Insolvenz
225 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wenn Sie im Insolvenzverfahren die Feststellung Ihrer Forderung einklagen, geht es immer um den Geldbetrag, dessen Feststellung Sie verlangen. Das Berufungsgericht muss den Wert deshalb nicht eigens beziffern. Tut es das dennoch, hat dieser Ausspruch keine Bedeutung.
Ob jemand zahlungsunfähig ist, beurteilt das Gericht rechtlich. Es handelt sich nicht um eine reine Tatsachenfrage, sondern um einen Teil der rechtlichen Beurteilung.
Wird eine Rechtshandlung im Insolvenzverfahren angefochten, geht es um mehr als die Rückgabe des Weggegebenen. Die Masse soll so gestellt werden, wie sie stünde, wenn es die anfechtbare Handlung nie gegeben hätte.
Nein. Die Umrechnung erfasst nur Einzelleistungen, die bei Eröffnung des Verfahrens zwar geschuldet, aber noch nicht fällig waren. Raten, die schon vorher fällig geworden sind, bleiben davon unberührt.
Werden die Kosten und Gebühren des Verfahrens erst nach dem Beschluss der ersten Instanz, aber noch vor der Entscheidung über das Rechtsmittel bezahlt, darf die Bestätigung des Ausgleichs nicht mehr verweigert werden. Das gilt, wenn die Berechtigten gegen die erteilte Bestätigung selbst kein Rechtsmittel erhoben haben.
Ja. Die Organe der Gesellschaft bleiben auch in der Insolvenz bestehen und üben ihre Aufgaben weiter aus, soweit diese nicht vom Insolvenzverwalter übernommen werden oder dem Zweck des Verfahrens widersprechen. Der Insolvenzverwalter kann daher Geschäftsführer weder abberufen noch bestellen. Er kann jedoch die Anstellungsverträge auflösen.
Ja, in diesem Punkt. Wenn Sie behaupten, dass die Masse durch ein strafbares Verhalten des Insolvenzverwalters oder anderer Organe des Verfahrens geschmälert wurde, können Sie selbst die Bewilligung einer Streitanmerkung im Grundbuch beantragen.
Ja. Es genügt, wenn die Urkunde bei der Unterschrift jener Person, die die Erklärung abgibt, einen Beglaubigungsvermerk vor dem Tag der Insolvenzeröffnung trägt. Eine gesonderte Beglaubigung des Ausfertigungstages ist nur nötig, wenn das Datum des Vermerks nicht ausreicht. Wann die andere Partei unterschrieben hat, spielt keine Rolle.
Ja. Rechtshandlungen, die während des Verfahrens gegenüber den Gläubigern unwirksam waren, werden mit dessen Aufhebung wirksam. Ihre Unwirksamkeit dauert nicht über das Verfahren hinaus und erfasst rückwirkend auch das zuvor gebundene Vermögen.
Für gewöhnliche Insolvenzforderungen ja: Ohne das vorgeschriebene Anmeldungsverfahren ist der Weg zum Gericht unzulässig. Für Masseforderungen gilt das nicht, weil sie rechtlich anders zu beurteilen sind und keiner Anmeldung unterliegen.
Wird entschieden, ohne dass das Gericht von der Insolvenzeröffnung wusste, wird das Urteil trotzdem rechtskräftig. Ein Antrag, es deshalb für nichtig zu erklären, ist nicht zulässig. Nach Eintritt der Rechtskraft kann auch das Höchstgericht seine eigene Entscheidung nicht mehr auf bloßen Antrag einer Partei beseitigen.
Wenn in einem Prozess mehrere Ansprüche geltend gemacht werden und nur ein Teil davon im Insolvenzverfahren anzumelden ist, können Sie das Verfahren wegen des übrigen Teils schon vor Abschluss der Prüfungstagsatzung fortsetzen. Ein Verbot einer solchen Teilfortsetzung gibt es nicht.
Der Vertrag wird dadurch nicht aufgehoben, es unterbleibt aber die weitere Erfüllung; davon sind auch Gewährleistungsansprüche erfasst. Bereits erbrachte Leistungen kann der Verwalter nur zurückfordern, soweit Sie dadurch bereichert sind. Das ist vor allem der Fall, wenn der Wert der Teilleistungen Ihre Gegenleistung und Ihre Schadenersatzansprüche übersteigt.
Ja. Dass Ihre Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt wurde, hindert weder eine spätere Klage auf Zahlung noch die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens. Die Feststellung bindet die Gerichte dabei bis hinauf zum Höchstgericht.
Wird eine Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten, kann darüber später nicht mehr neu gestritten werden. Diese Feststellung kommt in ihrer Wirkung einem rechtskräftigen Urteil nahe. Sie bindet die Gerichte auch im Rechtsmittelverfahren.
