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Eigentum und Grundbuch

1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Aufschub der Teilung von Miteigentum · günstig für Miteigentümer

Nein. Ein Aufschub der Teilung von insgesamt fünf Jahren ist einem Miteigentümer, der teilen will, von vornherein nicht zumutbar. Ein so langer Aufschub kann Ihrem Teilungsbegehren daher nicht entgegengehalten werden.

Benützungsrecht der Miteigentümer · günstig für Miteigentümer

Ja. Beim Miteigentum ist das Recht an der ungeteilten Sache nach Anteilen geteilt, und allen Miteigentümern stehen die gleichen Befugnisse zu. Sie dürfen die gemeinsame Sache daher grundsätzlich benützen und über Ihren Anteil frei verfügen.

Mappengrenze und Naturgrenze

Die Natur. Die Grundbuchsmappe zeigt nur die Lage der Liegenschaften und hat nicht die Wirkung einer Eintragung. Maßgebend ist der in der Natur feststellbare Grenzverlauf, etwa ein Bach, ein Grat oder auffällige Merkmale im Gelände. Anders ist es nur, wenn die Grenze im Grenzkataster eingetragen ist.

Nachweis der Grundstücksgrenze

Verbindlich nur mit dem Grenzkataster. Die Grundbuchsmappe beurkundet die Grenze nicht, sie ist ein Beweismittel wie jedes andere. Grundbuchsauszüge und Mappenkopien allein beweisen einen bestimmten Grenzverlauf daher nicht.

Dachlawine und Ersitzung · günstig für Nachbar

Grundsätzlich nein. Der Abgang von Dachlawinen ist keine erkennbare Ausübung eines Rechts. Deshalb kann daraus in der Regel keine durch Ersitzung erworbene Dienstbarkeit entstehen, Schnee vom Dach auf ein fremdes Grundstück fallen zu lassen.

Recht der Dachtraufe · günstig für Hauseigentümer

Nein. Für den natürlichen Ablauf des Regenwassers brauchen Sie keine Dienstbarkeit. Das Recht der Dachtraufe betrifft etwas anderes: das Sammeln des Wassers in Rinnen oder seine sonstige künstliche Ableitung, insbesondere auf das Dach des Nachbarn.

Benützungsregelung für Kellerräume · günstig für Miteigentümer

Nein. Eine Benützungsregelung darf nicht dazu führen, dass einem Miteigentümer ein Kellerraum ersatzlos entzogen wird, während über die übrigen Räume nicht entschieden wird. Alle gleichartigen Räume und die daran beanspruchten Rechte sind einzubeziehen. Unvermeidbare Vorteile oder Nachteile sind durch ein Entgelt auszugleichen.

Vertrauensschutz beim geschenkten Grundstück · günstig für Berechtigter

Nein. Auf den Inhalt des Grundbuchs vertrauen darf nur, wer eine Liegenschaft entgeltlich erwirbt. Wurde sie Ihnen geschenkt, können Sie sich nicht darauf berufen, von einer nicht eingetragenen Belastung nichts gewusst zu haben.

Zustimmung eines einzelnen Miteigentümers · günstig für Benützer

Ja, mit dieser Folge: Hat auch nur einer der Miteigentümer den Eingriff gestattet, handelt der Dritte nicht mehr eigenmächtig. Die übrigen Miteigentümer können ihm die Benützung daher nicht schon wegen Eigenmacht untersagen.

Ungültiger Kaufvertrag trotz Eintragung · günstig für Verkäufer

Nein. Ist der zugrunde liegende Vertrag unwirksam, werden Sie nicht Eigentümer, auch wenn Sie bereits im Grundbuch eingetragen sind. Die Eintragung ist dann inhaltlich fehlerhaft. Der Verkäufer kann Ihnen das fehlende Eigentum auch dann entgegenhalten, wenn Sie ihn auf Räumung klagen.

Benützungsentgelt unter Miteigentümern · günstig für Benützer

Nutzt ein Miteigentümer mehr als seinen Anteil, kann das Gericht dafür ein Entgelt festsetzen. Das wirkt aber erst ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen; für die Zeit davor bekommen Sie im Außerstreitverfahren nichts. Aus diesem Beschluss allein können Sie auch nicht vollstrecken.

