Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Eine vorläufige Überprüfung der Maßnahme können nur das Kind und jene Person beantragen, in deren Obsorge eingegriffen wurde. Die Kinder- und Jugendhilfe selbst kann ihre eigene Maßnahme nicht überprüfen lassen, auch nicht zur eigenen Absicherung.
Einen Kinderbeistand bestellt das Gericht nur von sich aus, ein Antragsrecht der Verfahrensbeteiligten oder dritter Personen sieht das Gesetz nicht vor. Ihre Eingabe wird deshalb als Anregung behandelt, der das Gericht pflichtgemäß nachgeht. Sieht das Gericht keinen Anlass für ein Verfahren, muss es darüber weder einen Beschluss fassen noch Ihren Antrag zurückweisen.
Nein. Ein Vertreter darf nur bestellt werden, wenn das im Interesse der betroffenen Person selbst liegt. Dass ein Gericht oder eine Behörde dadurch ihre Arbeit leichter erledigen kann, etwa beim Aussortieren von Möbeln in einem Räumungsverfahren, reicht nicht aus.
Nein, nicht ohne Weiteres. Die europäische Bestimmung, die eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlaubt, ist eine Ausnahme und daher eng auszulegen.
Das Kind und die obsorgeberechtigte Person können die vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe auf ihre aktuelle Zulässigkeit überprüfen lassen. Das Gericht beurteilt dabei den Stand im Zeitpunkt seiner Entscheidung. Ist die Maßnahme unzulässig, muss die Kinder- und Jugendhilfe sie beenden.
Die unterstützenden und sichernden Maßnahmen des Gerichts müssen mit einem Verfahren über die Obsorge oder über das Kontaktrecht zusammenhängen. Ohne diesen Zusammenhang können sie nicht angeordnet werden.
Die europäischen Regeln über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehe- und Kindschaftssachen gelten nur zwischen den Mitgliedstaaten der Union. Wurde Ihre Scheidung in einem Staat außerhalb der Union ausgesprochen, richtet sich die Anerkennung daher nicht nach dem Unionsrecht.
Die fachliche Stellungnahme der Familien- und Jugendgerichtshilfe kann zusammen mit anderen Beweisen ausreichen, auch für eine Entscheidung über die Obsorge. Sie ist aber kein Sachverständigengutachten und darf einem solchen nicht gleichgesetzt werden.
Nein. Für die Wertgrenze zählt nur jenes Vermögen, das Sie als gesetzlicher Vertreter für das Kind verwalten. Was das Kind selbst verdient, und der Unterhalt, den es bekommt, werden nicht eingerechnet, auch wenn diese Beträge 10.000 Euro im Jahr übersteigen.
Nein, grundsätzlich nicht. Eine laufende Waisenpension tritt an die Stelle dessen, was der verstorbene Elternteil an Unterhalt, Versorgung und Pflege geleistet hätte, und ist deshalb der gerichtlichen Kontrolle über das Vermögen des Kindes entzogen. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anzeichen für eine Gefährdung erkennbar sind.
Erhalten Sie einen Teil einer Altersrente aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach ausländischem Recht, gilt dieser Teil bei der Unterhaltsbemessung als eigenes Einkommen. Er wird also wie andere öffentlich-rechtliche Leistungen behandelt.
Wenn es um die Beendigung einer Erwachsenenvertretung geht, entscheidet allein das Gericht, welche Erhebungen es für nötig hält. Ein Sachverständigengutachten, eine Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein oder eine mündliche Verhandlung sind nicht zwingend erforderlich.
Nein. Eine vereinbarte Morgengabe, auch Brautgabe oder Mahr genannt, zählt weder zum ehelichen Gebrauchsvermögen noch zu den ehelichen Ersparnissen. Auch die vertragliche Zusage, sie zu zahlen, ist keine Vereinbarung über die Aufteilung.
Ja. Die Behörden sind verpflichtet, aktiv Schritte zu setzen, damit ein Elternteil und sein Kind wieder zusammenkommen, und gegen das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland vorzugehen. Das gilt auch, wenn beide Eltern gemeinsam sorgeberechtigt waren, und unabhängig davon, ob das Haager Kindesentführungsübereinkommen anwendbar ist.
Wird ausnahmsweise schon vor der ersten Anhörung ein vorläufiger Erwachsenenvertreter bestellt, brauchen Sie zusätzlich einen eigenen Rechtsbeistand. Dieser vertritt Ihre Interessen und kann in Ihrem Namen Verfahrensschritte setzen und Rechtsmittel einbringen.
Ja. Wird während des laufenden Zeitraums auf Vorschüsse wegen Haft des Unterhaltspflichtigen umgestellt, verlängert sich der ursprüngliche Gewährungszeitraum entsprechend. Die davor nicht verbrauchten Monate werden an das Ende des Bezugs der Haftvorschüsse angehängt.
