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Gesellschaftsrecht

258 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Verbotene Leistungen an Gesellschafter · günstig für Gläubiger

Nein. Erfasst ist jede unmittelbare oder mittelbare Leistung an einen Gesellschafter, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die das Vermögen der Gesellschaft wirtschaftlich verringert. Darunter fallen Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, etwa ein zu niedriger Mietzins oder die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum. Ob sie in der Bilanz aufscheinen, spielt keine Rolle.

Nichtigkeit verbotener Gesellschaftergeschäfte · günstig für Gläubiger

Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, dass verbotene Geschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ungültig sind. Aus dem Zweck des Verbots wird aber abgeleitet, dass solche Geschäfte nichtig sind. Sie entfalten also keine Wirkung.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers · günstig für Gläubiger

Ja, das ist möglich. Die Haftung ehemaliger Geschäftsführer gegenüber geschädigten Gesellschaftsgläubigern beruht nicht ausschließlich darauf, dass die Gesellschaft eine vertragliche Pflicht verletzt hat. Sie kann auch auf einem eigenen deliktischen Verhalten der Geschäftsführer beruhen, nämlich auf der Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten aller Gesellschaftsgläubiger.

Bucheinsicht des GmbH-Gesellschafters · günstig für Gesellschafter

Ihr Recht auf Information darf nur verweigert werden, wenn Sie es missbräuchlich ausüben, also gesellschaftsfremde und schädigende Ziele verfolgen. Das kann der Fall sein, wenn Sie Wettbewerbsinformationen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens erlangen wollen. Die Gesellschaft muss den Missbrauch konkret behaupten und beweisen.

Eigennützige Rechte des Gesellschafters · günstig für Gesellschafter

Die Treuepflicht verlangt nicht, dass Sie die Interessen der Gesellschaft immer über Ihre eigenen stellen. Rechte, die vor allem Ihren eigenen Interessen dienen, dürfen Sie im Einzelfall auch gegen die Interessen der Gesellschaft ausüben. Dazu zählt das Recht zu kündigen oder die Auflösung zu verlangen, um von der Haftung frei zu werden und Ihren vollen Anteil zu erhalten.

Auslegung von Gesellschaftsverträgen

Es kommt nicht auf den Wortlaut allein an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich gewollt haben und was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist. Dabei sind die Treuepflicht unter den Gesellschaftern und die berechtigten Interessen aller zu berücksichtigen. Sind später neue Gesellschafter dazugekommen, zählt stärker, was objektiv im Vertrag steht.

Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts · günstig für Gesellschafter

Bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine eigene Abwicklung vorgesehen. Das gemeinsame Vermögen wird zunächst automatisch zu gewöhnlichem Miteigentum und bleibt es so lange, bis es geteilt wird. Für die Teilung ist in erster Linie das Einvernehmen aller früheren Gesellschafter maßgeblich; einigen Sie sich nicht, kann jeder auf Teilung klagen.

Haftung der Muttergesellschaft · günstig für Muttergesellschaft

Nicht schon deshalb, weil sie die Tochtergesellschaft leitet und ihr Weisungen erteilt. Sie haftet nur dann, wenn sie bei der Einflussnahme jene Sorgfalt verletzt hat, die bei der Verwaltung fremden Vermögens geboten ist. Ohne rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gibt es keinen Durchgriff.

Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten · günstig für Gläubiger

Der Abschlussprüfer hat zwar nur mit der geprüften Gesellschaft einen Vertrag, muss aber auch deren mögliche Gläubiger schützen und sorgfältig behandeln. Sein Bestätigungsvermerk soll eine tragfähige Vertrauensgrundlage schaffen. Stellt er ihn nachlässig unrichtig aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der im Vertrauen darauf disponiert und dadurch einen Schaden erleidet.

Sorgfaltspflicht von Geschäftsführern und Vorständen · günstig für Gesellschaft

Sie müssen sich als Geschäftsführer oder Vorstand nicht wie ein beliebiger Unternehmer verhalten, sondern wie eine ordentliche Geschäftsperson in verantwortlicher Leitungsposition, die fremdes Vermögen treuhändig betreut. Zwischen einer GmbH und einer Aktiengesellschaft besteht dabei kein wesentlicher Unterschied.

Nachhaftung nach Ausscheiden oder Übergabe · günstig für Ausgeschiedener

Die Haftung soll spätestens nach fünf Jahren enden. Bei weiterlaufenden Dauerschuldverhältnissen beschränkt sie sich auf jene einzelnen Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung Ihres Ausscheidens im Firmenbuch entstehen und fällig werden.