Belastungsverbot und Zwangspfandrecht · günstig für Verbotsberechtigter

Nur wenn der aus dem Verbot Berechtigte zustimmt. Diese Zustimmung kann auch durch ein rechtskräftiges Urteil ersetzt werden, mit dem er zur Zustimmung oder zur Duldung verpflichtet wird. Ob eine solche Pflicht besteht, muss im Prozess geklärt werden, nicht im Grundbuchverfahren.

Umfang gesetzlicher Veräußerungsverbote

Das ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz und aus dessen Zweck. Ein Gesetz kann den Verkauf ganz verbieten, nur eine bestimmte Art des Verkaufs verbieten, ihn an Bedingungen knüpfen oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig machen.

Wohnbauförderung und Zwangsversteigerung · günstig für Gläubiger

Nein. Das Verbot aus der Wohnbauförderung verhindert nach seinem Wortlaut nur, dass Sie die Liegenschaft ohne schriftliche Zustimmung des Landes durch ein Geschäft unter Lebenden weitergeben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung hindert es nicht.

Wohnrecht bei Zwangsversteigerung · günstig für Ersteher

Nein. Welche persönlichen Rechte der Ersteher übernehmen muss, ergibt sich ausschließlich aus den Versteigerungsbedingungen. Schweigen diese und hat das Recht auch den Schätzwert nicht beeinflusst, kommt es nicht darauf an, ob er davon wusste.

Nicht eingetragene Dienstbarkeit bei Versteigerung · günstig für Ersteher

In der Regel nicht. Ein Recht, das nicht im Grundbuch steht, wirkt gegenüber dem Ersteher nicht, wenn Sie es nicht bis zur Versteigerung gegen den Eigentümer durchgesetzt und eintragen lassen haben. Der Ersteher übernimmt nur jene Lasten, die ihm die Versteigerungsbedingungen auferlegen.

Nicht eingetragene Dienstbarkeit beim Eigentümerwechsel · günstig für Dienstbarkeitsberechtigter

Ja, wenn der neue Eigentümer davon wusste, es hätte wissen müssen oder das Recht offenkundig war. Wer eine Liegenschaft kauft und weiß, dass Dritte dort Rechte ausüben, kann sich nicht darauf berufen, dass im Grundbuch nichts eingetragen ist.

Belastungsverbot und älteres Pfandrecht · günstig für Gläubiger

Nein. Ist für die Forderung schon vorher ein Pfandrecht eingetragen, kann die Liegenschaft trotz eines später eingetragenen Verbots versteigert werden. Das gilt auch für die Kosten des Verfahrens, selbst wenn die Anmerkung der Versteigerung erst nach dem Verbot eingetragen wurde.

Ersitzung und Duldung des Eigentümers · günstig für Grundeigentümer

Nein. Für die Ersitzung genügt es nicht, dass Sie ein Recht ausüben wollen; der Grundeigentümer muss Ihr Verhalten erkennbar so dulden, als hätten Sie einen Anspruch darauf. Musste er die Nutzung ohnehin schon deshalb zulassen, weil die Fläche allen offensteht, entsteht daraus kein Recht für Sie.

Gemeingebrauch schränkt Eigentum ein · günstig für Allgemeinheit

Nein, soweit Gemeingebrauch besteht. Dieser wirkt wie eine Dienstbarkeit des öffentlichen Rechts: Sie können niemandem verwehren, die Sache im Rahmen des Gemeingebrauchs zu benützen. Ihnen bleibt insoweit nur die rechtliche Verfügung über die Sache, nicht aber die tatsächliche Herrschaft darüber. Gemeingebrauch entsteht durch Widmung im Gesetz, in einer Verordnung, durch behördliche Erklärung oder durch entsprechend lange Benützung.

Stillschweigende Widmung eines Privatwegs · günstig für Allgemeinheit

Ja, das ist auch stillschweigend möglich. Voraussetzung ist insbesondere ein dringendes Verkehrsbedürfnis. Dabei zählen die wichtigen Verkehrsinteressen der Allgemeinheit, nicht die Bedürfnisse der Bewohner einzelner Häuser oder Höfe.

