Gesellschaftsrecht
258 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Bei einer GmbH und Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch der Kommanditgesellschaft unmittelbar für die sorgfältige Führung ihrer Geschäfte verantwortlich. Das gilt besonders dann, wenn dieselben Personen beteiligt sind und die GmbH ausschließlich die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führt.
Nicht in jedem Fall. Ein Formfehler reicht nicht aus, wenn er sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt hat, etwa weil eine fehlerfrei einberufene spätere Versammlung zweifellos gleich entschieden hätte. Entscheidend ist, ob durch den Fehler Ihr Recht auf Information oder Mitwirkung tatsächlich verletzt wurde. Dass der Fehler ohne Einfluss war, muss die Gegenseite beweisen.
Ja, aber nur in beschränktem Umfang. Sie haben Anspruch darauf, von jenen Ansprüchen befreit zu werden, die aus den vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Einen Anspruch auf vollständige Entlastung gibt es nicht. Waren Verstöße aus den Unterlagen nicht erkennbar oder waren diese unvollständig, kann die Gesellschaft auch später noch Ersatz verlangen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Dass der angefochtene Beschluss ausgeführt wird, wird vermutet und muss nicht eigens glaubhaft gemacht werden; nachweisen müssen Sie aber einen unwiederbringlichen Nachteil für die Gesellschaft. Droht der Schaden Ihnen selbst als Gesellschafter, können Sie einen Sicherungsantrag nach den allgemeinen Regeln stellen.
Ausnahmsweise ja. Das ist möglich, wenn damit bei einer bereits aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorweggenommen und eine weitere Abwicklung erspart wird, etwa weil keine Schulden der Gesellschaft und außer dieser Forderung kein Vermögen vorhanden sind. Im Regelfall kann die Erfüllung nur zugunsten aller Gesellschafter gemeinsam gefordert werden.
Nein. Beim Ausscheiden werden alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis in einer einzigen Gesamtabrechnung zusammengefasst. Einzelne Rechnungsposten daraus können Sie nicht für sich allein einfordern; erst das Ergebnis der Gesamtabrechnung zeigt, was Ihnen zusteht.
Nein. Wenn die Gesellschafter über die Verteilung streiten, müssen Sie mit der Klage nicht warten, bis eine Schlussbilanz vorliegt. Sie müssen aber Ihren Anspruch nachweisen können; zulässig ist auch eine Klage auf Feststellung.
Nein. Die Löschung im Firmenbuch gibt nur wieder, wovon das Gericht ausgegangen ist; sie beendet die Gesellschaft nicht von selbst. Die Abwicklung ist erst beendet, wenn das gesamte Vermögen verteilt ist, und das Gericht hat diese Annahme auf Antrag zu überprüfen.
Sind Sie als stiller Gesellschafter auch am Vermögen oder an der Geschäftsführung beteiligt, spricht man von einer atypischen stillen Gesellschaft. Auf sie wenden die Gerichte die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaften an.
Nein. Bei einer GmbH und Co KG im eigentlichen Sinn ist die Pflicht, zuerst die Gläubiger zu befriedigen oder das Geld zurückzubehalten, zwingend. Diese Regeln schützen die Gläubiger. Wer sie verletzt, kann ihnen gegenüber haftbar werden.
Für eine Gesellschaft gilt das Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat. Danach richten sich ihre innere und äußere Ordnung, ihre Satzung und deren Änderung, ihre Organe, deren Bestellung und Abberufung sowie deren Aufgaben, Haftung und Vertretungsmacht. Die Regel über die gewillkürte Vertretung erfasst alle Vertretungsformen, die weder gesetzlich noch organschaftlich sind.
Für alle Fragen, die das Leben einer Gesellschaft begleiten, gilt das Recht ihres Sitzes. Dazu gehören Satzung und Satzungsänderung, die Organe und ihre Stellung nach innen und außen, ihre Aufgaben und Haftung, Geschäftsführung und Vertretungsmacht sowie die Rechts- und Handlungsfähigkeit. Ist eine Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaates erloschen, gilt das in der ganzen Europäischen Union.
Das Recht, dem eine Gesellschaft untersteht, entscheidet nicht nur darüber, ob sie wirksam entstanden ist, wie weit sie Rechte haben kann und wann sie endet. Es regelt auch ihre innere und äußere Organisation und damit Umwandlungen, Verschmelzungen und die Übertragung des Vermögens.
Das Gesetz über den gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger schützt nur jene Ansprüche, die sich aus der Anleihe selbst ergeben. Stützen Sie einen Anspruch zusätzlich auf einen anderen Grund, fällt er nicht darunter.
Ja. Eine Vereinbarung über die Ausübung des Stimmrechts ergänzt den Gesellschaftsvertrag, greift aber nicht unmittelbar in die Organisation der Gesellschaft ein. Eine bindungswidrig abgegebene Stimme ist deshalb wirksam, und der Beschluss kann deswegen grundsätzlich auch nicht angefochten werden. Anders ist es, wenn die Bindung nur die ohnehin bestehende Treuepflicht festschreibt.
