Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Ein Streit über Unterhalt bleibt auch dann eine Familiensache, wenn nicht der Unterhaltsberechtigte selbst klagt, sondern eine Stelle, die den Unterhalt vorgestreckt hat. Deshalb steht der Weg zum Obersten Gerichtshof unabhängig vom Wert des Streits offen.
Ob ein Anspruch verjährt ist, richtet sich nach derselben Rechtsordnung, die auch für den Anspruch selbst gilt. Verjährungsregeln schützen ihrem Wesen nach den Schuldner. Auch der österreichische Vorbehalt dient nur dazu, dass ein österreichischer Unterhaltspflichtiger nach ausländischem Recht nicht schlechter gestellt wird als nach heimischem Recht.
Nein, dauerhafte Zustände kann das Außerstreitgericht nicht regeln. Solange sich das Verhalten des anderen Ehegatten, das Ihnen einen wichtigen Grund für eine eigene Wohnung gibt, noch ändern könnte, liegt aber kein Dauerzustand vor. Ist die Rückkehr zum gemeinsamen Wohnen ausgeschlossen, ist es keine bloß vorübergehende Maßnahme mehr.
Nicht, solange Sie mit dem anderen Elternteil einen gemeinsamen Haushalt führen und das Kind gemeinsam pflegen. Dafür müssen Ihnen die mit der vollen Betreuung verbundenen Rechte und Pflichten erst gerichtlich übertragen werden. Der volle Unterhalt des Kindes bleibt aber auch für die Zeit von der Antragstellung bis zum Wirksamwerden dieser Verfügung gesichert.
Eine Schenkung, die mit Lasten verbunden ist, entspricht dem Wohl des Kindes im Allgemeinen nur dann, wenn der Wert des Geschenks die Lasten eindeutig übersteigt. Bei geschenkten Geschäftsanteilen ist das auch dann nicht der Fall, wenn der Schenker für die noch offenen Einlagen haftet. Denn abgesehen davon, dass diese Haftung einbringlich sein muss, könnte das Kind auch für die nicht eingezahlte Einlage eines anderen Gesellschafters herangezogen werden.
Handlungen eines gesetzlichen Vertreters in Vermögensangelegenheiten brauchen die Genehmigung des Gerichts, wenn sie nicht zum gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Dazu zählen vor allem die Erhebung einer Klage und alle Schritte, die den Gegenstand des Verfahrens selbst betreffen. Das Gericht entscheidet dabei nach dem Wohl der vertretenen Person und nach seinem Ermessen.
Muss ein Vertrag vom Gericht genehmigt werden, weil eine schutzberechtigte Person beteiligt ist, ist die Genehmigung nur Voraussetzung der Wirksamkeit und nicht Bestandteil des Vertrags. Mit ihr wird der Vertrag so verbindlich, als wäre er von Anfang an gültig geschlossen worden. Bis zur Entscheidung bleiben die übrigen Beteiligten gebunden; die Genehmigung ändert den Inhalt nicht und sagt nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig ist.
In der Regel nein. Ob die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, beurteilen die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls. Darin liegt meist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die den Weg zum Obersten Gerichtshof öffnet.
Ob eine ausländische Vorschrift bei uns angewendet werden darf, hängt immer von den Folgen im konkreten Fall ab. Eine ausländische Regelung über Unterhalt für die Vergangenheit ist unbedenklich. Eine starre Anwendung einer ausländischen Unterhaltsregel kann aber unzulässig sein, wenn daneben weitere Berechtigte stehen, die sich nach österreichischem Recht die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten anrechnen lassen müssen.
Nein, nicht ohne weiteres. Ist der krankhafte geistige Zustand erst durch schwere Verfehlungen des anderen Teils zum Ausbruch gekommen und trifft ihn daran ein Verschulden, greift der Vorbehalt der sittlichen Rechtfertigung. Eine bloß beschleunigte Verschlechterung einer schon vorher angelegten Erkrankung genügt dafür allerdings nicht.
Ja. Die Bestimmung ist weit mehr als eine bloße Härteklausel, sie enthält einen allgemeinen Vorbehalt. Einer auf Krankheit oder ähnliche Gründe gestützten Scheidungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn das Begehren sittlich gerechtfertigt ist, und das richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falles.
Wurde Ihre Ehe im Ausland aus einem Grund geschieden, der der österreichischen Scheidung wegen Zerrüttung entspricht, haben Sie einen eigenen Anspruch auf eine Entscheidung über das Verschulden. Sie können diese Feststellung also selbständig verlangen.
Wurde Ihre Ehe im Ausland geschieden, können Sie die Schuld Ihres früheren Partners nur befristet nachträglich feststellen lassen. Die kurze Frist beginnt spätestens mit der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in Österreich, bei einer Klage auf Ergänzung des Schuldausspruchs schon mit dessen Rechtskraft.
Ja, wenn die Liegenschaft für Betriebskredite in Höhe ihres ganzen Verkehrswerts als Pfand eingetragen ist. Sie gilt dann als dem Unternehmen gewidmet und wird nicht aufgeteilt. Bei einer nur geringfügigen Belastung bleibt sie dagegen zum Teil in der Aufteilung; ein bloßes Verkaufs- und Belastungsverbot genügt nicht.
Ja, wenn die Sicherheit gar nie in Anspruch genommen werden muss. Nur wenn die Liegenschaft wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens tatsächlich zur Zahlung der Betriebsschulden herangezogen werden muss, bleibt sie außerhalb der Aufteilung. Besteht der Betrieb auch ohne diese Sicherheit weiter oder wird er ohne Rückgriff darauf stillgelegt, wird die Liegenschaft aufgeteilt.
