Gesellschaftsrecht
258 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Eine Abfindungsregelung ist unwirksam, soweit sie zwingendes Recht verletzt oder das Mindestmaß an Chancengleichheit zwischen den verbleibenden Gesellschaftern und dem Ausscheidenden, seinen Erben und seinen Gläubigern zerstört. Sittenwidrig ist vor allem eine Regelung, die gerade für den Insolvenzfall einen niedrigen Preis vorsieht und damit die Gläubiger schlechter stellt.
Nein. Treten Sie als Gesellschafter einem Prozess der Gesellschaft bei, in dem ein Gesellschafterbeschluss bekämpft wird, stehen Sie einer Streitgenossin gleich. Ein von Ihnen eingebrachtes Rechtsmittel kann die Gesellschaft daher nicht gegen Ihren Willen zurückziehen.
Ja. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses kann nicht schwerer sein als die Abberufung als Geschäftsführer. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, kann der Mehrheitsgesellschafter in einer Versammlung, bei der beide zusammenkommen, die Entlassung wirksam beschließen. Zuständig ist dafür dasselbe Organ, das Sie bestellt und angestellt hat.
Nur wenn die Gesellschaft dafür eine angemessene Gegenleistung erhält, wie sie bei vergleichbaren Bankgeschäften üblich ist. Auch eine Sicherheit für die Schuld eines Gesellschafters kann gegen die Kapitalerhaltung verstoßen. Eine Hypothek für fremde Schulden ist so schwerwiegend, dass sie nur bei einem ganz ungewöhnlich hohen Entgelt eine ordnungsgemäße Geschäftsführung ist.
Änderungen, die den Kern Ihrer Stellung als Gesellschafter betreffen oder Ihnen besonders zugesicherte Rechte nehmen, kann die Mehrheit nicht allein beschließen. Dafür brauchen die anderen Ihre Zustimmung. Wie weit dieser Schutz reicht, hängt von der Art der Gesellschaft, Ihrer Haftung und Ihrer persönlichen Verflechtung mit dem Unternehmen ab.
Eine Kommanditgesellschaft wird von ihren voll haftenden Gesellschaftern vertreten. Bei einer GmbH & Co KG ist das die Komplementär-GmbH und damit im Ergebnis deren Geschäftsführer. Solange kein Geschäft mit sich selbst vorliegt, müssen die Gesellschafter nicht zusätzlich eingebunden werden, damit die Handlungen des Geschäftsführers der Gesellschaft zugerechnet werden.
Satzungen werden nach jenen Grundsätzen ausgelegt, die für Gesetze gelten. Es kommt daher auf den Wortlaut und den Zweck der Bestimmung an und nicht auf den Willen einzelner Beteiligter.
Die Hauptaufgabe der Mitglieder des Aufsichtsrats ist es, die Geschäftsführung zu überwachen. Dabei geht es darum, ob deren Handeln rechtmäßig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
Die Verschmelzung ist eine Einrichtung des Gesellschaftsrechts. Sie ist nur in jenen Fällen erlaubt, die das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus lassen sich Gesellschaften nicht einfach vereinigen.
Wer die Muttergesellschaft führt und die Tochterfirmen schlecht überwacht, verletzt seine Pflichten gegenüber der Muttergesellschaft. Daran ändert sich nichts, wenn er zugleich auch die Tochterfirmen selbst führt.
Bei der Prüfung, ob eine Abberufung wegen Krankheit gerechtfertigt ist, ist auch das Verhalten der übrigen Gesellschafter zu beachten. Ebenso dürfen die bisherige Tätigkeit und die Verdienste des Geschäftsführers nicht übergangen werden.
Ihr Anspruch als Gesellschafter auf Einsicht in die Bücher der Gesellschaft ist im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen. Der Weg der gewöhnlichen Klage steht dafür nicht offen.
Die aufnehmende Gesellschaft tritt in jeder rechtlichen Hinsicht an die Stelle der übertragenden. Aus den bisher selbstständigen Gesellschaften wird eine einzige Rechtsperson. Wirksam wird das mit der Eintragung im Firmenbuch.
Ihr Informationsanspruch erfasst grundsätzlich alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft, auch jene gegenüber Dritten. Er wird aber vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt.
