Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Veräußert oder verschenkt ein bloß vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, kann die Eintragung auch so erfolgen, dass die Vormerkung aufgrund seines Verzichts gelöscht und der neue Erwerber als Eigentümer eingetragen wird. Der Umweg über eine teilweise nur fiktive Rechtfertigung ist dafür nicht nötig.
Nein. Wird bei der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein Fruchtgenussrecht für den Übergeber eingeräumt, braucht das in Niederösterreich die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht sieht nur nach, ob die vorgeschriebene Ausfertigung des Bescheids vorliegt oder die Zustimmung auf der Vertragsurkunde vermerkt ist. Ob die Behörde dabei gesetzmäßig vorgegangen ist, prüft es nicht.
Nein. Wurde im Vertrag zugleich ein Fruchtgenussrecht für den Übergeber vereinbart und kann dieses derzeit nicht eingetragen werden, weil die behördliche Genehmigung dafür fehlt, scheitert auch die Eintragung des Eigentums des Übernehmers. Das gilt selbst dann, wenn eine gleichzeitige Eintragung nicht ausdrücklich vereinbart war.
Langen mehrere Gesuche gleichzeitig ein, sind die Eintragungen grundsätzlich gleichrangig und das wird auch vermerkt. Machen Sie aber unzweifelhaft klar, in welcher Reihenfolge eingetragen werden soll, wird Ihnen die Gleichrangigkeit nicht aufgedrängt. Eine bloße Nummerierung der Gesuche genügt dafür nicht.
Nein. Wird ein Teil eines Grundstücks abgeschrieben und werden die Lasten mitübertragen, ist keine neue Einlage nötig, wenn das Trennstück einer bestehenden Einlage zugeschrieben werden kann. Diese darf keine oder nur eine gleichrangige und inhaltlich gleiche Belastung tragen. Entscheidend ist, dass sich für die Berechtigten nichts ändert.
Nicht ohne Weiteres. Stützen sich mehrere Ansprüche aus einer Klage gegen die Anmaßung von Rechten auf verschiedene Eingriffe, etwa Zufahrt, Überbau und Benützung eines Holzschuppens, stehen sie weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang und werden daher nicht zusammengerechnet. Hängen die Eingriffe ausnahmsweise zusammen, kann es anders sein.
Nein. Ob eine Urkunde als Beweis ausreicht, entscheidet das Gericht nach den Umständen Ihres Falles. Eine allgemein gültige Liste solcher Urkunden gibt es nicht.
Beteiligt ist zunächst, für oder gegen den die fehlerhafte Eintragung erfolgt ist. Dazu kommt, wer danach ein Recht an der Liegenschaft erworben hat. Das gilt aber nur, wenn er die Berichtigung nicht ohnehin gegen sich gelten lassen muss.
Nicht gelöscht werden Eintragungen, die Sie auch dann gegen sich gelten lassen müssten, wenn Ihr Eigentum schon zum Zeitpunkt der Vormerkung eingetragen gewesen wäre. Das betrifft vor allem Eintragungen, die einem schon vorher bestehenden Recht im Grundbuch dienen.
Ja. Als Eigentümer können Sie grundsätzlich gegen unzulässige Eintragungen auf Ihrer Grundbuchseinlage vorgehen, etwa gegen die Löschung von Lasten. Voraussetzung ist, dass Sie ein Interesse darlegen, das über das bloße Aufrechtbleiben Ihrer Eintragung hinausgeht.
Nein. Wird ein Bauwerk auf Ihrem Grundstück übertragen und dazu die Urkunde hinterlegt, sind Sie dadurch rechtlich nicht beschwert. Ein Rechtsmittel steht Ihnen deshalb nicht zu.
Ja. Willigt der Kläger ausdrücklich in die Löschung ein, wird die Anmerkung der Klage im Grundbuch gelöscht. Dafür genügt eine Urkunde, die diese Einwilligung beweist. Dass die Liegenschaft inzwischen jemand anderem gehört, hindert die Löschung nicht.
Ja. Verboten ist nur, denselben Beschluss über die Anmerkung der Rangordnung mehrfach auszufertigen. Mehrere verschiedene solche Beschlüsse dürfen nebeneinander in Umlauf sein. Auch ein bloß vorgemerkter Eigentümer kann eine solche Anmerkung erwirken.
Ja, unter einer Voraussetzung. Die Agrarbehörde darf einen Grundbuchsbeschluss bekämpfen, wenn es ihr dabei darum geht, die Einhaltung der Flurverfassungsvorschriften des Bundes und des Landes sicherzustellen. Sie handelt dann zur Wahrung öffentlicher Interessen.
Nein, nicht in jedem Fall. Ein weiteres Mitbenützungsrecht kann auch ohne die Zustimmung des schon eingetragenen Berechtigten einverleibt werden, wenn offenkundig ist, dass beide Rechte nebeneinander bestehen können und der bisher Berechtigte bei ordnungsgemäßer Ausübung nicht ausgeschlossen wird.