Faktischer Geschäftsführer einer Gesellschaft · günstig für Gläubiger

Als faktischer Geschäftsführer gilt, wer die Geschäfte einer Gesellschaft maßgeblich lenkt, ohne dazu förmlich bestellt zu sein. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie Angestellter, Gesellschafter, Angehöriger oder Außenstehender sind. Entscheidend ist allein Ihr tatsächlicher Einfluss.

Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen · günstig für Gesellschafter

Bei der Prüfung eines Gesellschafterbeschlusses wird nicht nur verglichen, ob sein Inhalt äußerlich der angeblich verletzten Vorschrift entspricht. Anfechtbar ist ein Beschluss auch dann, wenn ein Gesellschafter seine Stimme treuwidrig abgegeben oder absichtlich sittenwidrig geschadet hat.

Anfechtbare und nichtige Vereinsbeschlüsse · günstig für Verein

Ein Beschluss eines Vereins, der gegen das Gesetz oder die Statuten verstößt, bleibt zunächst wirksam, bis er erfolgreich angefochten wird. Nur wenn Sinn und Zweck des verletzten Gesetzes oder die guten Sitten es verlangen, ist der Beschluss von Anfang an unwirksam. Es gibt also anfechtbare Beschlüsse, die vorerst gelten, und nichtige, die nie gültig zustande gekommen sind.

Gerichtliche Prüfung von Vereinsbeschlüssen · günstig für Vereinsmitglied

Ja, in bestimmten Fällen. Auch wenn ein Beschluss den Statuten entspricht und es einen vereinsinternen Instanzenzug gibt, kann das Gericht prüfen, ob grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Inhalt gesetz- oder sittenwidrig ist. Solche Beschlüsse sind dann als unwirksam festzustellen.

Beweislast des Geschäftsführers · günstig für Gesellschaft

Ja. Verlangt die Gesellschaft Schadenersatz, muss der Geschäftsführer beweisen, dass sein Verhalten weder sachlich noch persönlich sorgfaltswidrig war. Die Gesellschaft muss den Schaden, den Zusammenhang mit dem Verhalten und die Pflichtverletzung beweisen, nicht aber das Verschulden. Zweifel, die seine Verantwortung bloß in Frage stellen, entlasten ihn nicht.

Zustimmung zur Anteilsabtretung

Ist die Abtretung von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, kann diese Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erteilt werden. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, genügt dafür die einfache Mehrheit. Sind sich alle Gesellschafter einig, braucht es weder eine Versammlung noch ein schriftliches Beschlussverfahren.

Sittenwidriges Zustandekommen eines Beschlusses · günstig für Vereinsmitglied

Ein Beschluss eines Vereinsorgans kann nicht nur wegen seines Inhalts, sondern auch wegen der Art seines Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und deshalb unwirksam sein. Das Gesetz beschränkt die Sittenwidrigkeit nicht auf den Inhalt.

Prüfvertrag mit Schutzwirkung für Dritte · günstig für Anleger

Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft schützt auch alle möglichen Gläubiger der Gesellschaft. Stellt der Prüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der darauf vertraut und dadurch einen Schaden erleidet. Der geschädigte Anleger muss allerdings beweisen, dass er seine Entscheidung im Vertrauen auf diesen Vermerk getroffen hat.

Haftungsfreiraum für unternehmerische Entscheidungen · günstig für Geschäftsführer

Wenn Sie ein Unternehmen oder eine Stiftung leiten, dürfen Sie sich bei Ihren Entscheidungen nicht von fremden Interessen leiten lassen. Sie müssen sich vorher ausreichend informieren, etwa durch ein nachvollziehbares Gutachten, und im guten Glauben handeln, dass die Entscheidung dem Wohl der Gesellschaft dient. Sind alle diese Punkte gemeinsam erfüllt, haften Sie für die Entscheidung nicht.

Benachteiligung von Töchtern im Gesellschaftsvertrag · günstig für Gesellschafterin

Nein. Können weibliche Nachkommen nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter in die Gesellschaft eintreten, männliche aber ohne solche Zustimmung, ist diese Regel heute angreifbar. Das gilt auch dann, wenn sie bei Abschluss des Vertrags vor 1976 noch nicht als sittenwidrig galt.