Eigentum an Grund durch Ersitzung · günstig für Grundeigentümer

Nein. Um Eigentum zu ersitzen, müssen Sie die Fläche allein besitzen und das nach außen sichtbar machen, etwa durch Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Bloßes Mähen, Weiden oder Düngen reicht nicht, weil das auch jemand tun kann, der nur ein Nutzungsrecht hat. Bei so geringer Bewirtschaftung wird in der Regel höchstens ein Nutzungsrecht ersessen.

Störung des Gemeingebrauchs · günstig für Grundeigentümer

An die zuständige Verwaltungsbehörde, nicht an das Gericht. Werden Sie in der Benützung eines dem Gemeingebrauch gewidmeten Weges gestört, können Sie Abhilfe nur dort verlangen, und zwar auch dann, wenn die Störung von einer Privatperson ausgeht. An einem öffentlichen Weg können Sie außerdem kein privates Fahrtrecht ersitzen.

Gebäude auf fremdem Grund · günstig für Erbauer

Davon, ob das Gebäude bei seiner Errichtung auf Dauer stehen bleiben sollte. Nicht entscheidend ist, ob es sich ohne Zerstörung wieder abbauen ließe, sondern die Belassungsabsicht des Erbauers. Diese wird nicht nach seiner inneren Einstellung beurteilt, sondern nach dem äußeren Erscheinungsbild, also nach Zweck und Beschaffenheit des Baus und etwa nach einem von vornherein befristeten Recht, den Grund zu benützen.

Widmung und Ende der Zubehöreigenschaft · günstig für Verkäufer

Nein. Ob eine Sache Zubehör ist, hängt davon ab, ob der Eigentümer sie dafür bestimmt hat. Hebt er diese Bestimmung auf, endet die Zubehöreigenschaft. Das geschieht etwa dann, wenn der Übergeber einer Liegenschaft nur bestimmte Maschinen, Geräte und bestimmtes Vieh übergibt und sich die übrigen beweglichen Sachen vorbehält.

Ersitzung eines Wegerechts durch Gemeinden · günstig für Grundeigentümer

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Erwirbt eine Gemeinde ein solches Recht durch lange Benützung, müssen ihre Verantwortlichen während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig gewesen sein. Der gute Glaube der Allgemeinheit, etwa von Touristen, genügt dafür nicht. Wird das Recht über Personen ausgeübt, die für die Gemeinde besitzen, müssen auch diese gutgläubig sein.

Beweislast beim Gebrauchsrecht · günstig für Eigentümer

Das müssen Sie als in Anspruch Genommener beweisen. Das Eigentum wird nur so weit eingeschränkt, als der Eigentümer seine Rechte durch Vertrag aufgegeben hat. Klagt er auf Unterlassung der Behinderung und Beseitigung des Hindernisses, trifft Sie die Beweislast für den Umfang der Ihnen eingeräumten Nutzung. Ein Vermieter muss unter Umständen auch die Mitbenützung von Teilen dulden, die er nicht ausdrücklich vermietet hat.

Erlöschen des Belastungsverbots durch Tod · günstig für Erbe

Nein. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tod des zuerst Belasteten und bindet dessen Erben nicht; das gilt schon mit dem Tod und nicht erst mit der Einantwortung. Es ist ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, sodass auch der Tod des Berechtigten es beendet.

Belastungsverbot unter Ehegatten · günstig für Miteigentümer

Nicht unbedingt. Vereinbaren Ehegatten als Hälfteeigentümer ein wechselseitiges Veräußerungs- und Belastungsverbot, verpflichten sie sich damit, die Gemeinschaft fortzusetzen. Liegen wichtige Gründe für deren Aufhebung vor, insbesondere nach der Scheidung, erlischt diese Verpflichtung.

Bauen auf fremdem Grund mit Vereinbarung · günstig für Grundeigentümer

Haben Sie mit dem Grundeigentümer eine wirksame Vereinbarung über die Bauführung getroffen, richtet sich alles nach dieser Vereinbarung; die gesetzliche Auffangregel gilt dann nicht. Auf welchem Vertragstyp die Vereinbarung beruht, ist gleichgültig. Eine bloße Zustimmung zum Bauen, ohne Regelung der Eigentumsverhältnisse, verschafft Ihnen noch kein Eigentum am Grund.