Ihr Informationsrecht kann auch Unternehmen erfassen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Verpflichtet ist aber nur die Gesellschaft selbst, nicht das verbundene Unternehmen. Auskunft können Sie daher verlangen, Bucheinsicht dort nur bei einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft, und nur soweit die Information für die Gesellschaft objektiv erheblich ist.
Eine Gesellschaft darf ihren Gesellschaftern das eingezahlte Kapital nicht zurückgeben. Dagegen wird auch verstoßen, wenn die Gesellschaft selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer das Geld für den Anteilskauf zu verschaffen. Entscheidend ist, ob das Geschäft auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter einen Vorteil daraus zöge.
Regelungen, die auch für künftige Gesellschafter und für Dritte Bedeutung haben, betreffen die Verfassung der Gesellschaft. Sie werden nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck im systematischen Zusammenhang sachlich ausgelegt. Wird ein solcher Bereich später umfassend neu geordnet, ist eine widersprechende ältere Sonderregel im Zweifel nicht mehr anzuwenden.
Wurde das Ergebnis eines Gesellschafterbeschlusses unrichtig festgestellt, können Sie die Anfechtung mit dem Begehren verbinden, den tatsächlich zustande gekommenen Beschluss feststellen zu lassen. Ohne eine vorhergehende oder gleichzeitige Anfechtungsklage ist es aber nicht möglich, allein mit einer Feststellungsklage das gegenteilige Ergebnis durchzusetzen.
Ja. Die gesetzliche Regelung ist nicht zwingend; die Gesellschafter können auch bloß ein Eintrittsrecht für Erben oder Dritte vereinbaren. Sie können ebenso festlegen, ob Erben persönlich haftende Gesellschafter werden oder ihre bisherige Stellung behalten.
Ja. Der Sozialversicherungsträger darf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer einer GmbH vor dem ordentlichen Gericht geltend machen, wenn dieser allgemeine Gläubigerschutzbestimmungen verletzt hat. Dass er die Beiträge auch über einen Haftungsbescheid im Verwaltungsweg hätte hereinbringen können, macht den Rechtsweg nicht unzulässig.
Ein Zusammenschluss nach dem Umgründungssteuergesetz führt nicht dazu, dass ein Rechtsträger in alle Rechte und Pflichten eines anderen nachrückt. Jedes einzelne Recht muss gesondert übertragen werden.
Die gesetzliche Regelung über die Übernahme eines Unternehmens durch einen Gesellschafter ist nicht zwingend. Die Gesellschafter dürfen daher auch ohne entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass einer das Unternehmen übernimmt. Bringen Kommanditisten ihre Anteile ein, scheiden sie damit aus und das Vermögen wächst dem verbleibenden Gesellschafter zu.
Die Prüfung des Jahresabschlusses soll auch eine absichtlich unrichtige Rechnungslegung des Vorstands aufdecken und so weiteren Schaden der Gesellschaft verhindern. Hätte eine sorgfältige Prüfung Maßnahmen ausgelöst, die den weiteren Schaden verhindert hätten, muss der Prüfer beweisen, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre.
Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Abschlussprüfer schützt auch jene Gläubiger, die durch die Veröffentlichung des Prüfvermerks angesprochen werden sollen. Sie dürfen darauf vertrauen, dass Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht nach fachmännischer Ansicht den Vorschriften entsprechen. Wird dieses Vertrauen enttäuscht, kann der Prüfer auch Ihnen gegenüber haften.
Das Gericht greift die Ungültigkeit einer solchen Vereinbarung nur dann von sich aus auf, wenn es Anzeichen dafür gibt. Solche Anzeichen liegen vor, wenn die Leistung an den Gesellschafter keine Gewinnausschüttung ist und ihr auch keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht.
Wird dem einzigen persönlich haftenden Gesellschafter die Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung entzogen, darf das Gericht auch einen Kommanditisten vorläufig allein damit betrauen. Das gilt für die Dauer eines Streits über die Auflösung, den Ausschluss oder die Übernahme der Gesellschaft. Das Gericht kann dabei alle Anordnungen treffen, die es für nötig hält.
Solange Sie als Gesellschafter noch eingetragen sind, dürfen Sie in der Generalversammlung mitstimmen und die dort gefassten Beschlüsse anfechten. Das gilt auch dann, wenn Sie am Ende der Verhandlung erster Instanz nicht mehr Gesellschafter sind. Grund dafür ist, dass Sie den Erwerbern Ihrer Anteile gegenüber weiterhin einstehen müssen.
Ja, bei bestimmten Erwerbsvorgängen in den ersten Jahren nach der Gründung. Anders als im Aktienrecht sind dabei nicht nur Geschäfte mit Gründern erfasst, sondern alle Erwerbsvorgänge, die sich wirtschaftlich stark auf die Interessen der Gesellschafter auswirken.
Eine an sich verbotene Zuwendung an einen Gesellschafter kann gerechtfertigt sein, wenn besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft dafür sprechen. Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft dasselbe Geschäft auch mit einem Außenstehenden geschlossen hätte.