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Familienrecht

1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Wertänderungen bei der Aufteilung

Wertänderungen zwischen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und der Entscheidung des Erstgerichts sind zu berücksichtigen; maßgeblich ist also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung. Beruht die Wertänderung auf Umständen, die nur einem der beiden früheren Ehegatten zuzurechnen sind, wird sie nur ihm zugerechnet. Sonst wird der geänderte Wert der Aufteilung zugrunde gelegt.

Aufteilungsvereinbarung vor dem Scheidungsverfahren · günstig für Ehegatte

Ja. Haben Sie sich schon vor Einleitung des Scheidungsverfahrens über die Aufteilung von Vermögen und Ersparnissen geeinigt, steht diese Vereinbarung trotzdem mit der Scheidung in Zusammenhang, wenn Sie damit die Folgen der Scheidung regeln wollten. Auf den Zeitpunkt allein kommt es also nicht an.

Zeitabstand bei der Scheidungsvereinbarung

Ja. Es kommt nicht darauf an, wie viel Zeit vergangen ist, sondern darauf, dass der Zusammenhang nicht durch eine Zwischenursache wie eine Versöhnung beseitigt wurde. Es schadet auch nicht, wenn die Scheidung am Ende nicht einvernehmlich, sondern wegen Verschuldens erfolgt ist.

Verschulden und Vermögensaufteilung · günstig für Ehegatte

Grundsätzlich nein. Das Verschulden am Ende der Ehe spielt bei der Aufteilung nur dann eine Rolle, wenn es sich auf das Vermögen ausgewirkt hat, etwa bei Verschwendung, bei kostspieliger Vernachlässigung von Haushalt oder Kindern oder wenn jemand Scheidungsgründe setzt, um besser auszusteigen.

Neues Wohnrecht an der Ehewohnung · günstig für Ehegatte

Ja. An der Ehewohnung kann das Gericht auch ein neues, im Grundbuch eintragbares Recht schaffen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Umgekehrt kann ein bestehendes Wohnrecht im Zuge der Aufteilung auch entzogen werden.

Voraussetzung der Ausgleichszahlung

Eine Ausgleichszahlung kommt nur in Betracht, wenn die Aufteilung der Sachen sonst zu einem für einen von Ihnen unbilligen Ergebnis führen würde. Sie gleicht jenen Wertunterschied aus, der sich durch die Zuteilung der Sachen nicht überbrücken lässt. Höher als der Wert des aufzuteilenden Vermögens kann sie nie sein.

Zahlungsfrist für die Ausgleichszahlung · günstig für Ausgleichsberechtigter

Wenn Sie während eines langen Verfahrens damit rechnen mussten, eine Ausgleichszahlung leisten zu müssen, müssen Sie dafür in zumutbarer Weise vorsorgen. Dann ist es nicht angemessen, Ihnen eine längere als zweimonatige Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung zu gewähren.

Scheidungsabsicht bei der Vereinbarung

Nein. Eine Abmachung für den bloß abstrakten Fall, dass man sich einmal scheiden lässt, fällt nicht unter die besonderen Regeln für Scheidungsvereinbarungen. Sie wirkt erst, wenn beim Abschluss bereits die konkrete Absicht bestand, sich scheiden zu lassen, und zwischen der Abmachung und dem später geltend gemachten Scheidungsgrund ein Zusammenhang besteht.

Sparguthaben aus Betriebserträgen · günstig für Unternehmer

Wurden Sparguthaben daraus angesammelt, dass ein Ehegatte alle Erträge des gemeinsam geführten Betriebs und die Erlöse aus dem Verkauf gemeinsamer Betriebsliegenschaften an sich genommen hat, zählen diese Einkünfte zum Unternehmen. Das gilt so lange, bis sie für private Zwecke umgewidmet werden.

Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen · günstig für Gläubiger

Ja, aber nur in bestimmten Fällen. Haften Sie nur für den Ausfall, kann die Bank zuerst an Sie herantreten, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder er zum Zahlungszeitpunkt unbekannten Aufenthalts war und die Bank selbst nicht nachlässig war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Bank von Ihnen Zahlung verlangt.

Unternehmensgewinne in der Aufteilung · günstig für Unternehmer

Gewinne eines Unternehmens gehören so lange zum Unternehmen und werden daher nicht aufgeteilt, solange sie nicht für private Zwecke umgewidmet wurden. Das gilt auch für nicht versteuerte Gewinne. Berücksichtigt werden können sie dann nur über die besondere Billigkeitsregel.

Wunsch des schuldlosen Teils · günstig für Unschuldiger

Ihr Wunsch wird berücksichtigt, wenn Sie an der Scheidung völlig schuldlos sind. Sprechen aber die Umstände des Einzelfalls für eine andere Lösung, entscheidet das Gericht abweichend. Maßstab ist immer, was nach den tragenden Grundsätzen der Rechtsordnung und den Umständen als gerecht empfunden wird.

Arztpraxis als Unternehmen · günstig für Praxisinhaber

Auch eine Arztpraxis ist ein Unternehmen im Sinne der Bestimmung über die Aufteilung nach der Scheidung.

Dienstwohnung nach der Scheidung · günstig für Wohnungsgeber

Nein. Stammt die Wohnung von einem Dritten, etwa vom Arbeitgeber, und erfüllen Sie selbst die Voraussetzungen für die Überlassung nicht, ist eine Zuweisung an Sie nur mit dessen Zustimmung möglich. Über eine Verweigerung kann sich das Gericht nur hinwegsetzen, wenn der Wohnungsgeber dazu gar nicht berechtigt war.