Nein, noch nicht unbeschränkt. Unbeschränktes Eigentum erwerben Sie erst mit Rechtskraft des Zuschlags und vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen. Bis zur Eintragung im Grundbuch bleiben Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer möglich, deren Löschung Sie erst danach verlangen können.
Ja. Was im Grundbuch begehrt wird, ist grundsätzlich eine Sache mit Geldwert. Deshalb gilt auch dort die Beschränkung, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands eine bestimmte Grenze übersteigen muss, damit Sie den Obersten Gerichtshof anrufen können. Ergibt sich der Wert nicht schon aus dem Begehren, ist er zu bewerten.
Ja. Wer durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot begünstigt und zugleich aus einem Vertrag zugunsten Dritter berechtigt ist, darf mit dem Verpflichteten Vereinbarungen über die Einzelheiten jener Leistung schließen, die durch das Verbot gesichert werden sollte.
Ja. Das Recht wird immer auf dem ganzen Grundbuchskörper eingetragen, auch wenn es sich inhaltlich nur auf ein einzelnes Grundstück bezieht. Aus den vorgelegten Urkunden muss dann aber klar hervorgehen, wie weit das Recht räumlich reicht.
Nein. Urkundlich nachweisen müssen Sie nur den gültigen Rechtsgrund für das Recht, das eingetragen werden soll. Die zu sichernde Forderung selbst muss bloß genau bezeichnet und glaubhaft gemacht werden; es genügt sogar die Möglichkeit, dass sie erst entsteht.
Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz, können die Änderungen nur nach den strengen Vorgaben des Grundbuchsgesetzes eingetragen werden.
Wird eine Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum aufgeteilt, sind jedenfalls dann nicht die Verkehrswerte maßgeblich, sondern die sogenannten Aufteilungswerte, wenn einzelne Miteigentümer bereits Mieter künftiger Objekte sind und dafür keinen ortsüblichen Mietzins zahlen, während für die fremdvermieteten Wohnungen ein ortsüblicher Zins bezahlt wird.
Stimmt ein Pfandgläubiger zu, dass ein Grundstück lastenfrei abgeschrieben wird, muss seine Erklärung das betroffene Recht genau bezeichnen. Das gilt auch dann, wenn für ihn nur ein einziges Recht eingetragen ist. Diese Erklärung ist Grundlage der Eintragung, weil die lastenfreie Abschreibung einer teilweisen Löschung des Rechts gleichkommt.
Das Gericht prüft nur jene Tatsachen, die den Antrag tragen. Es bewilligt die Eintragung, wenn die vorgelegten Urkunden in ihrer Gesamtheit den formgerechten Anschein der Rechtsbeständigkeit ergeben und die übrigen Formerfordernisse erfüllt sind. Umstände, die ein Recht wieder vernichten könnten, werden nur ausnahmsweise berücksichtigt.
Nein, allein wegen des Todes nicht. Ein im Grundbuch eingetragenes Miet- oder Pachtrecht läuft nach dem Tod des Mieters weiter. Vor Ablauf der vereinbarten Bestandzeit können Sie es nur löschen lassen, wenn Sie ein Urteil vorlegen, mit dem die Räumung aufgetragen wurde; ist die vereinbarte Zeit bereits abgelaufen, gilt das nicht.
Nein. Wird für ein Bauwerk auf Ihrem Grund eine Urkunde hinterlegt und dieser Umstand im Grundbuch ersichtlich gemacht, steht Ihnen dagegen kein Rechtsmittel zu. Das gilt auch, seit das frühere Einspruchsverfahren abgeschafft wurde, und ebenso bei der Ersichtlichmachung der Urkundeneinreihung.
Nein. Fehlt die Bestätigung, dass die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags rechtskräftig ist, liegt kein bloßer Formmangel vor, den Sie verbessern könnten, sondern ein inhaltlicher Mangel der Urkunde. Für einen solchen Mangel steht das Verbesserungsverfahren des Grundbuchsrechts nicht offen.
Über den Bestand von Nutzungsrechten nach den Agrargesetzen entscheiden nicht die Gerichte, sondern die Agrarbehörden. Das gilt auch für die Feststellung, dass ein solches Recht nicht besteht, und für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Ausgenommen sind Wegerechte, die auch das Recht zum Viehtrieb umfassen.
Nur dann, wenn schon die Eintragung selbst zeigt, dass ihr Inhalt nach dem Gesetz gar nicht eingetragen werden darf. Auf die zugrunde liegenden Urkunden darf das Gericht dabei nicht zurückgreifen. Wurde ein Vertragspunkt aber ausdrücklich zum Inhalt der Eintragung gemacht, wird er mitgeprüft.
Sie müssen die vorzunehmenden Eintragungen im Grundbuch selbst in Worten beschreiben. Ein bloßer Verweis auf die Gegenüberstellung der Flächenveränderungen im Anmeldungsbogen genügt nicht, denn das Gericht darf die Eintragungen nicht selbst erarbeiten müssen. Dasselbe gilt, wenn eine solche Veränderung wieder rückgängig gemacht werden soll.