks reicht.
Nein. Wenn Sie ein Recht auf fremdem Grund nur teilweise ausüben, etwa jahrelang bloß zu Fuß, bleibt das weitergehende Fahrrecht erhalten. Verjähren kann der nicht genutzte Teil nur dann, wenn der Grundeigentümer Sie daran gehindert oder es Ihnen untersagt hat.
Nein. Sie erwerben das Recht nur in jenen räumlichen Grenzen, in denen Sie es während der Ersitzungszeit tatsächlich ausgeübt haben. Ein ersessenes Gehrecht gilt daher nur für den Weg, den Sie tatsächlich benützt haben.
Ja. Wer gutgläubig ist, darf darauf vertrauen, dass im Grundbuch alles eingetragen ist, was gilt. Ein Recht, das dort nicht steht, schadet Ihnen daher grundsätzlich nicht, auch wenn das Grundbuch nachträglich unrichtig geworden ist.
Ja. Für eine Klage zum Schutz Ihres Wegerechts oder eines anderen Nutzungsrechts an einem fremden Grundstück genügt jede Störung. Sie muss nicht schwer sein; es reicht, wenn sie dauernd wirkt oder eine Wiederholung droht.