Eigentumswohnung als Wertanlage · günstig für Ehegatte

Ja. Eine Eigentumswohnung, die Sie nicht selbst nutzen, gilt als Wertanlage, weil darin beträchtliche Vermögenswerte gebunden sind und sie üblicherweise durch Verwertung genützt wird. Sie zählt daher zu den ehelichen Ersparnissen, soweit nicht andere gewichtige Tatsachen dagegen sprechen.

Bewertungszeitpunkt bei der Aufteilung

Nicht der frühere Anschaffungspreis, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Lässt sich dieser Wert nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, darf ihn das Gericht schätzen. Wertänderungen, die allein einem von Ihnen zuzurechnen sind, bleiben außer Betracht.

Maßstab für überwiegendes Verschulden · günstig für Ehegatte

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Aufteilung nach Scheidung ohne Antragsbindung

Nein. Wenn Sie überhaupt einen Antrag auf Aufteilung stellen, teilt das Gericht das Vermögen von sich aus nach Billigkeit auf. Es ist an Ihre Vorschläge nicht gebunden und kann auch eine Lösung anordnen, die niemand vorgeschlagen hat. Vorher bekommen Sie aber Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Bewertung der Liegenschaft bei Scheidung

Bei der Aufteilung nach der Scheidung wird das Vermögen grundsätzlich mit dem Verkehrswert angesetzt, also mit dem Preis, der am Markt erzielbar wäre. Ob Sie tatsächlich verkaufen wollen, spielt dabei keine Rolle. Lasten, die auf der Liegenschaft haften, werden abgezogen.

Eigentumsübertragung als letztes Mittel · günstig für Liegenschaftseigentümer

Ja, aber nur als letztes Mittel. Das Gericht muss zuerst prüfen, ob sich mit anderen Anordnungen, etwa mit einem befristeten Wohnrecht, eine billige Lösung erreichen lässt. Auf die Zustimmung der früheren Ehegatten kommt es dabei nicht an. Erst wenn keine andere billige Regelung möglich ist, darf das Eigentum übertragen werden.

Verringertes Vermögen bei der Aufteilung · günstig für benachteiligter Ehegatte

Ja. Hat ein Ehegatte das Vermögen so verringert, dass das mit dem bisherigen Leben in der Ehe nicht zusammenpasst und der Verdacht naheliegt, er habe Sie benachteiligen wollen, wird dieses Vermögen bei der Aufteilung mitgerechnet. Die Ausgleichszahlung kann dann sogar höher sein als das noch vorhandene Vermögen.

Umschichtung ehelicher Ersparnisse · günstig für Ehegatte

Hat ein Ehepartner eheliche Ersparnisse ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen umgeschichtet, wird jede solche Umschichtung erfasst. Der Wert des Fehlenden wird nach dem Stand zur Zeit der Aufteilung einbezogen. Es wird so behandelt, als wäre es dem Antragsgegner bereits durch die Aufteilung zugekommen.

Einseitige Verfügung über eheliche Ersparnisse · günstig für Ehegatte

Nein. Verfügt ein Ehegatte einseitig über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen, ohne dass dieser ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, widerspricht das dem Zweck des Gesetzes. Solche Vorgänge können bei der Aufteilung berücksichtigt werden.

Vermögensverschiebung vor der Scheidung · günstig für Ehegatte

Sobald sich das Scheitern der Ehe abzeichnet, darf ein Ehegatte das gemeinsame Gebrauchsvermögen und die gemeinsamen Ersparnisse nicht einseitig zum Nachteil des anderen verringern. Wer das trotzdem tut, wird bei der Aufteilung so behandelt, als hätte er darüber nie verfügt. Sie stehen dadurch nicht schlechter da.

Aufwendiger Lebensstil vor der Aufteilung · günstig für benachteiligter Ehegatte

Erfasst sind vor allem Ausgaben, mit denen ein Ehegatte plötzlich deutlich mehr für sich verbraucht, als es bisher den Gewohnheiten in der Ehe entsprach, auch gemeinsam mit einem neuen Partner. Ebenso zählen Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, wenn sie nicht der Sicherung des Lebensunterhalts dienten. Eine Absicht, Sie zu schädigen, ist nicht nötig.

Beiträge zur Wohnung des Partners · günstig für zahlender Ehegatte

Ihre Zahlungen auf das Wohnungsdarlehen und für die Ausgestaltung der Wohnung werden bei der Aufteilung nach Billigkeit berücksichtigt. In erster Linie versucht das Gericht den Ausgleich über die Aufteilung der Einrichtung. Erst wenn das nicht reicht, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht, die nach dem Leistungsvermögen gestundet werden kann.

Vermögensverringerung nach der Trennung · günstig für Ehegatte

Wenn gemeinsames Vermögen oder gemeinsame Ersparnisse kleiner geworden sind, wird das bei der Aufteilung berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Verringerung erst nach dem Ende des Zusammenlebens eingetreten ist.

Beweislast bei verringertem Vermögen · günstig für Ehegatte

Wer behauptet, die Verringerung des Vermögens oder der Ersparnisse wäre auch bei aufrechter Ehe nicht anders erfolgt, muss das beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, wirkt sich das gegen ihn aus.

Wert fehlenden Gebrauchsvermögens · günstig für Ehegatte

Fehlt ein Teil des gemeinsamen Vermögens, wird sein Wert trotzdem in die Aufteilung einbezogen. Maßgeblich ist der Wert, den die Sache im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.

Spätere Änderungen bei der Vermögensaufteilung

Ja, das kann im Einzelfall erforderlich sein. Um der Billigkeit zu entsprechen, darf das Gericht wesentliche Änderungen im Wohnbedarf und ähnliche Entwicklungen berücksichtigen, die erst nach der Aufhebung des Zusammenlebens eingetreten sind. Leitgedanke ist, dass beide Teile nach der Scheidung wohl bestehen können.