Auch mangelnde Offenheit gegenüber dem Aufsichtsrat zählt zu den groben Pflichtverletzungen. Der Aufsichtsrat darf nämlich jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
Bei der Prüfung, ob ein ausreichender Grund vorliegt, ist auch das Verhalten der Mitgesellschafter zu berücksichtigen. Das Gericht nimmt also eine Gesamtschau vor.
Das Stimmrecht aus einem Geschäftsanteil kann grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden, auch wenn der Anteil mehrere Stimmen vermittelt. Geben Sie Ihre Stimmen uneinheitlich ab, wird das als Enthaltung gewertet.
Eine Privatstiftung wird ausschließlich von ihrem Vorstand verwaltet und vertreten. Andere Organe oder einzelne Vorstandsmitglieder können die Vertretung nicht übernehmen.
Ja, allein wegen des Zeitablaufs verlieren Sie dieses Recht nicht. Ein Verzicht wird erst angenommen, wenn Ihr Schweigen beim anderen nach Treu und Glauben den Eindruck erweckt hat, Sie wollten das Recht nicht mehr ausüben.
Ja. Wer sämtliche Anteile einer Kapitalgesellschaft kauft, erwirbt nach dem wirtschaftlichen Zweck auch das Unternehmen selbst. Deshalb gelten die Regeln über Gewährleistung und Schadenersatz beim Unternehmenskauf, etwa wenn sich später Steuerschulden zeigen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten wenigstens eine lose gemeinsame Organisation besteht. Außerdem muss jeder Partner ein Recht haben, auf die gemeinsamen Angelegenheiten einzuwirken.
Ein gemeinsames Interesse am Erfolg oder eine einfache Rechtsgemeinschaft macht noch keine Gesellschaft. Die Beteiligten müssen eine gemeinsame Wirtschaftsorganisation bilden, die jedem gewisse Mitwirkungs- oder Einwirkungsrechte gibt. Genau daran unterscheidet sich die Gesellschaft von einer bloßen Gewinnbeteiligung.
Streiten Gesellschafter untereinander über ihr Gesellschaftsverhältnis, muss die Klage immer alle Gesellschafter erfassen. Es genügt also nicht, sich nur einen einzelnen von ihnen herauszugreifen.
Eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts liegt vor, wenn eine wenigstens lose gemeinsame Organisation für einen gemeinsamen Wirtschaftsbetrieb vereinbart ist. Jeder Partner muss dabei zumindest in den wichtigsten Angelegenheiten mitreden oder mitwirken können.
Ja, wenn Ihr Rechtsverhältnis stark gesellschaftsrechtlich geprägt ist. Dann gilt eine weitergehende Treuepflicht als sonst zwischen Vertragspartnern. Sie kann unter Umständen verlangen, dass Sie die Interessen der übrigen Teilhaber tätig wahrnehmen.
Rechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei die Ausgestaltung sehr unterschiedlich sein kann. Das gilt auch für eine bloße Bürogemeinschaft, bei der nur Räume und Personal geteilt werden. Ob dabei ein Gewinn erzielt wird, spielt keine Rolle; es genügt, dass die Zusammenarbeit den Betrieben nützt.
Nach außen ist die Vertretungsmacht des Vorstands nicht einschränkbar, die Geschäftsführung im Innenverhältnis dagegen schon. Wurde einem Vorstandsmitglied nur ein bestimmter Aufgabenbereich übertragen, muss es die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns nur dort wahrnehmen. Es haftet der Genossenschaft daher nur für sein Verschulden bei den ihm übertragenen Aufgaben.
Für eine zwischen den Gesellschaftern vereinbarte Vertragsstrafe gilt nicht die kurze Frist von drei Monaten, sondern die dreijährige Verjährung. Die Frist läuft für jedes verbotswidrige Geschäft gesondert.
Nein. Die stille Gesellschaft besteht nur im Innenverhältnis und tritt nach außen gar nicht in Erscheinung. Sie kann daher auch nicht als Partei vor Gericht auftreten.
Wird eine Genossenschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Vermögen mit der Eintragung auf die aufnehmende Genossenschaft über und sie selbst erlischt. Die aufnehmende Genossenschaft folgt ihr in alle Rechte und Pflichten nach. In einem laufenden Verfahren wird die Parteibezeichnung entsprechend richtiggestellt.