Nein, in dieser Lage nicht. Lebte das Kind schon lange vor Kriegsausbruch in Österreich und hat es einen aufrechten Aufenthaltstitel, besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss allein wegen des Kriegs im Heimatstaat. Anders wäre es, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Rückkehrabsicht bestanden hätten.
Ja. Erwirbt ein Ehegatte mit ehelichem Vermögen Anteile an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft, die nicht bloß der Wertanlage dienen, ist das bei der Aufteilung zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Mittel aus unselbständigem Einkommen oder aus Gewinnen der Beteiligung stammen. Vorteile, die dem anderen Ehegatten daraus entstanden sind, muss der unternehmerisch tätige Ehegatte behaupten und beweisen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen wird der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einbezogen. Es wird also so getan, als wäre das Fehlende dem Verpflichteten bereits durch die Aufteilung zugekommen. Deshalb steht keinem der beiden Ehepartner ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, und ein solcher kann auch nicht gepfändet werden.
Als Vertragspartner nicht. Über die gerichtliche Genehmigung entscheidet allein das Pflegschaftsgericht und nur nach den Interessen des Kindes; Parteistellung hat dort nur das Kind selbst. Gegen die Versagung der Genehmigung eines Scheidungsfolgenvergleichs steht jedem Elternteil das Rechtsmittel aber offen.
Zurückzahlen muss immer jene Gebietskörperschaft, der das Jugendamt zugeordnet ist, nicht das Amt selbst. Das Jugendamt hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, daher begründet auch eine ungenau formulierte Entscheidung keine Zahlungspflicht des Amtes. Es kann deshalb gegen einen solchen Beschluss auch kein eigenes Rechtsmittel erheben.
Auch Entscheidungen im Aufteilungsverfahren können teilweise rechtskräftig werden; die Grenzen dafür ergeben sich aus der regelnden Aufgabe des Richters. Beantragen aber beide früheren Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung an sich und ist zusätzlich die Aufteilung des übrigen Gebrauchsvermögens beantragt, darf nicht allein über die Ehewohnung entschieden werden. Eine solche Entscheidung wird für sich allein nicht rechtskräftig.
Ist die Rückgabe eines Kindes rechtskräftig angeordnet, können Sie bei der Durchsetzung keine Einwände mehr nachholen, die Sie schon im vorangegangenen Verfahren hätten vorbringen können. Auch der Hinweis auf eine Gefährdung des Kindeswohls zählt nur dann, wenn er sich auf Umstände stützt, die erst nach dieser Entscheidung eingetreten sind.
Teilregelungen sind bei der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich zulässig. Sie dürfen aber nicht so weit gehen, dass für die Endentscheidung über das restliche Vermögen Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. Ebenso wenig darf der Ausgleich dadurch entgegen dem Gesetz auf Geldzahlungen beschränkt werden.
Eine Insolvenz hindert die Aufteilung nach der Scheidung nicht, das Gericht kann Ihnen aber nur Vermögen zuweisen, das nicht zur Insolvenzmasse gehört; bei den übrigen Sachen und Ersparnissen müssen Sie den Ausgang des Insolvenzverfahrens abwarten. Seit 2024 gilt zusätzlich, dass Ihr Anspruch mit der Antragstellung bei Gericht pfändbar wird und das Verfahren ab dann der Insolvenzverwalter weiterführt. Der Rechtssatz selbst gibt insoweit die ältere Ansicht wieder.
Als Gläubiger haben Sie ein Recht auf Gehör, und die Entscheidung ist Ihnen zuzustellen. Ein Interesse, sie auch zu bekämpfen, besteht aber nur ausnahmsweise. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Sie darauf, welcher Ehegatte nur noch Ausfallsbürge wird, keinen Einfluss haben.
Ja. Der Ehegatte, der die vereinbarte Eintragung im Grundbuch seinerzeit unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen. Seine Pflicht, dem anderen das Eigentum wie vereinbart einzuräumen, fällt nicht dadurch weg, dass die Ehepakte später aufgehoben werden. Es geht dabei um die Teilung des gemeinsamen Vermögens.
Eine Gütergemeinschaft zwischen Ehegatten wirkt nur zwischen Ihnen beiden. Jeder von Ihnen kann für sich allein Forderungen erwerben, Verpflichtungen eingehen und eine eigene Forderung allein gegen den Schuldner geltend machen. Der Einwand, Sie könnten nicht allein klagen, greift daher nicht.
Möglich, aber nur ausnahmsweise. Haben Sie den Zweck Ihrer Leistung selbst gegen Treu und Glauben vereitelt, können Sie sie nicht zurückfordern. Bloßes Verschulden am Ausbleiben der erwarteten Entwicklung genügt dafür nicht; den Vorwurf beweisen muss die Gegenseite.
Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.