Nein. Das Gericht kann Ihren Vorschlag nicht selbst umgestalten, sondern die Bestätigung nur erteilen oder versagen. Über die Versagung entscheidet es nach pflichtgemäßem Ermessen, und auch die höheren Gerichte prüfen dieses Ermessen.
Kann eine im Ausland insolvente Person über ihre in Österreich gelegene Forderung frei verfügen, darf sie diese selbst gerichtlich geltend machen, etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts. Sie darf damit auch einen Dritten betrauen und die Forderung zum Einziehen übertragen, sogar an den im ausländischen Insolvenzverfahren bestellten Verwalter. Der Rechtsgrund für diese Übertragung liegt jedenfalls im Auftrag zur Einziehung oder in der Geschäftsbesorgung.
Der Prozess läuft ohne Unterbrechung weiter, aber an die Stelle des Insolvenzverwalters tritt wieder der frühere Schuldner. Ihr Begehren wird dann von der bloßen Feststellung auf Zahlung umgestellt, nötigenfalls von Amts wegen. Auf die Aufhebung ist in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen.
Nein, das macht das Gericht von sich aus. Hält es Ihren Anspruch für berechtigt, stellt es die Forderung im Insolvenzverfahren fest und weist das Zahlungsbegehren als darüber hinausgehend ab. Weist das Höchstgericht ein außerordentliches Rechtsmittel bloß zurück, unterbleibt diese Umstellung.
Wird über eine Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind auch außerstreitige Verfahren wie das besondere Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz unterbrochen. Handlungen der Parteien während dieser Unterbrechung sind unwirksam, das Gericht kann sie nicht wirksam entgegennehmen.
Auch im Schuldenregulierungsverfahren einer Privatperson kann ein Verwalter bestellt werden. Wurde einer bestellt, ist er zur Erhebung von Anfechtungsklagen berechtigt, weil für dieses Verfahren nichts anderes vorgesehen ist.
Wird über das Vermögen des Kreditnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Rechtsverhältnis, das einer Kredithypothek zugrunde liegt, schon von Gesetzes wegen. Neue Kapitalforderungen können daraus nicht mehr entstehen, bereits bestehende Ansprüche bleiben aber aufrecht und Zinsen können weiter auflaufen. Allein dieses Ende schließt nicht aus, dass eine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten noch eingetragen wird.
Wird über das Vermögen des Beklagten ein Insolvenzverfahren eröffnet und meldet der Kläger die eingeklagte Forderung dort nicht an, ist das Verfahren damit nicht erledigt. Der Insolvenzverwalter kann es fortsetzen, um den Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten für den Schuldner durchzusetzen.
Wer Arbeitnehmer ist, richtet sich ausschließlich nach österreichischem Recht. Die europäische Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers legt den Begriff nicht selbst fest. Weil die Rechtslage insoweit eindeutig ist, muss der Europäische Gerichtshof dazu nicht befragt werden.
Nur ausnahmsweise. Als Schuldner können Sie behauptete Verfehlungen im Insolvenzverfahren nur dann selbst gerichtlich geltend machen, wenn Ihnen sonst überhaupt kein Rechtsschutz offenstünde. Gegen den früheren Masseverwalter wurde ein solcher Fall verneint.
Im Verfahren über die Eröffnung eines Konkurses darf die Gegenseite auf ein Rechtsmittel antworten. Wird diese Antwort zwar formal zurückgewiesen, ihr Inhalt aber trotzdem berücksichtigt, ist Ihr rechtliches Gehör nicht verletzt.
Schließt der Insolvenzverwalter im Zuge der Verwertung Verträge ab, kann nur er selbst der Bewucherte sein, nicht der Schuldner. Auf die persönliche Lage des Schuldners kommt es dabei also nicht an.
Ein eigenes Insolvenzverfahren im Zweitstaat setzt voraus, dass dort eine Niederlassung besteht. Es genügt nicht, dass sich bloß Vermögen des Schuldners in diesem Staat befindet.
Der Insolvenzverwalter kann gegen Eintragungen vorgehen, die der Sperre durch das Insolvenzverfahren widersprechen, und die besonderen Folgen der Insolvenzeröffnung geltend machen. Er kann außerdem jene Einwände erheben, die dem Schuldner ohne Insolvenz selbst noch zugestanden wären. Einwände, die der Schuldner nach der Bewilligung seines eigenen Antrags nicht mehr aufgreifen könnte, stehen aber auch ihm nicht zu.
Der Ersatz für entgangenen Unterhalt nach einem tödlichen Unfall ist ein Schadenersatzanspruch und kein gesetzlicher Unterhalt. Wird über den Schädiger ein Insolvenzverfahren eröffnet, zählt dieser Anspruch zu den Insolvenzforderungen, soweit ihn die Haftpflichtversicherung nicht deckt. Ein Ausgleich im Insolvenzverfahren kürzt ihn dauerhaft.