Maßgeblich sind der Fertigstellungszustand und grundsätzlich der Verkehrswert zu dem Zeitpunkt, in dem Ihre eheliche Gemeinschaft aufgehoben wurde. Der Abschlag, der beim Verkauf eines bloßen Miteigentumsanteils üblich ist, wird bei der Aufteilung nach der Scheidung nicht ohne Weiteres gemacht.
Ein Grundstück, das nach dem Willen beider Ehepartner zur Erweiterung des Betriebs gekauft und dann auch landwirtschaftlich genutzt wurde, gehört zum Unternehmen. Widerruft ein Ehepartner in der Krise seine Erklärung oder versucht er, dem anderen das Grundstück zu entziehen, ändert das nichts. Nur eine einvernehmliche Herausnahme während der aufrechten Lebensgemeinschaft könnte etwas ändern.
Nein. Bleibt der Gewinn einer Gesellschaft im Unternehmen und wird er als Rücklage verwendet oder wieder investiert, gehört er zum Unternehmen und nicht zum aufzuteilenden Vermögen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie deshalb auf Ausgaben verzichtet haben oder der Wert des Geschäftsanteils dadurch gestiegen ist.
Ja. Das Gericht trifft im Aufteilungsverfahren auch die Anordnungen, die zur Durchführung seiner Entscheidung nötig sind, etwa die Löschung eines Verbots im Grundbuch. Haben Sie sich mit Ihrem früheren Ehegatten nur unvollständig geeinigt, weil die Durchführung offengeblieben ist, schließt das den Weg zum Gericht nicht aus.
Ein eigener Vertreter wird nur bestellt, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Erstens müsste die vertretungsbefugte Person in derselben Sache auch für sich selbst oder für andere handeln, und zweitens müssen die Interessen tatsächlich auseinandergehen. Dieser Gegensatz kann sich auch aus Interessen dritter Personen ergeben, wenn der Vertreter geneigt sein könnte, diese vorzuziehen.
Nein. Eine Beteiligung gilt nur dann als bloße Wertanlage, wenn damit weder eine Mitwirkung an der Führung noch ein maßgeblicher Einfluss verbunden ist. Wer bei wichtigen Entscheidungen wie größeren Investitionen mitreden darf, hält keine bloße Wertanlage. Schon die rechtliche Möglichkeit des Einflusses genügt.
Ja, vorerst schon. Wenn ein öffentlicher Träger Unterhalt gewährt, geht Ihr Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen nicht von selbst auf ihn über. Er wechselt erst, wenn der Träger dem Unterhaltspflichtigen die Leistung schriftlich anzeigt; bis dahin bleibt Ihr Anspruch aufrecht und erlischt auch nicht.
Nein. Über die Rückgabe eines Kindes wird in einem raschen Verfahren entschieden, in dem Rechtsfragen weitgehend ausgeklammert bleiben. Neue Behauptungen führen nicht dazu, dass die Sache neu aufgerollt wird; nur beim Vollzug können später eingetretene Umstände berücksichtigt werden.
Ja. Sitzt der unterhaltspflichtige Elternteil in Haft, kann das Kind für die ersten sechs Monate des Freiheitsentzugs wählen: entweder Vorschüsse nach den allgemeinen Bestimmungen oder jene nach der eigenen Vorschussart für Haftfälle. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bedingungen dafür vorliegen.
Wenn das Gesetz beim Unterhaltsvorschuss auf die Aussichtslosigkeit einer Exekution abstellt, ist damit die Aussichtslosigkeit jener Exekutionsführung gemeint, die für den gewöhnlichen Vorschuss vorgesehen ist. Beide Bestimmungen meinen also denselben Vollstreckungsversuch.
Ja. Ein Richtsatzvorschuss setzt nicht voraus, dass der bestehende Titel in eklatantem Widerspruch zur Unterhaltspflicht steht. Er kann auch während eines laufenden Titelvorschusses bewilligt werden, wenn seit der Schaffung des Titels drei Jahre vergangen sind und eine Erhöhung aus Gründen beim Unterhaltsschuldner nicht gelingt. Ein späterer Wechsel zurück auf einen Titelvorschuss ist nach der jüngeren Rechtsprechung grundsätzlich zulässig.
Nein, nicht einfach eins zu eins. Zu ermitteln ist, mit welchem Betrag die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht unter Bedachtnahme auf die eigenen Einkünfte des Kindes noch besteht. Die Einkünfte einfach vom Richtsatz abzuziehen und nur den Unterschiedsbetrag zu gewähren, widerspricht bei Titelvorschüssen der gesetzlich angeordneten Anpassung an den aktuellen Unterhaltsanspruch.
Es kommt darauf an, ob er seine Pflicht verletzt, den Unterhalt nach Kräften zu leisten. Ist das der Fall, bestehen keine Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Unterhalts. Lässt sich eine solche Pflichtverletzung nicht annehmen, sind die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen. Ob der Unterhaltspflichtige den Titel ändern lässt, spielt dabei keine Rolle.
Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.
Ja. Anders als bei sonstigen Vorschüssen werden bei Richtsatzvorschüssen die dem Kind anzurechnenden Einkünfte abgezogen. Sie sind aber nicht in voller Höhe anzurechnen: Eigene Einkünfte des Kindes werden in der Regel zu gleichen Teilen auf die Unterhaltsleistung beider Elternteile angerechnet. Das gilt auch dann, wenn das Kind doppelt Richtsatzvorschüsse erhält.