Aufgaben eines internen Kontrollsystems · günstig für Gesellschaft

Es soll das Vermögen des Unternehmens sichern, die Abrechnung genau und verlässlich halten und die Geschäftspolitik unterstützen; es geht also um Sicherheit, Ordnung und Wirtschaftlichkeit. Üblich sind dafür Unterschriftenregelungen, Zugriffsbeschränkungen in der EDV, Arbeitsanweisungen und Kontrollen, die von Hand oder automatisch erfolgen, etwa Plausibilitätsprüfungen in der Buchhaltungssoftware. Dazu kommen Richtlinien für Standardabläufe samt Dokumentation und eine interne Revision, die regelmäßig prüft, ob das System wirkt.

Auslegung des Gesellschaftsvertrags · günstig für Gesellschafter

Nur eingeschränkt. Unter den Gründungsmitgliedern zählt der übereinstimmende Wille auch dann, wenn er im Vertragstext keinen Niederschlag gefunden hat. Treten Sie später ein, wirkt dieser Wille für Sie nur, wenn er Ihnen bekannt war und Sie ihm zumindest stillschweigend zugestimmt haben.

Scheinbestellung des gewerblichen Geschäftsführers · günstig für Besteller

Nein. Eine GmbH, die einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt, ihn aber vertraglich von der Tätigkeit befreit oder seine Leistungen nur auf schriftliches Verlangen abrufen will, verstößt gegen die Gewerbeordnung und begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass tatsächlich eine fachkundige und verantwortliche Person im Betrieb vorhanden ist, die die gewerbliche Tätigkeit beobachten und kontrollieren kann. Geschützt werden dadurch die Besteller, nicht die Gesellschaft selbst.

Scheingesellschaft zur Umgehung der Gewerbeordnung

Nein. Wird ein Anstellungs- oder Gesellschaftsvertrag mit einem Konzessionsinhaber nur vorgetäuscht, um das Fehlen der eigenen Gewerbeberechtigung zu verdecken, ist diese Vereinbarung nichtig. Bis 2022 gab der Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, dass die Nichteinhaltung gewerberechtlicher Vorschriften einen Gesellschaftsvertrag nicht ungültig macht. Der Oberste Gerichtshof ist davon in einer neueren Entscheidung abgegangen.

Klage eines einzelnen Gesellschafters · günstig für Gesellschafter

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht selbst klagen, klagen müssen grundsätzlich die Gesellschafter. Sie können als einzelner Gesellschafter die ganze Forderung einklagen, wenn Sie die Zustimmung aller Mitgesellschafter nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, können Sie nur verlangen, dass das Geld bei Gericht hinterlegt wird.

Gelöschte Gesellschaft vor Gericht · günstig für Gläubiger

Ja, solange sie noch Vermögen hat. Die bloße Löschung beendet nicht die Fähigkeit einer Gesellschaft, vor Gericht Partei zu sein. Erst wenn kein gemeinsames, verwertbares Vermögen mehr vorhanden ist, ist sie endgültig beendet - auch ein Mietrecht kann solches Vermögen sein.

Ende der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgekündigt, endet sie damit; eine Abwicklungsphase gibt es nicht. Führt ein früherer Gesellschafter das Unternehmen ohne Mitwirkung und Zustimmung der anderen weiter, geschieht das auf seine eigene Rechnung. Soweit er dabei gemeinsames Vermögen verwendet, handelt er als Geschäftsführer ohne Auftrag.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers · günstig für Gläubiger

Persönlich haften Sie, wenn Sie in dieser Funktion strafbare Handlungen begehen, die sich gegen die Gläubiger richten, oder ein Gesetz übertreten, das dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dient. Dasselbe gilt bei der Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter und bei sittenwidriger Schädigung. Ein bloßer Verstoß gegen Vertragspflichten der Gesellschaft begründet dagegen keine persönliche Haftung.

Geschäft des Geschäftsführers mit sich selbst · günstig für Gesellschafter

Heute gilt: Ein solches Geschäft mit sich selbst ist nur zulässig, wenn keine Gefahr eines Interessenkonflikts droht, es der Gesellschaft ausschließlich Vorteile bringt oder alle Gesellschafter zustimmen; außerdem muss der Abschluss so festgehalten sein, dass er nicht nachträglich zurückgenommen werden kann. Bis 2017 gab dieser Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, wonach das Geschäft mit sich selbst grundsätzlich erlaubt sei. Der Oberste Gerichtshof ist davon abgegangen.